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Entscheidung 14 Os 95/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os95/92

Entscheidungsdatum

01.09.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. September 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.-Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Mag. Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schneider als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred H* wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 2. April 1992, GZ 20 e Vr 4729/91-69, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Presslauer, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Drexler zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manfred H* auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen der Verbrechen des (in zwei Fällen begangenen) Mordes nach Paragraphen 75, StGB (Punkt A/I und römisch zwei des Urteilssatzes), des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB (Punkt B/I) und des (in einem weiteren Fall begangenen) Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (Punkt B/II) schuldig erkannt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er in Wien

A) Nachgenannte vorsätzlich getötet, und zwar

römisch eins. nachts zum 19. Mai 1988 Ismail I* durch Versetzen von fünf Messerstichen in Brust und Rücken;

römisch zwei. nachts zum 14. August 1988 Leopold B* durch Versetzen mehrerer wuchtiger Schläge mit einem Zierstein gegen dessen Kopf; ferner

B) Nachgenannten mit Gewalt gegen ihre Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

römisch eins. nachts zum 14. August 1988 dem Leopold B* durch die zu Punkt A/II angeführten Tätlichkeiten, somit unter Verwendung einer Waffe, 270 S Bargeld und einen Goldring mit blauem Stein im Wert von 2.000 S, und

römisch zwei. im Sommer 1990 dem Franz G* durch Versetzen eines Faustschlages in das Gesicht 400 S Bargeld.

Die Geschworenen hatten die vier anklagekonform gestellten Hauptfragen jeweils stimmeneinhellig bejaht; weitere Fragen waren nicht gestellt worden.

Rechtliche Beurteilung

Der Sache nach nur die Schuldsprüche wegen Mordes (Punkt A/I und römisch zwei) sowie wegen schweren Raubes (Punkt B/I) bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 6, 8, 10, a und 12 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Mit Beziehung auf den erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund (Ziffer 6,) erachtet sich der Angeklagte in Ansehung des Schuldspruchs wegen des an Ismail I* begangenen Mordes (Punkt A/I) durch die Unterlassung einer Eventualfrage in Richtung des Verbrechens des Totschlages nach Paragraph 76, StGB für beschwert. Seiner Auffassung nach wäre die Stellung dieser Eventualfrage durch seine Angaben vor dem Sicherheitsbüro (S 65 bis 68/Bd römisch zwei) - die er noch am selben Tag (28. April 1991) und am 1. Mai 1991 gegenüber dem Untersuchungsrichter als richtig bestätigte (S 85, 96/Bd. römisch zwei), bei allen weiteren gerichtlichen Einvernahmen einschließlich jener in der Hauptverhandlung jedoch als unrichtig bezeichnete (S 95 a, 167, 256, 261 f/Bd römisch zwei) - indiziert gewesen.

