Rechtssatz RS0092602
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092602
Entscheidungsdatum
17.11.2009
Rechtssatz
War der geschlechtliche Missbrauch einer unmündigen Person von der Absicht des Täters, dem Tatopfer schwere Verletzungen zuzufügen begleitet, trifft der Tatbestand der absichtlichen schweren Körperverletzung mit dem "Nicht-Körperverletzungsdelikt" des § 207 StGB tateinheitlich zusammen, weil nur die Subsumtion unter beide Tatbestände den Unrechtsgehalt der Deliktshandlung voll zu erfassen vermag.War der geschlechtliche Missbrauch einer unmündigen Person von der Absicht des Täters, dem Tatopfer schwere Verletzungen zuzufügen begleitet, trifft der Tatbestand der absichtlichen schweren Körperverletzung mit dem "Nicht-Körperverletzungsdelikt" des Paragraph 207, StGB tateinheitlich zusammen, weil nur die Subsumtion unter beide Tatbestände den Unrechtsgehalt der Deliktshandlung voll zu erfassen vermag.
Entscheidungstexte
- 11 Os 29/92
Entscheidungstext OGH 02.06.1992 11 Os 29/92
- 14 Os 112/09s
Entscheidungstext OGH 17.11.2009 14 Os 112/09s
Auch; Beisatz: Beim Zusammentreffen einer absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB mit dem Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB, das den Erfolg des § 87 Abs 1 StGB als Erfolgsqualifikation aufweist, bleibt die Strafbarkeit des § 87 Abs 1 StGB wegen des spezifischen Unwerts, der in der auf die schwere Verletzung gerichteten Absicht liegt, aufrecht (Burgstaller/Fabrizy in WK-StGB - 2 § 87 Rz 19). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0092602
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2010
Dokumentnummer
JJR_19920602_OGH0002_0110OS00029_9200000_002