Aus deren Anlass hat sich der Oberste Gerichtshof zunächst davon überzeugt, dass dem Urteil im Schuldspruch 5 der vom Nichtigkeitswerber nicht geltend gemachte, ihm jedoch zum Nachteil gereichende, von Amts wegen wahrzunehmende (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO) Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 11 lit a StPO anhaftet, weil dem diesem zugrunde liegenden Wahrspruch der Geschworenen (zur „Hauptfrage" 5) nicht zu entnehmen ist, ob der Angeklagte - wie in der Tatbestandsbeschreibung des § 142 StGB indes verlangt - bei der Sachwegnahme mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz gehandelt hat (überschießende Innentendenz; vgl dazu Ratz, WK-StPO § 281 Rz 12, § 345 Rz 33).Aus deren Anlass hat sich der Oberste Gerichtshof zunächst davon überzeugt, dass dem Urteil im Schuldspruch 5 der vom Nichtigkeitswerber nicht geltend gemachte, ihm jedoch zum Nachteil gereichende, von Amts wegen wahrzunehmende (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO) Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, Litera a, StPO anhaftet, weil dem diesem zugrunde liegenden Wahrspruch der Geschworenen (zur „Hauptfrage" 5) nicht zu entnehmen ist, ob der Angeklagte - wie in der Tatbestandsbeschreibung des Paragraph 142, StGB indes verlangt - bei der Sachwegnahme mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz gehandelt hat (überschießende Innentendenz; vergleiche dazu Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 12, Paragraph 345, Rz 33).
Weil schon dieser Rechtsfehler mangels Feststellungen die Kassation des Schuldspruchs 5 und des diesem zugrunde liegenden Wahrspruchs zur „Hauptfrage" 5 sowie demzufolge auch des Strafausspruchs bereits bei der nichtöffentlichen Beratung erforderte (§§ 285e erster Satz, 344, 351 zweiter Satz, 514 Abs 5 vierter Satz StPO), bedurfte das Beschwerdevorbringen (nominell Z 5, der Sache nach Z 6; vgl Ratz, WK-StPO § 345 Rz 22) zum von der Aufhebung betroffenen Schuldspruch und die Sanktionsrüge (Z 13) keiner Erörterung.Weil schon dieser Rechtsfehler mangels Feststellungen die Kassation des Schuldspruchs 5 und des diesem zugrunde liegenden Wahrspruchs zur „Hauptfrage" 5 sowie demzufolge auch des Strafausspruchs bereits bei der nichtöffentlichen Beratung erforderte (Paragraphen 285 e, erster Satz, 344, 351 zweiter Satz, 514 Absatz 5, vierter Satz StPO), bedurfte das Beschwerdevorbringen (nominell Ziffer 5,, der Sache nach Ziffer 6,; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 22) zum von der Aufhebung betroffenen Schuldspruch und die Sanktionsrüge (Ziffer 13,) keiner Erörterung.