Bei Prüfung des Sachverhalts, ob eine für die Unterstellung der Tat unter ein anderes (nicht strengeres) Strafgesetz maßgebende Tatsache in der Hauptverhandlung vorgebracht worden ist und demzufolge nach Paragraph 314, Absatz eins, StPO die Stellung einer entsprechenden Eventualfrage indiziert, ist auch ein im Vorverfahren abgelegtes, wenngleich in der Hauptverhandlung nicht aufrecht erhaltenes, jedoch durch Vorhalt oder Verlesung zum Verhandlungsgegenstand gemachtes (S 261 f, 296/Bd römisch zwei) (Teil-)Geständnis des Angeklagten mitzuberücksichtigen, sofern es durch die geänderte Darstellung der Tat seitens des Angeklagten in seiner Bedeutung nicht völlig überholt ist (SSt 51/29; SSt 28/19). Vorliegend blieben die Angaben des Angeklagten im Vorverfahren ungeachtet seines Widerrufes schon angesichts ihrer Verwertung zur Beweisführung durch den öffentlichen Ankläger (s. Anklagebegründung S 156 bis 158, 160 f/Bd römisch zwei) bis zuletzt aktuell vergleiche die Niederschrift der Geschworenen gemäß Paragraph 331, Absatz 3, StPO, in welcher zu den bezüglichen Hauptfragen (1 und 2) auf die in den zuvor wiedergegebenen Angaben zutage getretenen genauen Tatkenntnisse des Angeklagten hingewiesen wurde). Entgegen den Beschwerdeausführungen ergibt jedoch die Tatschilderung des Angeklagten vor dem Sicherheitsbüro, wonach die Entdeckung eines von Ismail I* an ihm begangenen Diebstahls von einigen 100 S seine Gewalttätigkeiten gegen den Genannten (Würgen mit beiden Händen am Hals, Zu-Boden-Stoßen, möglicherweise Treten des auf dem Boden Liegenden mit den Füßen) ausgelöst und ihn das weitere Ableugnen des Diebstahls durch I* sogar nach diesen Tätlichkeiten derart in "Wut und Rage" versetzten, daß er ein Messer aus der Abwäsche holte, dem auf dem Boden liegenden I* die (zum Tod führenden) Messerstiche versetzte und den bereits Regungs- und Reaktionslosen noch aus Zorn über den Diebstahl mit einem Stromkabel strangulierte (S 66 f/Bd römisch zwei), keinen Anhaltspunkt für eine allgemeine Begreiflichkeit des angeblichen hochgradigen Affekts. Eine solche wäre nur gegeben, wenn der psychische Ausnahmezustand (in seiner tatkausalen Heftigkeit) im Verhältnis zu seinem Anlaß auch einem durchschnittlich rechtstreuen Menschen von der geistigen und körperlichen Beschaffenheit des Täters in der spezifischen Tatsituation derart verständlich wäre, daß dieser sich vorstellen könnte, auch er geriete unter den gegebenen besonderen Umständen in eine solche Gemütsverfassung (Leukauf-Steininger Komm3 RN 11 ff; Mayerhofer-Rieder StGB3 E 8 ff je zu Paragraph 76,). Ist hingegen dem Täter ein sittlicher Vorwurf daraus zu machen, daß er in einen psychischen Ausnahmezustand geriet, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die heftige Gemütsbewegung nicht auf einen adäquaten Anlaß, sondern auf eine abnorme charakterliche Beschaffenheit des Täters zurückzuführen ist (Leukauf-Steininger aaO RN 12; Mayerhofer-Rieder aaO E 8, 10 und 10 a), dann kann von einer allgemeinen Begreiflichkeit keine Rede sein.

Ein solcher für die Heftigkeit des Affektzustandes des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tötungshandlung ursächlicher Charaktermangel geht aber aus seinem Geständnis vor dem Sicherheitsbüro hervor, wonach er nach dem Konsum von Alkohol (S 66/Bd römisch zwei) zu aggressiven Handlungen neigt und seinen Zustand selbst "eventuell" auf diese Tendenz zurückführt (S 67/Bd römisch zwei). Ein durchschnittlich rechtstreuer - diesen Charaktermangel nicht aufweisender - Mensch hätte zwar nach Entdeckung des an ihm verübten Diebstahls allenfalls in einen Affektzustand solcher Heftigkeit geraten können, wie er den einleitenden Mißhandlungen des I* durch den Angeklagten zugrunde lag. Das weitere Leugnen der Tat durch den regungslos und röchelnd am Boden liegenden Mißhandelten hätte aber bei einem Durchschnittsmenschen - im Sinn der zuvor erwähnten Maßfigur - die Gemütsbewegung keineswegs bis in eine Endphase jener Intensität gesteigert, die (nach den Angaben des Angeklagten) im Versetzen mehrerer Messerstiche in die Brust des wehrlos auf dem Boden Liegenden ihren Ausdruck fand. Spätestens zu jenem Zeitpunkt, in welchem die Widerstandsunfähigkeit des Opfers als Folge der vorangegangenen Mißhandlungen zutage trat, wäre bei einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen ein Abklingen, jedenfalls aber keine zusätzliche Steigerung des Affekts zu erwarten.

