Rechtssatz RS0090563
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090563
Entscheidungsdatum
17.06.1993
Rechtssatz
§ 31 StGB stellt, soweit es die Zusammenrechnung betrifft, ausschließlich auf "Werte" und "Schadensbeträge", somit auf das Zusammenrechnungsprinzip des § 29 StGB ab, nicht aber (auch) auf die Zusammenrechnung unrechtmäßig erlangter Bereicherung aus mehreren strafbaren Handlungen im Sinn des § 20 a Abs 1 StGB.Paragraph 31, StGB stellt, soweit es die Zusammenrechnung betrifft, ausschließlich auf "Werte" und "Schadensbeträge", somit auf das Zusammenrechnungsprinzip des Paragraph 29, StGB ab, nicht aber (auch) auf die Zusammenrechnung unrechtmäßig erlangter Bereicherung aus mehreren strafbaren Handlungen im Sinn des Paragraph 20, a Absatz eins, StGB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0090563
Dokumentnummer
JJR_19930617_OGH0002_0150OS00149_9200000_005