Außerdem, dies sei nur der Vollständigkeit halber angemerkt, begründet die fehlende oder die fehlerhafte rechtliche Unterscheidung der Täterschaftsformen des § 12 StGB. (Haupttäterschaft, Anstiftung, Beihilfe) nach ständiger Rechtsprechung keine Nichtigkeit.Außerdem, dies sei nur der Vollständigkeit halber angemerkt, begründet die fehlende oder die fehlerhafte rechtliche Unterscheidung der Täterschaftsformen des Paragraph 12, StGB. (Haupttäterschaft, Anstiftung, Beihilfe) nach ständiger Rechtsprechung keine Nichtigkeit.
Den Schuldspruch wegen dauernder Sachentziehung (F I, II) bekämpft der Rechtsmittelwerber unter Geltendmachung der Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z. 5 und 9 lit. a StPO. Die Mängelrüge beschränkt sich indes auf den zu ihrer gesetzmäßigen Darstellung nicht ausreichenden Vorwurf fehlender rechtlicher Begründung der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter § 135 StGB. Die Rechtsrüge ist nicht prozeßordnungsgemäß erhoben, weil sie Urteilskonstatierungen, wonach der Beschwerdeführer eine Kassa weggeworfen (F I: S. 323) und einen Tresor liegengelassen (F II: S. 328 f.) hat, mit verfahrens- und urteilsfremden, angeblichen Beweisergebnissen ergänzt, wonach der Täter mit der Rückerstattung der entzogenen Sachen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge gerechnet habe. Die Annahme eines Schädigungsvorsatzes des die Sache den Berechtigten dauernd entziehenden und diesbezüglich auch im Sinn des Anklagevorwurfs geständigen (S. 289 ff.) Nichtigkeitswerbers ist im Urteilssatz enthalten (S. 315) und bedurfte keiner zusätzlichen besonderen Erörterung in den Gründen (vgl. SSt. 38/14). Wieso deshalb zu diesen Fakten, obwohl der Staatsanwalt von der Anklage nicht zurückgetreten ist, dennoch mit einem Freispruch gemäß § 259 Z. 2 StPO. hätte vorgegangen werden müssen, wie der Beschwerdeführer reklamiert, bleibt unerfindlich.Den Schuldspruch wegen dauernder Sachentziehung (F römisch eins, römisch zwei) bekämpft der Rechtsmittelwerber unter Geltendmachung der Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO. Die Mängelrüge beschränkt sich indes auf den zu ihrer gesetzmäßigen Darstellung nicht ausreichenden Vorwurf fehlender rechtlicher Begründung der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter Paragraph 135, StGB. Die Rechtsrüge ist nicht prozeßordnungsgemäß erhoben, weil sie Urteilskonstatierungen, wonach der Beschwerdeführer eine Kassa weggeworfen (F I: S. 323) und einen Tresor liegengelassen (F II: S. 328 f.) hat, mit verfahrens- und urteilsfremden, angeblichen Beweisergebnissen ergänzt, wonach der Täter mit der Rückerstattung der entzogenen Sachen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge gerechnet habe. Die Annahme eines Schädigungsvorsatzes des die Sache den Berechtigten dauernd entziehenden und diesbezüglich auch im Sinn des Anklagevorwurfs geständigen (S. 289 ff.) Nichtigkeitswerbers ist im Urteilssatz enthalten (S. 315) und bedurfte keiner zusätzlichen besonderen Erörterung in den Gründen vergleiche SSt. 38/14). Wieso deshalb zu diesen Fakten, obwohl der Staatsanwalt von der Anklage nicht zurückgetreten ist, dennoch mit einem Freispruch gemäß Paragraph 259, Ziffer 2, StPO. hätte vorgegangen werden müssen, wie der Beschwerdeführer reklamiert, bleibt unerfindlich.