Die Stellung einer auf Totschlag abzielenden Eventualfrage war demnach hier schon mangels einer allgemeinen Begreiflichkeit der (behaupteten) heftigen Gemütsbewegung des Angeklagten nicht indiziert (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 36-38 zu Paragraph 314,).

Entgegen dem abermals einen Mangel der Fragestellung (Ziffer 6,) rügenden Beschwerdevorbringen bot die Verantwortung des Angeklagten vor dem Sicherheitsbüro am 28. April 1991 auch keinen Anlaß, zur Hauptfrage 2 lautend auf den an Leopold B* verübten Mord (Punkt A/II) eine Eventualfrage in Richtung des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach Paragraphen 83, (Absatz 2,), 86 StGB zu stellen. Diesen Angaben (S 68-70/Bd römisch zwei), die - gleichfalls der Anklage zugrunde gelegt (S 158 f/Bd römisch zwei) - in der Hauptverhandlung gegen den schon seit der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 29. Mai 1991 (S 96 a/Bd römisch zwei) die Täterschaft leugnenden Angeklagten verlesen (S 296/Bd römisch zwei) und von den Geschworenen in ähnlicher Weise wie die Polizeiprotokolle zur Urteilstat Punkt A/I als Belastungsbeweis gewürdigt wurden (siehe die Erwägungen zur Hauptfrage 2 in der Niederschrift der Geschworenen), ist ein Hinweis auf ein Handeln in bloßer "Mißhandlungsabsicht" (gemeint: mit Mißhandlungsvorsatz) im Sinn des Paragraph 83, Absatz 2, StGB nicht zu entnehmen. Vielmehr hat der Angeklagte damals behauptet, mit einem harten steinähnlichen Gegenstand heftig gegen den Schädel des (zunächst) stehenden Leopold B* geschlagen zu haben und so in Wut gewesen zu sein, daß er mit dem Stein auch auf den zu Sturz gekommenen, auf dem Boden liegenden und laut schreienden B* weiter eingeschlagen habe, bis dieser sich nicht mehr gerührt habe. Der schon aus dieser Vorgangsweise ableitbare Tötungsvorsatz wurde vom Angeklagten, der zudem schon in einer davor im Sicherheitsbüro aufgenommenen Niederschrift die von ihm an Leopold B* begangene Tat als Mord bezeichnet hatte (S 62/Bd römisch zwei), vor dem Sicherheitsbüro - anders als vor dem Bezirkspolizeikommissariat Schmelz am 27. April 1991 (siehe insbesondere S 57/Bd römisch zwei) - auch nicht mehr bestritten. Durch die Verlesung des Geständnisses vom 28.April 1991 in der Hauptverhandlung wurden sohin keine die Unterstellung der Tat unter Paragraphen 83, Absatz 2, 86, StGB indizierenden Tatsachen vorgebracht, weshalb auch insoweit die Stellung der reklamierten Eventualfrage zu Recht unterblieb. Eine Erörterung der in den bezüglichen Beschwerdeausführungen enthaltenen, mit diesen jedoch nicht in einem nachvollziehbaren Zusammenhang gebrachten Hinweise auf einen Notwehrexzeß, dem "das Privileg des Paragraph 3, Absatz 2, StGB" zugute komme, erübrigt sich schon deshalb, weil der Beschwerdeführer dabei sein einen asthenischen Affekt im Sinn der zitierten Gesetzesstelle ausschließenden Geständnis, aus Wut gehandelt zu haben, übergeht.

