Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs ist zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
Mit Erkenntnis vom 28.9.1995, G 208/94-10, 14/95-9, hat der Verfassungsgerichtshof die Anträge des Obersten Gerichtshofes und des Oberlandesgerichtes Linz abgewiesen, § 9 a Abs 1 Z 2 UWG als verfassungswidrig aufzuheben. Nach dieser Bestimmung kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden, wer Unternehmern neben Waren oder Leistungen unentgeltliche Zugaben (Prämien) anbietet, ankündigt oder gewährt.Mit Erkenntnis vom 28.9.1995, G 208/94-10, 14/95-9, hat der Verfassungsgerichtshof die Anträge des Obersten Gerichtshofes und des Oberlandesgerichtes Linz abgewiesen, Paragraph 9, a Absatz eins, Ziffer 2, UWG als verfassungswidrig aufzuheben. Nach dieser Bestimmung kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden, wer Unternehmern neben Waren oder Leistungen unentgeltliche Zugaben (Prämien) anbietet, ankündigt oder gewährt.
§ 9 a Abs 1 Z 2 UWG ist im vorliegenden Verfahren anzuwenden; die Bedenken des erkennenden Senates gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung sind durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes gegenstandslos geworden.Paragraph 9, a Absatz eins, Ziffer 2, UWG ist im vorliegenden Verfahren anzuwenden; die Bedenken des erkennenden Senates gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung sind durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes gegenstandslos geworden.
Die Beklagte bekämpft die einstweilige Verfügung als zu weitgehend. Die einstweilige Verfügung stütze sich nur darauf, daß Christa F***** in einem Telefonat mit Peter G***** eine Zugabe angeboten habe; daß die Zugabe angekündigt und gewährt worden wäre, sei nicht festgestellt. Die Tonbandabschrift hätte nicht verwertet werden dürfen, weil es grob sittenwidrig und rechtswidrig sei, Gespräche heimlich auf Tonband aufzunehmen.
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes hat die Beklagte die Zugabe nicht nur durch ihre Angestellte in einem Telefongespräch angeboten, sondern (auch) in einer Werbeaussendung (direct mailing) angekündigt, auf die sich die Anruferin bezog. Während nach § 9 a Abs 1 Z 1 UWG gegenüber Verbrauchern nur Zugabenankündigungen in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, untersagt sind, erfaßt § 9 a Abs 1 Z 2 UWG das Ankündigen von Zugaben gegenüber Unternehmern ohne jede Einschränkung. Anders als gegenüber Verbrauchern (s ecolex 1993, 824 = MR 1993, 196 = ÖBl 1993, 250 = WBl 1994, 33 - Penaten-Creme) sind gegenüber Unternehmern auch solche Ankündigungen verboten, die nicht in öffentlichen Bekanntmachungen oder Mitteilungen erfolgen, welche für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, sofern insoweit überhaupt noch von einem Ankündigen gesprochen werden kann und nicht schon ein Anbieten vorliegt. Dies war vom Gesetzgeber beabsichtigt, wird doch in den Materialien (RV 92 bei Schönherr/Wildschek, UWG6 45 f, FN 3) dieser Unterschied sogar besonders hervorgehoben: "In diesem Fall setzt das Ankündigungsverbot nicht voraus, daß die Ankündigung für einen größeren Personenkreis bestimmt ist" (s dazu Kucsko, Heimliche Zugabenankündigung, ecolex 1992, 421, der zutreffend betont, daß es sehr schwerfallen wird, hier eine sinnvolle Abgrenzung zu finden).Nach den Feststellungen des Erstgerichtes hat die Beklagte die Zugabe nicht nur durch ihre Angestellte in einem Telefongespräch angeboten, sondern (auch) in einer Werbeaussendung (direct mailing) angekündigt, auf die sich die Anruferin bezog. Während nach Paragraph 9, a Absatz eins, Ziffer eins, UWG gegenüber Verbrauchern nur Zugabenankündigungen in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, untersagt sind, erfaßt Paragraph 9, a Absatz eins, Ziffer 2, UWG das Ankündigen von Zugaben gegenüber Unternehmern ohne jede Einschränkung. Anders als gegenüber Verbrauchern (s ecolex 1993, 824 = MR 1993, 196 = ÖBl 1993, 250 = WBl 1994, 33 - Penaten-Creme) sind gegenüber Unternehmern auch solche Ankündigungen verboten, die nicht in öffentlichen Bekanntmachungen oder Mitteilungen erfolgen, welche für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, sofern insoweit überhaupt noch von einem Ankündigen gesprochen werden kann und nicht schon ein Anbieten vorliegt. Dies war vom Gesetzgeber beabsichtigt, wird doch in den Materialien Regierungsvorlage 92 bei Schönherr/Wildschek, UWG6 45 f, FN 3) dieser Unterschied sogar besonders hervorgehoben: "In diesem Fall setzt das Ankündigungsverbot nicht voraus, daß die Ankündigung für einen größeren Personenkreis bestimmt ist" (s dazu Kucsko, Heimliche Zugabenankündigung, ecolex 1992, 421, der zutreffend betont, daß es sehr schwerfallen wird, hier eine sinnvolle Abgrenzung zu finden).
