Rechtssatz RS0090627
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090627
Entscheidungsdatum
05.12.1995
Rechtssatz
Das Ankündigen oder Anbieten von Zugaben rechtfertigt schon unter dem Gesichtspunkt der vorbeugenden Unterlassungsklage ein Verbot des Gewährens, ist doch nach der Lebenserfahrung anzunehmen, daß derjenige, der eine Zugabe ankündigt oder anbietet, diese auch gewähren wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090627
Dokumentnummer
JJR_19951205_OGH0002_0040OB00085_9500000_002