Rechtssatz RS0090783
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090783
Geschäftszahl
12Os137/90; 14Os182/13s (14Os188/13y)
Entscheidungsdatum
28.01.2014
Rechtssatz
Bei wahlweiser Androhung von Geldstrafe und Freiheitsstrafe hat sich die richterliche Ermessensentscheidung zwischen diesen beiden gesetzlichen Strafalternativen daran zu orientieren, dass die Freiheitsstrafe die Ausnahme sein soll.
Entscheidungstexte
- 12 Os 137/90
Entscheidungstext OGH 29.11.1990 12 Os 137/90
- 14 Os 182/13s
Entscheidungstext OGH 28.01.2014 14 Os 182/13s
Vgl auch; Beisatz: Indem das Gericht - bei einer Strafdrohung von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe (§ 229 Abs 1 StGB) - die Verhängung einer Geldstrafe anstelle der ausgesprochenen viermonatigen Freiheitsstrafe aufgrund des Fehlens „besonderer Gründe“ hiefür als ausgeschlossen angesehen hat, hat es den in § 37 Abs 1 StGB verankerten Grundsatz der Priorität der Geldstrafe missachtet und damit das Gesetz in dieser Bestimmung verletzt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0090783
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2014
Dokumentnummer
JJR_19901129_OGH0002_0120OS00137_9000000_002