Dem gleichfalls auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO gestützten Beschwerdevorbringen zum Verbrechen des schweren Raubes (laut Punkt B/I des Urteilssatzes), wonach zur darauf Bezug habenden Hauptfrage (3) eine Eventualfrage nach Diebstahl (Paragraph 127, StGB) zu stellen gewesen wäre, ist zu erwidern, daß das die Aneignung von Gegenständen aus dem Besitz des Leopold B* betreffenden Geständnis vor der Polizei (S 68-70/Bd römisch zwei) angesichts des Ablaufs der Ereignisse, insbesondere der sofortigen Wegnahme des Ringes und der Durchsuchung der Wohnung nach der Bluttat, Hinweise auf einen (wenigstens) schon in der letzten Phase der Tätlichkeiten gefaßten Vorsatz enthielt, die Gewalt auch als Mittel zur Sachwegnahme zum Zweck unrechtmäßiger Bereicherung einzusetzen; im übrigen hat der Angeklagte den bei dieser Gelegenheit weggenommenen Goldring des Leopold B* selbst ausdrücklich als "geraubt" bezeichnet (S 69/Bd römisch zwei). Eine bloß als Diebstahlsgeständnis aufzufassende Verantwortung des Angeklagten liegt sohin nicht vor. Eine demzufolge bloß denkmögliche, vom Angeklagten indes selbst gar nicht vorgebrachte Verteidigungsvariante verpflichtete den Schwurgerichtshof jedenfalls nicht zur Stellung der relevierten Eventualfrage (Mayerhofer-Rieder aaO E 19 zu Paragraph 314, StPO).

In der Instruktionsrüge (Ziffer 8,) behauptet der Angeklagte eine Unterlassung der Belehrung der Geschworenen "über den Begriff der Waffe und darüber, ob der in Rede stehende (gemeint bei der Tathandlung gegen Leopold B* laut Punkt B/I = A/II verwendete) Zierstein unter diesen Begriff einzureihen" sei. Eine Belehrung der zuletzt bezeichneten Art war dem Schwurgerichtshof nicht gestattet, weil Gegenstand der Rechtsbelehrung nach Paragraph 321, Absatz 2, StPO nur Rechtsumstände sein können, nicht aber tatsächliche Umstände, die sich aus dem Beweisverfahren ergeben. Auf die konkreten Umstände des Falles ist nämlich nicht in der schriftlichen Rechtsbelehrung (Paragraph 321, Absatz 2, StPO), sondern in der im Anschluß daran erfolgenden Besprechung des Vorsitzenden mit den Geschworenen (Paragraph 323, Absatz 2, StPO) - die nicht Gegenstand der Anfechtung nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO ist - einzugehen (Mayerhofer-Rieder aaO E 2, 14 ff zu Paragraph 345, Ziffer 8,). Entgegen dem Beschwerdevorbringen enthält aber die Rechtsbelehrung vergleiche deren S 8) eine durchaus richtige Erläuterung des Waffenbegriffes im Sinn des Paragraph 143, StGB; hat doch der Schwurgerichtshof zutreffend darauf verwiesen, daß als Waffen nicht nur solche im technischen Sinn, sondern auch andere Mittel in Betracht kommen, die in Form und Wirkungsweise sowie Anwendbarkeit in einem Kampf den Waffen im Sinn des Waffengesetzes gleichzuhalten sind (Mayerhofer-Rieder StGB3 Paragraph 143, E 4), sohin alle Gegenstände, die als zur Gewaltanwendung gegen eine Person oder zur Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben ad hoc geeignete Instrumente gebraucht werden (Mayerhofer-Rieder aaO E 6). Die beispielsweise Anführung solcher Mittel, nämlich einer Holzlatte und eines Hammers war zwar in der schriftlichen Rechtsbelehrung unnötig, konnte jedoch - entgegen den Beschwerdeeinwänden - die Geschworenen weder in ihrer Beweiswürdigung beeinflussen (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 8 zu Paragraph 321,) noch angesichts der vorangegangenen allgemeinen Ausführungen über die Voraussetzungen für die - in den Beispielsfällen von der Judikatur bejahte (Leukauf-Steininger aaO RN 12; Mayerhofer-Rieder StGB3 E 9 je zu Paragraph 143,) - Beurteilung eines Gegenstandes als Waffe im Sinn der bezüglichen Raubqualifikation in einen Irrtum über die hier aktuelle Rechtslage führen.

