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Entscheidung 13 Os 204/83×

Entscheidung 13 Os 204/83

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os204/83

Entscheidungsdatum

29.12.1983

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider, Dr. Lachner und Dr. Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Spies als Schriftführers in der Strafsache gegen Karl A und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Diebstahls nach Paragraphen 127, ff. StGB. und anderer strafbarer Handlungen nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Karl A gegen das Urteil des Jugendgerichtshofs Wien als Schöffengerichts vom 6.Oktober 1983, GZ. 1 a römisch fünf r 1794/82-107, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Der Akt wird zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem in Beschwerde gezogenen Teil des angefochtenen Urteils wurde Karl A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz 2, 129

Ziffer eins und 2 (Paragraph 15,) StGB. (A römisch vier 2, 9, 11, 12), des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB. (F römisch eins, römisch zwei), des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB. (römisch eins) und des Vergehens der Unterschlagung nach Paragraph 134, Absatz 2 und 3 StGB. (J) schuldig erkannt.

Der Angeklagte bekämpft diese Schuldsprüche mit Nichtigkeitsbeschwerde nach Ziffer 5, 9, Litera a und 10, gegen eine angeblich unterbliebene Haftanrechnung wendet er sich aus der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.

Zum Schuldspruch wegen Diebstahls rügt der Beschwerdeführer (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO.), daß das Erstgericht unterlassen habe, festzustellen, daß er an diesen Taten nicht als Haupttäter, sondern (fernab vom Tatort) als Gehilfe (Paragraph 12,, dritter Fall, StGB.) mitgewirkt habe. Dabei negiert der Beschwerdeführer prozeßordnungswidrig die jeweils klaren Urteilsfeststellungen, daß er bei den Diebszügen stets als Aufpasser (A römisch vier 2:

S. 322; A römisch vier 9: S. 324; A römisch vier 11: S. 324; A römisch vier 12: S. 325) und demgemäß als Diebsgenosse in der Bedeutung des Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer eins, StGB. tätig war.

Rechtliche Beurteilung

Außerdem, dies sei nur der Vollständigkeit halber angemerkt, begründet die fehlende oder die fehlerhafte rechtliche Unterscheidung der Täterschaftsformen des Paragraph 12, StGB. (Haupttäterschaft, Anstiftung, Beihilfe) nach ständiger Rechtsprechung keine Nichtigkeit.

Den Schuldspruch wegen dauernder Sachentziehung (F römisch eins, römisch zwei) bekämpft der Rechtsmittelwerber unter Geltendmachung der Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO. Die Mängelrüge beschränkt sich indes auf den zu ihrer gesetzmäßigen Darstellung nicht ausreichenden Vorwurf fehlender rechtlicher Begründung der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter Paragraph 135, StGB. Die Rechtsrüge ist nicht prozeßordnungsgemäß erhoben, weil sie Urteilskonstatierungen, wonach der Beschwerdeführer eine Kassa weggeworfen (F I: S. 323) und einen Tresor liegengelassen (F II: S. 328 f.) hat, mit verfahrens- und urteilsfremden, angeblichen Beweisergebnissen ergänzt, wonach der Täter mit der Rückerstattung der entzogenen Sachen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge gerechnet habe. Die Annahme eines Schädigungsvorsatzes des die Sache den Berechtigten dauernd entziehenden und diesbezüglich auch im Sinn des Anklagevorwurfs geständigen (S. 289 ff.) Nichtigkeitswerbers ist im Urteilssatz enthalten (S. 315) und bedurfte keiner zusätzlichen besonderen Erörterung in den Gründen vergleiche SSt. 38/14). Wieso deshalb zu diesen Fakten, obwohl der Staatsanwalt von der Anklage nicht zurückgetreten ist, dennoch mit einem Freispruch gemäß Paragraph 259, Ziffer 2, StPO. hätte vorgegangen werden müssen, wie der Beschwerdeführer reklamiert, bleibt unerfindlich.

Auch dem Schuldspruch wegen Veruntreuung eines Mopeds (römisch eins) haftet keiner der von der Beschwerdeführer relevierten Nichtigkeitsgründe (Ziffer 5 und Ziffer 9, Litera a, StPO.) an. Das Erstgericht hat nämlich entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (Ziffer 9, Litera a,) sowohl ausdrücklich seinen Zueignungsvorsatz als auch seinen Vorsatz, sich ohne entsprechende Gegenleistung und mittels einer ohne Anspruch (SSt. 48/66) vorgenommenen eigentümerähnlichen Verfügung über das anvertraute Fahrzeug, demnach unrechtmäßig zu bereichern, festgestellt (S. 335). Soweit aber der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Vermögensverhältnisse den daraus vom Schöffengericht abgeleiteten Bereicherungsvorsatz zu widerlegen sucht (Ziffer 5,), wendet er sich unzulässig gegen die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz.

Den Schuldspruch nach Paragraph 134, Absatz 2 und 3 StGB. (J) gründet das Gericht auf die Feststellung, daß der Angeklagte seinen Mittätern geraten hat, den von ihnen ursprünglich nur zur Flucht benützten fremden Personenkraftwagen nunmehr für sich zu behalten und für weitere gemeinsame Diebsfahrten zu verwenden.

Dieser Rat wurde befolgt. Wenn demgegenüber die Rechtsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO.), ausgehend von der Verantwortung des Angeklagten, den auf seinen Rat zurückgehenden Zueignungsvorsatz seiner Diebsgenossen verneint, wird sie abermals nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht. Der vom Beschwerdeführer neuerlich vermißte Bereicherungsvorsatz ist ausdrücklich im Urteil (SBfehlenden Anspruchsberechtigung betreffend den Kraftwagen ebenfalls keiner näheren Begründung.

Prozeßordnungswidrig ist auch die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO. gestützte Beschwerde. Der Rechtsmittelwerber bezieht sich hiezu (im Sinn einer unzulässigen Neuerung) auf eine nach der Fällung des angefochtenen Urteils erlittene Untersuchungshaft, für welche Paragraph 400, StPO. die später gebotene Entscheidung vorsieht.

Mangels insgesamt prozeßordnungsgemäßer Ausführung aller angezogenen Nichtigkeitsgründe war die Beschwerde gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO. in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Die Zuleitung der Akten zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch ergriffene Berufung an das Oberlandesgericht Wien beruht darauf, daß keine die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung (Paragraph 296, StPO.) begründende Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde zu fällen war (RiZ. 1970 S. 17, 18, 1973 S. 70 u. v.a.).

Anmerkung

E04703

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:0130OS00204.83.1229.000

Dokumentnummer

JJT_19831229_OGH0002_0130OS00204_8300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung