Rechtssatz RS0090541
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090541
Entscheidungsdatum
18.12.1995
Rechtssatz
Ist ein Verein (auf vereinsrechtlicher) Basis wie ein Genossenschaftsverbund oder ein Konzern von Kapitalgesellschaften organisiert, wobei örtliche Gliedvereine unter seinem Namen überhaupt nur mit Zustimmung des beklagten Dachvereins gegründet werden dürfen und sich auch seiner Kontrolle unterwerfen müssen, treffen die Dachorganisation schon bei der Gründung eines örtlichen Gliedvereins und erst recht nach dessen Aufnahme in die Bundesorganisation entsprechende Fürsorgepflichten im Sinne von Hilfeleistungspflichten, Aufklärungspflichten und Interessewahrungspflichten. Diese können auch gegenüber den Organen der Gliedvereine insbesondere dann bestehen, wenn sie beim beklagten Dachverband Entscheidungshilfe und Unterstützung in rechtlichen oder wirtschaftlichen Leitungsangelegenheiten des örtlichen Gliedvereins suchen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090541
Dokumentnummer
JJR_19951218_OGH0002_0040OB00580_9500000_001