Da in der schriftlichen Rechtsbelehrung - wie bereits dargelegt - die konkreten Fallumstände nicht zu erörtern sind, stellt der - zudem aktenwidrige vergleiche ON 30 S 265, 267, 299) - Hinweis des Beschwerdeführers auf die Dimensionen des als Tatwaffe sichergestellten Ziersteines (angeblich nur 13 cm Länge und 6,4 cm Breite) keine prozeßordnungsgemäß Ausführung einer Instruktionsrüge (Ziffer 8,) dar.

Soweit der Angeklagte die auf dieser aktenwidrigen Annahme beruhende Rüge unter dem Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StPO wiederholt, um die Qualifikation der Urteilstat laut Punkt B/I als schweren Raub gemäß Paragraph 143, zweiter Fall StGB in Frage zu stellen, führt er (auch) die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus, weil er von (angeblichen) Tatumständen ausgeht, die im Wahrspruch der Geschworenen nicht festgestellt wurden.

In seiner Tatsachenrüge (Ziffer 10, a) schließlich vermag der Angeklagte erhebliche sich aus dem Akteninhalt ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen nicht aufzuzeigen. Seine Hinweise auf Parallelen zwischen seinem Geständnis und den geständigen Angaben des ursprünglich des Mordes an Ismail I* (Punkt A/I) verdächtigten Robert L* (S 373 f/Bd römisch eins), deren Unrichtigkeit sich herausgestellt hat, lassen die Tasache, daß der Angeklagte - im Gegensatz zu L*, der das Geständnis nach Vorhalt der darin enthaltenen Ungereimtheiten noch im Sicherheitsbüro widerrief (S 363 ff/Bd römisch eins) - sein Geständnis auch noch vor dem Untersuchungsrichter aufrecht erhalten und erst nach etwa einem Monat widerrufen hat (S 95 ff/Bd römisch zwei), ebenso außer acht wie den Umstand, daß er vom psychiatrischen Sachverständigen als keineswegs primär zu falschen Geständnissen neigend bezeichnet wurde (S 273 und verso in Verbindung mit S 239/Bd römisch zwei). Die Ergebnislosigkeit der polizeilichen Nachforschungen nach einem am vermutlichen Tattag - jedoch nicht am Tatort - in Begleitung des Mordopfers I* beobachteten Mann (S 149/Bd römisch eins) und das Fehlen von Fingerabdruckspuren des Angeklagten unter den in der Wohnung des Mordopfers Leopold B* gesicherten Tatortspuren (S 75/Bd römisch zwei) schließen die Täterschaft des Angeklagten in den (beiden) Mordfällen nicht aus. Gleiches gilt für die nicht verifizierte Behauptung des Angeklagten (S 267/Bd römisch zwei), schon vor dem 29. Mai 1991 sein Geständnis in einem an den Leiter der Staatsanwaltschaft Wien gerichteten Brief widerrufen zu haben, sowie für das Fehlen von Anzeichen für eine Durchsuchung der Wohnung des Leopold B* und von Kampfspuren in den Wohnungen beider Mordopfer, zumal sich aus den geständigen Angaben des Angeklagten vor der Polizei nicht ergibt, daß er derartige Spuren hinterlassen haben müßte. Da der Angeklagte vor dem Sicherheitsbüro weder die Endlage der Leiche des Ismail I* genau bezeichnet (S 67/Bd römisch zwei) noch den Verbleib der Wohnungsschlüssel des Leopold B* nach seinem letzten Besuch in dessen Wohnung aufgeklärt hat (S 69/Bd. römisch zwei), liegen die in der Tatsachenrüge behaupteten Diskrepanzen zu den polizeilichen Ermittlungsergebnissen (S 68/Bd. römisch zwei bzw. ON 30 S 35) in Wahrheit nicht vor. Im übrigen könnten aus der unrichtigen Angabe solcher Details vor dem Sicherheitsbüro angesichts des beträchtlichen Zeitraumes zwischen den Tathandlungen und der polizeilichen Einvernahme nicht die vom Angeklagten erhofften Schlußfolgerungen auf die grundsätzliche Unrichtigkeit oder zumindest Fragwürdikeit der Geständnisse gezogen werden.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen. Das Geschworenengericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraphen 28, 75, StGB zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe.

