Rechtssatz RS0090660
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090660
Entscheidungsdatum
29.06.1975
Rechtssatz
Die im 4.Abschnitt des AT des StGB (ab § 32) zugeordneten Vorschriften bezwecken eine Harmonisierung der vornehmlich auf den allgemeinen Unrechtsgehalt der Tat abgestellten Strafdrohungen des BT mit den Erfordernissen eines an der personalen Komponente der Täterschuld orientierten Strafausspruchs im Einzelfall. Sie sind damit zugleich Richtschnur und Determinierung des dem Richter für die Rechtsfindung innerhalb der Grenzen der gesetzlichen Strafbefugnis eingeräumten Ermessens.Die im 4.Abschnitt des AT des StGB (ab Paragraph 32,) zugeordneten Vorschriften bezwecken eine Harmonisierung der vornehmlich auf den allgemeinen Unrechtsgehalt der Tat abgestellten Strafdrohungen des BT mit den Erfordernissen eines an der personalen Komponente der Täterschuld orientierten Strafausspruchs im Einzelfall. Sie sind damit zugleich Richtschnur und Determinierung des dem Richter für die Rechtsfindung innerhalb der Grenzen der gesetzlichen Strafbefugnis eingeräumten Ermessens.
Entscheidungstexte
- 13 Os 64/75
Entscheidungstext OGH 29.06.1975 13 Os 64/75
Verstärkter Senat; Veröff: EvBl 1975/268 S 609 = RZ 1975/94 S 203 (eine Entscheidungsbesprechung, Nowakowski, 192)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0090660
Dokumentnummer
JJR_19750629_OGH0002_0130OS00064_7500000_004