Nach dem Vorbringen der Klägerin hat die Beklagte österreichische Optikfachgeschäfte davon in Kenntnis gesetzt, daß sie "Handelsware zum Nulltarif abgebe" und daß der jeweilige Käufer bei Abnahme eines Postens Brillenfassungen Handelsware bis S 45.500,-- "gratis auswählen könne". Das Erstgericht hat festgestellt, daß diese Mitteilung die Grundlage für das Zugabenanbot war, das Christa F***** Peter G***** telefonisch machte. Die Beklagte geht - entgegen dem Akteninhalt - davon aus, daß bloß das telefonische Anbot festgestellt sei. Wäre dies richtig, so könnte tatsächlich nicht auch das Ankündigen von Zugaben verboten werden (s Kucsko aaO 422). Die Beklagte hat aber Zugaben einzelnen Kunden angeboten und in einer Werbeaussendung an Optikerfachgeschäfte auf dieses Angebot hingewiesen; es kann ihr daher beides, aber auch das Gewähren von Zugaben verboten werden: Das Ankündigen oder Anbieten von Zugaben rechtfertigt schon unter dem Gesichtspunkt der vorbeugenden Unterlassungsklage ein Verbot des Gewährens, ist doch nach der Lebenserfahrung anzunehmen, daß derjenige, der eine Zugabe ankündigt oder anbietet, diese auch gewähren wird (ecolex 1992, 487 [Kucsko] = MR 1992, 125 [Korn] - EGO; s ÖBl 1987, 163 - Ladenspiel; s auch Anm Schönherr zu ÖBl 1979, 83 - Sparbuch mit Höchstverzinsung).Nach dem Vorbringen der Klägerin hat die Beklagte österreichische Optikfachgeschäfte davon in Kenntnis gesetzt, daß sie "Handelsware zum Nulltarif abgebe" und daß der jeweilige Käufer bei Abnahme eines Postens Brillenfassungen Handelsware bis S 45.500,-- "gratis auswählen könne". Das Erstgericht hat festgestellt, daß diese Mitteilung die Grundlage für das Zugabenanbot war, das Christa F***** Peter G***** telefonisch machte. Die Beklagte geht - entgegen dem Akteninhalt - davon aus, daß bloß das telefonische Anbot festgestellt sei. Wäre dies richtig, so könnte tatsächlich nicht auch das Ankündigen von Zugaben verboten werden (s Kucsko aaO 422). Die Beklagte hat aber Zugaben einzelnen Kunden angeboten und in einer Werbeaussendung an Optikerfachgeschäfte auf dieses Angebot hingewiesen; es kann ihr daher beides, aber auch das Gewähren von Zugaben verboten werden: Das Ankündigen oder Anbieten von Zugaben rechtfertigt schon unter dem Gesichtspunkt der vorbeugenden Unterlassungsklage ein Verbot des Gewährens, ist doch nach der Lebenserfahrung anzunehmen, daß derjenige, der eine Zugabe ankündigt oder anbietet, diese auch gewähren wird (ecolex 1992, 487 [Kucsko] = MR 1992, 125 [Korn] - EGO; s ÖBl 1987, 163 - Ladenspiel; s auch Anmerkung Schönherr zu ÖBl 1979, 83 - Sparbuch mit Höchstverzinsung).
Den von der Klägerin behaupteten Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens - Bescheinigung des Sachverhalts (auch) durch die Abschrift eines heimlichen Tonbandmitschnittes - hat das Rekursgericht mit zutreffender Begründung verneint. Der Mangel kann daher im Revisionsrekursverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (s Kodek in Rechberger ZPO § 528 Rz 1 mwN).Den von der Klägerin behaupteten Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens - Bescheinigung des Sachverhalts (auch) durch die Abschrift eines heimlichen Tonbandmitschnittes - hat das Rekursgericht mit zutreffender Begründung verneint. Der Mangel kann daher im Revisionsrekursverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (s Kodek in Rechberger ZPO Paragraph 528, Rz 1 mwN).
Der Revisionsrekurs mußte erfolglos bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO, Paragraphen 40, 50, 52, Absatz eins, ZPO.