Bei der Strafbemessung wertete es das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen und die jeweilige Tatwiederholung, ferner die besonders brutale und grausame Ausführung der Mordtaten und die Verleumdung der vernehmenden Polizeibeamten als erschwerend, hingegen das Faktengeständnis sowie die soziale Verwahrlosung des Angeklagten als mildernd.

Mit seiner Berufung - auf deren schriftliche Ausführung in der Rechtsmittelschrift verzichtet wurde (S 331/Bd römisch zwei) - strebt der Angeklagte die Verhängung einer zeitlichen Freiheitsstrafe an.

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Soweit der (ua wegen des mittlerweile durch Artikel römisch eins, BGBl 1989/243 mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1989 aufgehobenen Vergehens der gewerbsmäßigen gleichgeschlechtlichen Unzucht nach Paragraph 210, StGB aF vorbestrafte) Berufungswerber das Milieu, in welchem die Straftaten begangen wurden, ins Treffen zu führen sucht, genügt der Hinweis, daß diesem Umstand durch die vom Geschworenengericht als Milderungsgrund gewertete soziale Verwahrlosung ohnedies Rechnung getragen wurde. Die hinsichtlich der beiden Mordtaten als Milderungsgrund reklamierte heftige Gemütsbewegung hinwieder kann (auch) nicht als Berufungsgrund zum Tragen kommen; denn der insoweit in Betracht kommende Milderungsgrund nach Paragraph 34, Ziffer 8, StGB liegt - ebenso wie der privilegierende Tatbestand des Totschlags nach Paragraph 76, StGB nur dann vor, wenn der Täter sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen (9 Os 23/87). Daß dies vorliegend nicht der Fall war, wurde bereits bei Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde dargelegt.

Schließlich versagt auch der Hinweis auf eine Tatbegehung mit dolus eventualis. Abgesehen davon, daß diese Behauptung durch den Wahrspruch der Geschworenen nicht gedeckt ist, sind die verschiedenen Vorsazformen des Paragraph 5, StGB an sich zunächst grundsätzlich als gleichwertig zu behandeln. Unterschiede im Vorsatz können jedenfalls unbeschadet besonderer Gegebenheiten im Einzelfall, welche entsprechend Paragraph 32, Absatz 3, StGB Berücksichtigung zu finden haben, für sich allein nicht strafmildernd wirken (ÖJZ-LSK 1979/136).

Die vom Berufungswerber behaupteten (weiteren) Milderungsgründe liegen demnach in Wahrheit nicht vor. Demgegenüber bedürfen jedoch die vom Erstgericht herangezogenen Strafzumessungsgründe insofern einer Ergänzung, als dem Angeklagten eine einschlägige Vorstrafe wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB als zusätzlicher Erschwerungsgrund anzulasten ist.

Ausgehend von den sohin gegebenen besonderen Strafzumessungsgründen und unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung zeigt sich, daß angesichts der besonderen Schwere der personalen Täterschuld (Paragraph 32, StGB) die Verhängung einer (bloß) zeitlichen Freiheitsstrafe hier nicht in Betracht gezogen werden kann.

Über die Rechtsmittel des Angeklagten war sohin insgesamt spruchgemäß zu erkennen.

