Rechtssatz RS0101101
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101101
Entscheidungsdatum
13.12.2011
Rechtssatz
Auch ein im Vorverfahren abgelegtes, wenngleich in der Hauptverhandlung nicht aufrecht erhaltenes, jedoch durch Vorhalt oder Verlesung zum Verhandlungsgegenstand gemachtes (Teilgeständnis) Geständnis des Angeklagten ist bei der Prüfung, ob die Stellung einer entsprechenden Eventualfrage indiziert ist mitzuberücksichtigen, sofern es durch die geänderte Darstellung der Tat seitens des Angeklagten in seiner Bedeutung nicht völlig überholt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0101101
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2012
Dokumentnummer
JJR_19920901_OGH0002_0140OS00095_9200000_001