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Entscheidung 14 Os 112/09s×

Entscheidung 14 Os 112/09s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os112/09s

Entscheidungsdatum

17.11.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. November 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Rechtspraktikantin Dr. Walcher als Schriftführerin in der Strafsache gegen Cristian D***** wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraphen 202, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Geschworenengericht vom 10. Juni 2009, GZ 21 Hv 1/09a-100, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird, soweit sie den Schuldspruch 11 wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB betrifft, zurückgewiesen.

Aus ihrem Anlass werden das Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch 5 wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB und demnach auch im Strafausspruch sowie der diesem Schuldspruch zugrunde liegende Wahrspruch („Hauptfrage 5") aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Landesgericht Ried im Innkreis als Schöffengericht zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung verwiesen.

Mit seiner weiteren Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Ihm fallen auch die auf seine erfolglose Nichtigkeitsbeschwerde entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Cristian D***** (teils anklagedifform) des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins und Absatz 2, StGB (1 und 2), mehrerer Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, (zu 3 und 18 auch nach Paragraph 15,) StGB (3, 17, 18), des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer eins, StGB (4, 7, 19), des Verbrechens des Raubes nach Paragraphen 15,, 142 Absatz eins, StGB (5), zweier Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, (zu 15 auch nach Paragraph 15, StGB [8 und 15]), des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins und 2 erster Fall StGB (11) und zweier Vergehen der Körperverletzung (13 und 14) schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit für das Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren und die amtswegige Maßnahme von Bedeutung - am 6. August 2008 in Linz Waltraud E*****

5. „mit Gewalt einen der Höhe nach unbestimmten Bargeldbetrag mit dem Vorsatz wegzunehmen oder abzunötigen versucht, indem er die ihm körperlich unterlegene Waltraud E***** von hinten erfasste und mit beiden Händen am Kopf und Rücken fixierte, dabei ihren Kopf und Nacken zurück bog, sodass sie sich nicht mehr bewegen konnte, und dabei äußerte: 'Geld her';

7. mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz ein Mobiltelefon weggenommen, wobei er deren durch seine Schläge und Tritte und eine daraus resultierende schwere Körperverletzung bewirkten hilflosen Zustand ausnützte;

8. absichtlich eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB), nämlich multiple Knochenbrüche im Kopf- und Gesichtsbereich, verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung zugefügt, indem er mit Hand und Faust mehrfach gezielt gegen ihren Kopf- und Gesichtsbereich einschlug und mit den Füßen gegen sie trat;

11. außer den Fällen des Paragraph 201, StGB mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er ihr mehrfach mit der Hand und der Faust Schläge gegen den Kopf- und Gesichtsbereich versetzte, um sie in der Folge zweimal mit seinen Fingern im Bereich des Afters zu berühren, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) der Genannten, nämlich multiple Knochenbrüche im Gesichts- und Kopfbereich, verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung, zur Folge hatte.

Die Geschworenen hatten die (mit Ausnahme der nicht in die Frage aufgenommenen Passagen des Anklagetenors „indem er sie gepackt und gewürgt ... habe" und „wobei er zu ihr geäußert habe: 'Geld her' ..." anklagekonforme) Hauptfrage 6 nach dem Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, dritter Fall StGB verneint und die als „Hauptfrage" 5 bezeichnete Frage nach dem Verbrechen des Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB, - in der Urteilsausfertigung verwechselt - die Eventualfragen nach dem Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB („Hauptfrage" 8) und dem Vergehen des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (Eventualfrage 7), weiters die anklagekonforme Hauptfrage 9 nach dem Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB sowie die auf Rücktritt vom Versuch gerichtete Zusatzfrage 10 und letztlich die Eventualfrage 11 nach dem Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB bejaht.