Textnummer

E30509

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:E30509

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Dokumentnummer

JJT_19920901_OGH0002_0140OS00095_9200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0090721 Rechtssatz 31.01.1979Strafrecht
Grundsätzlich sind im Rahmen des Strafausspruchs die verschiedenen Vorsatzformen als gleichwertig zu behandeln; Unterschiede im Vorsatz können - unbeschadet besonderer Gegebenheiten im Einzelfall (siehe § 32 Abs 3 StGB) - für sich allein nicht strafmildernd …
RS0092138 Rechtssatz 09.09.1975Strafrecht
"Allgemein begreiflich" bedeutet, dass die Ursache der Gemütsbewegung sittlich verständlich sein muss und nicht im Charakter des Täters oder in dessen verwerflichen Neigungen oder Leidenschaften, sondern lediglich in äußeren Umständen zu suchen ist.
RS0092197 Rechtssatz 19.09.1975Strafrecht
Es ist nur eine solche Gemütsbewegung zu berücksichtigen, die im Verhältnis zu ihrem Anlass allgemein, das heißt für einen Durchschnittsmenschen - als objektiver Maßstab - in dem Sinne verständlich ist, dass sich dieser vorstellen kann, auch er geriete unte …
RS0093928 Rechtssatz 09.09.1975Strafrecht
Waffen im Sinne des § 143 StGB sind nicht nur Waffen im technischen Sinn, sondern auch andere Mittel, die zur Verwendung als Waffe derart spezifisch geeignet sind, dass sie bezüglich Form und Wirkungsweise, sowie Anwendbarkeit in einem Kampf, Waffen im Sinn …
RS0094048 Rechtssatz 29.06.1976Strafrecht
Waffe ist jeder Gegenstand, der als ein zur Gewaltanwendung gegen eine Person oder zur Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben ad hoc geeignetes Instrument gebraucht wird (vgl 10 Os 71/75 und 9 Os 131/75), folglich auch eine ungeladene oder son …
RS0100579 Rechtssatz 10.08.1977Strafrecht
Die in der Hauptverhandlung verlesene Verantwortung des Angeklagten, von der er jedoch in der Hauptverhandlung abgerückt ist, stellt kein Vorbringen in der Hauptverhandlung dar.
RS0100604 Rechtssatz 02.03.1982Strafrecht
Keine Eventualfrage nach § 76 StGB bei Fehlen einer allgemeinen Begreiflichkeit der behaupteten heftigen Gemütsbewegung.
RS0100644 Rechtssatz 18.03.1957Strafrecht
Auch nach der neugefaßten Vorschrift des § 314 Abs 1 StPO können nur solche Tatsachen Anlaß zur Stellung einer Eventualfrage geben, die in der Hauptverhandlung selbst vorgebracht wurden. Hat der Angeklagte seine Verantwortung geändert oder ist er auch nur v …
RS0100764 Rechtssatz 26.04.1976Strafrecht
Das Zurückführen der Tatbestandsmerkmale auf den zu beurteilenden konkreten Sachverhalt ist nicht Gegenstand der schriftlichen Rechtsbelehrung, sondern Aufgabe der nach dem § 323 Abs 2 StPO abzuhaltenden Besprechung.
RS0100955 Rechtssatz 28.08.1984Strafrecht
Konkrete Beispiele aus der Rechtsprechung (hier zur Abgrenzung des Versuchs von der Vorbereitungshandlung) braucht die Rechtsbelehrung nicht zu enthalten.
RS0101072 Rechtssatz 07.09.1976Strafrecht
Kein Anlaß zu einer Eventualfrage die sich bloß auf denkmögliche Alternativen bzw nicht gewählte Verteidigungsvarianten gründen würde.
RS0101101 Rechtssatz 01.09.1992Strafrecht
Auch ein im Vorverfahren abgelegtes, wenngleich in der Hauptverhandlung nicht aufrecht erhaltenes, jedoch durch Vorhalt oder Verlesung zum Verhandlungsgegenstand gemachtes (Teilgeständnis) Geständnis des Angeklagten ist bei der Prüfung, ob die Stellung eine …