Auch dem Schuldspruch wegen Veruntreuung eines Mopeds (I) haftet keiner der von der Beschwerdeführer relevierten Nichtigkeitsgründe (Z. 5 und Z. 9 lit. a StPO.) an. Das Erstgericht hat nämlich entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (Z. 9 lit. a) sowohl ausdrücklich seinen Zueignungsvorsatz als auch seinen Vorsatz, sich ohne entsprechende Gegenleistung und mittels einer ohne Anspruch (SSt. 48/66) vorgenommenen eigentümerähnlichen Verfügung über das anvertraute Fahrzeug, demnach unrechtmäßig zu bereichern, festgestellt (S. 335). Soweit aber der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Vermögensverhältnisse den daraus vom Schöffengericht abgeleiteten Bereicherungsvorsatz zu widerlegen sucht (Z. 5), wendet er sich unzulässig gegen die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz.Auch dem Schuldspruch wegen Veruntreuung eines Mopeds (römisch eins) haftet keiner der von der Beschwerdeführer relevierten Nichtigkeitsgründe (Ziffer 5 und Ziffer 9, Litera a, StPO.) an. Das Erstgericht hat nämlich entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (Ziffer 9, Litera a,) sowohl ausdrücklich seinen Zueignungsvorsatz als auch seinen Vorsatz, sich ohne entsprechende Gegenleistung und mittels einer ohne Anspruch (SSt. 48/66) vorgenommenen eigentümerähnlichen Verfügung über das anvertraute Fahrzeug, demnach unrechtmäßig zu bereichern, festgestellt (S. 335). Soweit aber der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Vermögensverhältnisse den daraus vom Schöffengericht abgeleiteten Bereicherungsvorsatz zu widerlegen sucht (Ziffer 5,), wendet er sich unzulässig gegen die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz.
Den Schuldspruch nach § 134 Abs. 2 und 3 StGB. (J) gründet das Gericht auf die Feststellung, daß der Angeklagte seinen Mittätern geraten hat, den von ihnen ursprünglich nur zur Flucht benützten fremden Personenkraftwagen nunmehr für sich zu behalten und für weitere gemeinsame Diebsfahrten zu verwenden.Den Schuldspruch nach Paragraph 134, Absatz 2 und 3 StGB. (J) gründet das Gericht auf die Feststellung, daß der Angeklagte seinen Mittätern geraten hat, den von ihnen ursprünglich nur zur Flucht benützten fremden Personenkraftwagen nunmehr für sich zu behalten und für weitere gemeinsame Diebsfahrten zu verwenden.
Dieser Rat wurde befolgt. Wenn demgegenüber die Rechtsrüge (§ 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO.), ausgehend von der Verantwortung des Angeklagten, den auf seinen Rat zurückgehenden Zueignungsvorsatz seiner Diebsgenossen verneint, wird sie abermals nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht. Der vom Beschwerdeführer neuerlich vermißte Bereicherungsvorsatz ist ausdrücklich im Urteil (SBfehlenden Anspruchsberechtigung betreffend den Kraftwagen ebenfalls keiner näheren Begründung.Dieser Rat wurde befolgt. Wenn demgegenüber die Rechtsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO.), ausgehend von der Verantwortung des Angeklagten, den auf seinen Rat zurückgehenden Zueignungsvorsatz seiner Diebsgenossen verneint, wird sie abermals nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht. Der vom Beschwerdeführer neuerlich vermißte Bereicherungsvorsatz ist ausdrücklich im Urteil (SBfehlenden Anspruchsberechtigung betreffend den Kraftwagen ebenfalls keiner näheren Begründung.
Prozeßordnungswidrig ist auch die auf § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO. gestützte Beschwerde. Der Rechtsmittelwerber bezieht sich hiezu (im Sinn einer unzulässigen Neuerung) auf eine nach der Fällung des angefochtenen Urteils erlittene Untersuchungshaft, für welche § 400 StPO. die später gebotene Entscheidung vorsieht.Prozeßordnungswidrig ist auch die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO. gestützte Beschwerde. Der Rechtsmittelwerber bezieht sich hiezu (im Sinn einer unzulässigen Neuerung) auf eine nach der Fällung des angefochtenen Urteils erlittene Untersuchungshaft, für welche Paragraph 400, StPO. die später gebotene Entscheidung vorsieht.
Mangels insgesamt prozeßordnungsgemäßer Ausführung aller angezogenen Nichtigkeitsgründe war die Beschwerde gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Mangels insgesamt prozeßordnungsgemäßer Ausführung aller angezogenen Nichtigkeitsgründe war die Beschwerde gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO. in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Die Zuleitung der Akten zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch ergriffene Berufung an das Oberlandesgericht Wien beruht darauf, daß keine die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung (§ 296 StPO.) begründende Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde zu fällen war (RiZ. 1970 S. 17, 18, 1973 S. 70 u. v.a.).Die Zuleitung der Akten zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch ergriffene Berufung an das Oberlandesgericht Wien beruht darauf, daß keine die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung (Paragraph 296, StPO.) begründende Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde zu fällen war (RiZ. 1970 S. 17, 18, 1973 S. 70 u. v.a.).