Ausdrücklich nur gegen die Schuldsprüche 5 (wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB) und 11 (wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB) richtet sich die nominell auf die Gründe der Ziffer 5,, 10a, 12 und 13 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

Aus deren Anlass hat sich der Oberste Gerichtshof zunächst davon überzeugt, dass dem Urteil im Schuldspruch 5 der vom Nichtigkeitswerber nicht geltend gemachte, ihm jedoch zum Nachteil gereichende, von Amts wegen wahrzunehmende (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO) Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, Litera a, StPO anhaftet, weil dem diesem zugrunde liegenden Wahrspruch der Geschworenen (zur „Hauptfrage" 5) nicht zu entnehmen ist, ob der Angeklagte - wie in der Tatbestandsbeschreibung des Paragraph 142, StGB indes verlangt - bei der Sachwegnahme mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz gehandelt hat (überschießende Innentendenz; vergleiche dazu Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 12, Paragraph 345, Rz 33).

Weil schon dieser Rechtsfehler mangels Feststellungen die Kassation des Schuldspruchs 5 und des diesem zugrunde liegenden Wahrspruchs zur „Hauptfrage" 5 sowie demzufolge auch des Strafausspruchs bereits bei der nichtöffentlichen Beratung erforderte (Paragraphen 285 e, erster Satz, 344, 351 zweiter Satz, 514 Absatz 5, vierter Satz StPO), bedurfte das Beschwerdevorbringen (nominell Ziffer 5,, der Sache nach Ziffer 6,; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 22) zum von der Aufhebung betroffenen Schuldspruch und die Sanktionsrüge (Ziffer 13,) keiner Erörterung.

Dass der Schwurgerichtshof - unter gebotener Ergänzung um von der Anklage implizit bejahte vergleiche nur ON 61 S 2 in Verbindung mit S 8), für die Subsumtion erforderliche Sachverhaltsannahmen (für alle: 13 Os 83/08t) - nach dem Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, dritter Fall StGB und dem Verbrechen des Raubes nach Paragraphen 15,, 142 Absatz eins, StGB gesonderte Hauptfragen (Hauptfragen 5 und 6) stellte, obwohl diese Taten im Anklagefaktum III/1 (ON 62 S 2) rechtlich zulässig zusammengefasst worden waren (tatbestandliche Handlungseinheit [zum Begriff siehe Ratz in WK² Vorbem zu Paragraphen 28 -, 31, Rz 104 ff]), verstößt - wie klarstellend angemerkt sei - zwar gegen die Systematik der Paragraphen 312, ff StPO, hat die Entscheidung aber nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflusst, weil die Geschworenen die Hauptfrage 6 nach dem Verbrechen des Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, dritter Fall StGB ohnehin verneint haben vergleiche dazu Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 24, 37).

Anklageüberschreitung liegt im Übrigen nicht vor, weil ein derartiger Mangel ausschließlich anhand des prozessualen Tatbegriffs, maW mittels Vergleichs des angeklagten und des abgeurteilten Lebenssachverhalts geprüft wird (RIS-Justiz RS0113142) und das vom Schuldspruch 5 umfasste Tatgeschehen in Tenor (Paragraph 211, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) und Begründung (Paragraph 211, Absatz 2, StPO) der Anklageschrift vergleiche , ON 62 S 2 in Verbindung mit S 8) Deckung findet (zum Ganzen: Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 502 ff).

Der den Schuldspruch 11 wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB betreffenden Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) überschreitet die Grenzen zur im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung, indem sie auf die - schon seine Anwesenheit am Tatort bestreitende - leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers verweist und aus einzelnen - isoliert und aus dem Zusammenhang gerissen zitierten - Passagen der Aussage des Tatopfers Waltraud E***** den eigenständigen, als „ganz lebensnah" bezeichneten Schluss zieht, dass die „geübte Gewalt in keinem Zusammenhang mit den später erfolgten unsittlichen Berührungen stand" vergleiche im Übrigen die Angaben der Zeugin, wonach der Angeklagte sie schlug und trat, in der letzten Phase des Tatgeschehens auf ihrem Hals kniete und sie sodann eine Vergewaltigung befürchtete, weil er mit der Hand in ihre Hose griff und sie zweimal im Bereich ihres Afters betastete [ON 8 in ON 16 S 73; ON 79 S 60]; RIS-Justiz RS0099674). Mit dem Hinweis auf das Fehlen „anderer Beweismittel zu diesem Geschehensverlauf" verfehlt der Beschwerdeführer den Bezugspunkt dieses Nichtigkeitsgrundes, nämlich aus den Akten ersichtliche konkrete Verfahrensergebnisse (RIS-Justiz RS0117446).

