Rechtssatz RS0090826
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090826
Entscheidungsdatum
29.12.1983
Rechtssatz
Der Aufpasser ist Diebsgenosse in der Bedeutung des § 127 Abs 2 Z 1 StGB. - Außerdem begründet die fehlende oder die fehlerhafte rechtliche Unterscheidung der Täterschaftsformen des § 12 StGB (Haupttäterschaft, Anstiftung, Beihilfe) nach ständiger Rechtsprechung keine Nichtigkeit.Der Aufpasser ist Diebsgenosse in der Bedeutung des Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer eins, StGB. - Außerdem begründet die fehlende oder die fehlerhafte rechtliche Unterscheidung der Täterschaftsformen des Paragraph 12, StGB (Haupttäterschaft, Anstiftung, Beihilfe) nach ständiger Rechtsprechung keine Nichtigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0090826
Dokumentnummer
JJR_19831229_OGH0002_0130OS00204_8300000_001