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Rechtssatz RS0090587

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0090587

Geschäftszahl

9Os91/85

Entscheidungsdatum

10.07.1985

Rechtssatz

Im Fall eines fortgesetzten Delikts werden durch die Verurteilung alle Einzelakte des Täters umfaßt und abgegolten, sodaß sich eine derartige Verurteilung nicht nur auf die bei der Urteilsfällung bekannten Einzelakte, sondern auch auf zu diesem Zeitpunkt noch nicht hervorgekommene (weitere) Fakten bezieht, deren spätere gesonderte Verfolgung daher ausgeschlossen ist. Keinesfalls wird aber hiedurch in ein und demselben Urteil ein Schuldspruch wegen einzelner Tathandlungen ausgeschlossen, bei denen das Gericht - aus welchen Gründen immer - die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit für nicht gegeben erachtet.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 91/85
    Entscheidungstext OGH 10.07.1985 9 Os 91/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0090587

Dokumentnummer

JJR_19850710_OGH0002_0090OS00091_8500000_001