Rechtssatz RS0090816
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090816
Geschäftszahl
9Os80/72; 9Os127/76 (9Os128/76); 13Os46/80; 12Os45/04
Entscheidungsdatum
05.08.2004
Rechtssatz
Stellt sich die an sich wegen ihrer Geringfügigkeit straflose Hingabe und Annahme von Geschenken als keine zufällige oder jeweils neu in Angriff genommene Aneinanderreihung gleichartiger Handlungen dar, sondern bildet sie vielmehr objektiv wie subjektiv eine einzige in viele Teilhandlungen zerfallene Geschenkannahme in Amtssachen, ist dem Täter als Konsequenz des Fortsetzungszusammenhangs der Gesamtbetrag der entgegengenommenen Geschenke anzulasten.
Entscheidungstexte
- 9 Os 80/72
Entscheidungstext OGH 31.07.1973 9 Os 80/72
Veröff: SSt 44/20 = EvBl 1974/20 S 45
- 9 Os 127/76
Entscheidungstext OGH 15.12.1976 9 Os 127/76
Vgl; Beisatz: Gilt auch für die Voraussetzungen des § 42 StGB. (T1)
- 13 Os 46/80
Entscheidungstext OGH 29.05.1980 13 Os 46/80
Beisatz: Hier: § 304 Abs 2 StGB durch einen Gerichtsvollzieher, der regelmäßig geringfügige Geldzuwendungen (je siebzig Schilling) von einem Schlosser für dessen Beiziehung zu Exekutionsvollzügen annimmt. (T2) Veröff: SSt 51/26 = EvBl 1981/13 S 48
- 12 Os 45/04
Entscheidungstext OGH 05.08.2004 12 Os 45/04
Vgl; Beisatz: Wenn die Geschenkgeber den Tatentschluß nicht anläßlich jeder einzelnen Amtshandlung neu faßten, sondern eine (zumindest stillschweigende) Vereinbarung mit den für sie zuständigen Beamten bestand, sie demnach mit von vornherein auf die (noch nicht absehbare) Summe der einzelnen Geschenke gerichteten Vorsatz handelten, haftet der erstgerichtlichen Zusammenrechnung der solcherart aus jeweils ein-und demselben Anlaß (gleichsam institutionalisiert) gewährten Geldzuwendungen ein rechtlicher Fehler nicht an. (T3); Beisatz: Hier zu § 307 StGB. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0090816
Dokumentnummer
JJR_19730731_OGH0002_0090OS00080_7200000_001