Dass der Schwurgerichtshof - unter gebotener Ergänzung um von der Anklage implizit bejahte (vgl nur ON 61 S 2 iVm S 8), für die Subsumtion erforderliche Sachverhaltsannahmen (für alle: 13 Os 83/08t) - nach dem Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 dritter Fall StGB und dem Verbrechen des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB gesonderte Hauptfragen (Hauptfragen 5 und 6) stellte, obwohl diese Taten im Anklagefaktum III/1 (ON 62 S 2) rechtlich zulässig zusammengefasst worden waren (tatbestandliche Handlungseinheit [zum Begriff siehe Ratz in WK² Vorbem zu §§ 28-31 Rz 104 ff]), verstößt - wie klarstellend angemerkt sei - zwar gegen die Systematik der §§ 312 ff StPO, hat die Entscheidung aber nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflusst, weil die Geschworenen die Hauptfrage 6 nach dem Verbrechen des Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 dritter Fall StGB ohnehin verneint haben (vgl dazu Ratz, WK-StPO § 345 Rz 24, 37).Dass der Schwurgerichtshof - unter gebotener Ergänzung um von der Anklage implizit bejahte vergleiche nur ON 61 S 2 in Verbindung mit S 8), für die Subsumtion erforderliche Sachverhaltsannahmen (für alle: 13 Os 83/08t) - nach dem Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, dritter Fall StGB und dem Verbrechen des Raubes nach Paragraphen 15,, 142 Absatz eins, StGB gesonderte Hauptfragen (Hauptfragen 5 und 6) stellte, obwohl diese Taten im Anklagefaktum III/1 (ON 62 S 2) rechtlich zulässig zusammengefasst worden waren (tatbestandliche Handlungseinheit [zum Begriff siehe Ratz in WK² Vorbem zu Paragraphen 28 -, 31, Rz 104 ff]), verstößt - wie klarstellend angemerkt sei - zwar gegen die Systematik der Paragraphen 312, ff StPO, hat die Entscheidung aber nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflusst, weil die Geschworenen die Hauptfrage 6 nach dem Verbrechen des Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, dritter Fall StGB ohnehin verneint haben vergleiche dazu Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 24, 37).
Anklageüberschreitung liegt im Übrigen nicht vor, weil ein derartiger Mangel ausschließlich anhand des prozessualen Tatbegriffs, maW mittels Vergleichs des angeklagten und des abgeurteilten Lebenssachverhalts geprüft wird (RIS-Justiz RS0113142) und das vom Schuldspruch 5 umfasste Tatgeschehen in Tenor (§ 211 Abs 1 Z 2 StPO) und Begründung (§ 211 Abs 2 StPO) der Anklageschrift (vgl ON 62 S 2 iVm S 8) Deckung findet (zum Ganzen: Ratz, WK-StPO § 281 Rz 502 ff).Anklageüberschreitung liegt im Übrigen nicht vor, weil ein derartiger Mangel ausschließlich anhand des prozessualen Tatbegriffs, maW mittels Vergleichs des angeklagten und des abgeurteilten Lebenssachverhalts geprüft wird (RIS-Justiz RS0113142) und das vom Schuldspruch 5 umfasste Tatgeschehen in Tenor (Paragraph 211, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) und Begründung (Paragraph 211, Absatz 2, StPO) der Anklageschrift vergleiche , ON 62 S 2 in Verbindung mit S 8) Deckung findet (zum Ganzen: Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 502 ff).
Der den Schuldspruch 11 wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB betreffenden Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der den Schuldspruch 11 wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB betreffenden Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die Tatsachenrüge (Z 10a) überschreitet die Grenzen zur im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung, indem sie auf die - schon seine Anwesenheit am Tatort bestreitende - leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers verweist und aus einzelnen - isoliert und aus dem Zusammenhang gerissen zitierten - Passagen der Aussage des Tatopfers Waltraud E***** den eigenständigen, als „ganz lebensnah" bezeichneten Schluss zieht, dass die „geübte Gewalt in keinem Zusammenhang mit den später erfolgten unsittlichen Berührungen stand" (vgl im Übrigen die Angaben der Zeugin, wonach der Angeklagte sie schlug und trat, in der letzten Phase des Tatgeschehens auf ihrem Hals kniete und sie sodann eine Vergewaltigung befürchtete, weil er mit der Hand in ihre Hose griff und sie zweimal im Bereich ihres Afters betastete [ON 8 in ON 16 S 73; ON 79 S 60]; RIS-Justiz RS0099674). Mit dem Hinweis auf das Fehlen „anderer Beweismittel zu diesem Geschehensverlauf" verfehlt der Beschwerdeführer den Bezugspunkt dieses Nichtigkeitsgrundes, nämlich aus den Akten ersichtliche konkrete Verfahrensergebnisse (RIS-Justiz RS0117446).Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) überschreitet die Grenzen zur im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung, indem sie auf die - schon seine Anwesenheit am Tatort bestreitende - leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers verweist und aus einzelnen - isoliert und aus dem Zusammenhang gerissen zitierten - Passagen der Aussage des Tatopfers Waltraud E***** den eigenständigen, als „ganz lebensnah" bezeichneten Schluss zieht, dass die „geübte Gewalt in keinem Zusammenhang mit den später erfolgten unsittlichen Berührungen stand" vergleiche im Übrigen die Angaben der Zeugin, wonach der Angeklagte sie schlug und trat, in der letzten Phase des Tatgeschehens auf ihrem Hals kniete und sie sodann eine Vergewaltigung befürchtete, weil er mit der Hand in ihre Hose griff und sie zweimal im Bereich ihres Afters betastete [ON 8 in ON 16 S 73; ON 79 S 60]; RIS-Justiz RS0099674). Mit dem Hinweis auf das Fehlen „anderer Beweismittel zu diesem Geschehensverlauf" verfehlt der Beschwerdeführer den Bezugspunkt dieses Nichtigkeitsgrundes, nämlich aus den Akten ersichtliche konkrete Verfahrensergebnisse (RIS-Justiz RS0117446).
