Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0090541×

Rechtssatz RS0090541

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0090541

Geschäftszahl

4Ob580/95

Entscheidungsdatum

18.12.1995

Rechtssatz

Ist ein Verein (auf vereinsrechtlicher) Basis wie ein Genossenschaftsverbund oder ein Konzern von Kapitalgesellschaften organisiert, wobei örtliche Gliedvereine unter seinem Namen überhaupt nur mit Zustimmung des beklagten Dachvereins gegründet werden dürfen und sich auch seiner Kontrolle unterwerfen müssen, treffen die Dachorganisation schon bei der Gründung eines örtlichen Gliedvereins und erst recht nach dessen Aufnahme in die Bundesorganisation entsprechende Fürsorgepflichten im Sinne von Hilfeleistungspflichten, Aufklärungspflichten und Interessewahrungspflichten. Diese können auch gegenüber den Organen der Gliedvereine insbesondere dann bestehen, wenn sie beim beklagten Dachverband Entscheidungshilfe und Unterstützung in rechtlichen oder wirtschaftlichen Leitungsangelegenheiten des örtlichen Gliedvereins suchen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 580/95
    Entscheidungstext OGH 18.12.1995 4 Ob 580/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090541

Dokumentnummer

JJR_19951218_OGH0002_0040OB00580_9500000_001