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 12,) strebt die Unterstellung des Tatgeschehens unter Paragraph 205, Absatz eins, StGB an, erschöpft sich dabei aber in einem Verweis auf das Vorbringen der Tatsachenrüge zu nach Ansicht des Beschwerdeführers fehlender Kausalität der Gewaltanwendung für die Duldung der geschlechtlichen Handlung und darauf gerichtetem Vorsatz des Beschwerdeführers und der urteilsfremden Behauptung, das Tatopfer sei zum Zeitpunkt der „sexuell motivierten Berührung" bereits wehrlos gewesen, womit sie nicht auf den vom Gesetz verlangten Vergleich von im Wahrspruch festgestelltem Sachverhalt und darauf angewendetem Gesetz abzielt und solcherart die prozessordnungsgemäße Darstellung des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes verfehlt (RIS-Justiz RS0101527).

Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass beim Zusammentreffen einer absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB mit dem Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB, das den Erfolg des Paragraph 87, Absatz eins, StGB als Erfolgsqualifikation aufweist, die Strafbarkeit des Paragraph 87, Absatz eins, StGB wegen des spezifischen Unwerts, der in der auf die schwere Verletzung gerichteten Absicht liegt, aufrecht bleibt (Burgstaller/Fabrizy in WK² Paragraph 87, Rz 19).

Insoweit war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO).

Mit seiner darüber hinausgehenden Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

Die - das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde, nicht die amtswegige Maßnahme betreffende - Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E92657

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0140OS00112.09S.1117.000

Im RIS seit

17.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2011

Dokumentnummer

JJT_20091117_OGH0002_0140OS00112_09S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0092602 Rechtssatz 02.06.1992Strafrecht
War der geschlechtliche Missbrauch einer unmündigen Person von der Absicht des Täters, dem Tatopfer schwere Verletzungen zuzufügen begleitet, trifft der Tatbestand der absichtlichen schweren Körperverletzung mit dem "Nicht-Körperverletzungsdelikt" des § 207 …
RS0099674 Rechtssatz 21.09.1990Strafrecht
Der Umstand, dass aus den von den Tatrichtern angeführten Prämissen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen hätten gezogen werden können, ist für sich allein nicht geeignet, jene erheblichen Bedenken darzutun, auf die der Nichtigkeits …
RS0100253 Rechtssatz 11.03.1975Strafrecht
§ 285e StPO findet auch Anwendung, wenn sich bei der nichtöffentlichen Beratung über eine zugunsten des Angeklagten ergriffene, lediglich auf formelle Nichtigkeitsgründe gestützte Nichtigkeitsbeschwerde (§ 285d Abs 1 StPO) die Notwendigkeit der amtswegigen …
RS0100780 Rechtssatz 31.01.1983Strafrecht
Zur "deutlichen Bezeichnung der Tat" in einer Frage ist erforderlich, dass sie (über die Angabe der gesetzlichen Deliktsmerkmale in Form der verba legalia hinaus) konkrete Tatumstände anführt, die die rechtliche Überprüfung des Wahrspruchs durch den Schwurg …
RS0101527 Rechtssatz 24.04.1986Strafrecht
Eine gesetzmäßige Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes setzt ein Festhalten an dem im Wahrspruch festgestellten Sachverhalt, einen Vergleich dieses Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und die Bezeichnung jenes anderen Strafgesetzes voraus, dem …
RS0113142 Rechtssatz 01.02.2000Strafrecht
Ob das Urteil die Anklage überschreitet, ist an Hand des prozessualen Tatbegriffes zu beurteilen. Meinen Anklage und Urteil denselben Sachverhalt, dieselbe Tat, liegt Anklageüberschreitung nicht vor.
RS0117446 Rechtssatz 27.03.2003Strafrecht
Ableitung erheblicher Bedenken "aus den Akten" bedeutet die Bezugnahme auf konkrete Beweismittel.
RS0120637 Rechtssatz 05.04.2006Strafrecht
Entbehrt der Schuldspruch einer im Wahrspruch festzustellenden Tatsachengrundlage, ist er mit dem gemäß §§ 344, 290 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs 1 Z 11 lit a StPO behaftet.