Die Subsumtionsrüge (Z 12) strebt die Unterstellung des Tatgeschehens unter § 205 Abs 1 StGB an, erschöpft sich dabei aber in einem Verweis auf das Vorbringen der Tatsachenrüge zu nach Ansicht des Beschwerdeführers fehlender Kausalität der Gewaltanwendung für die Duldung der geschlechtlichen Handlung und darauf gerichtetem Vorsatz des Beschwerdeführers und der urteilsfremden Behauptung, das Tatopfer sei zum Zeitpunkt der „sexuell motivierten Berührung" bereits wehrlos gewesen, womit sie nicht auf den vom Gesetz verlangten Vergleich von im Wahrspruch festgestelltem Sachverhalt und darauf angewendetem Gesetz abzielt und solcherart die prozessordnungsgemäße Darstellung des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes verfehlt (RIS-Justiz RS0101527).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 12,) strebt die Unterstellung des Tatgeschehens unter Paragraph 205, Absatz eins, StGB an, erschöpft sich dabei aber in einem Verweis auf das Vorbringen der Tatsachenrüge zu nach Ansicht des Beschwerdeführers fehlender Kausalität der Gewaltanwendung für die Duldung der geschlechtlichen Handlung und darauf gerichtetem Vorsatz des Beschwerdeführers und der urteilsfremden Behauptung, das Tatopfer sei zum Zeitpunkt der „sexuell motivierten Berührung" bereits wehrlos gewesen, womit sie nicht auf den vom Gesetz verlangten Vergleich von im Wahrspruch festgestelltem Sachverhalt und darauf angewendetem Gesetz abzielt und solcherart die prozessordnungsgemäße Darstellung des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes verfehlt (RIS-Justiz RS0101527).
Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass beim Zusammentreffen einer absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB mit dem Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB, das den Erfolg des § 87 Abs 1 StGB als Erfolgsqualifikation aufweist, die Strafbarkeit des § 87 Abs 1 StGB wegen des spezifischen Unwerts, der in der auf die schwere Verletzung gerichteten Absicht liegt, aufrecht bleibt (Burgstaller/Fabrizy in WK² § 87 Rz 19).Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass beim Zusammentreffen einer absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB mit dem Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB, das den Erfolg des Paragraph 87, Absatz eins, StGB als Erfolgsqualifikation aufweist, die Strafbarkeit des Paragraph 87, Absatz eins, StGB wegen des spezifischen Unwerts, der in der auf die schwere Verletzung gerichteten Absicht liegt, aufrecht bleibt (Burgstaller/Fabrizy in WK² Paragraph 87, Rz 19).
Insoweit war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO).Insoweit war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO).
Mit seiner darüber hinausgehenden Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Die - das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde, nicht die amtswegige Maßnahme betreffende - Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die - das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde, nicht die amtswegige Maßnahme betreffende - Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.