Rechtssatz RS0098789
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098789
Geschäftszahl
13Os25/73; 10Os115/76; 9Os186/81; 13Os204/83; 15Os8/13k; 14Os189/13w; 12Os33/15t
Entscheidungsdatum
07.05.2015
Rechtssatz
Kommt der Vorsatz nicht schon im äußeren Tatgeschehen selbst zwingend zum Ausdruck (dolus inest facto), so ist die innere Tatseite in der Urteilsbegründung zu prüfen (hier: Einschlagen einer Fensterscheibe - Diebstahlsabsicht oder Sachbeschädigungsabsicht?).
Entscheidungstexte
- 13 Os 25/73
Entscheidungstext OGH 08.03.1973 13 Os 25/73
- 10 Os 115/76
Entscheidungstext OGH 03.08.1976 10 Os 115/76
Beisatz: Wenn sich die subjektive Tatseite aus dem Verhalten des Täters derart eindeutig ergibt, daß eine entgegenstehende Annahme wirklichkeitsfremd wäre, liegt somit der aus den festgestellten Lebenskonkreta gezogene Schluß auf die innere Tatseite "auf der Hand", bedarf er auch (in der Regel) keiner weiteren Begründung. (T1)
- 9 Os 186/81
Entscheidungstext OGH 22.12.1981 9 Os 186/81
Vgl auch; nur: Kommt der Vorsatz nicht schon im äußeren Tatgeschehen selbst zwingend zum Ausdruck (dolus inest facto). (T2)
- 13 Os 204/83
Entscheidungstext OGH 19.12.1983 13 Os 204/83
Vgl auch; Beisatz: Der Schädigungsvorsatz eines der dauernden Sachentziehung geständigen Angeklagten bedarf keiner zusätzlichen besonderen Erörterung in den Gründen. (T3)
- 15 Os 8/13k
Entscheidungstext OGH 27.02.2013 15 Os 8/13k
Gegenteilig; Beisatz: Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite bedürfen jedenfalls einer ausdrücklichen Begründung im Urteil. (T4)
- 14 Os 189/13w
Entscheidungstext OGH 25.02.2014 14 Os 189/13w
Gegenteilig; Beis wie T4; Beisatz: Wenngleich aus den äußeren Umständen der Tat - auch bei wie hier leugnenden Angeklagten - durchaus Schlüsse auf die innere Tatseite gezogen werden können, so genügt allein der Verweis auf die für glaubwürdig, schlüssig und nachvollziehbar befundenen Angaben einer Zeugin nicht, weil Gegenstand von Zeugenaussagen nur objektive Wahrnehmungen, nicht aber Mutmaßungen über das Wissen und Wollen anderer Personen sein können. (T5)
- 12 Os 33/15t
Entscheidungstext OGH 07.05.2015 12 Os 33/15t
Auch; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0098789
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2015
Dokumentnummer
JJR_19730308_OGH0002_0130OS00025_7300000_001