Rechtssatz RS0090721
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090721
Entscheidungsdatum
01.09.1992
Rechtssatz
Grundsätzlich sind im Rahmen des Strafausspruchs die verschiedenen Vorsatzformen als gleichwertig zu behandeln; Unterschiede im Vorsatz können - unbeschadet besonderer Gegebenheiten im Einzelfall (siehe § 32 Abs 3 StGB) - für sich allein nicht strafmildernd wirken.Grundsätzlich sind im Rahmen des Strafausspruchs die verschiedenen Vorsatzformen als gleichwertig zu behandeln; Unterschiede im Vorsatz können - unbeschadet besonderer Gegebenheiten im Einzelfall (siehe Paragraph 32, Absatz 3, StGB) - für sich allein nicht strafmildernd wirken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0090721
Dokumentnummer
JJR_19790131_OGH0002_0100OS00187_7800000_002