Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0101101×

Rechtssatz RS0101101

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0101101

Geschäftszahl

14Os95/92; 14Os122/11i

Entscheidungsdatum

13.12.2011

Rechtssatz

Auch ein im Vorverfahren abgelegtes, wenngleich in der Hauptverhandlung nicht aufrecht erhaltenes, jedoch durch Vorhalt oder Verlesung zum Verhandlungsgegenstand gemachtes (Teilgeständnis) Geständnis des Angeklagten ist bei der Prüfung, ob die Stellung einer entsprechenden Eventualfrage indiziert ist mitzuberücksichtigen, sofern es durch die geänderte Darstellung der Tat seitens des Angeklagten in seiner Bedeutung nicht völlig überholt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0101101

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2012

Dokumentnummer

JJR_19920901_OGH0002_0140OS00095_9200000_001