Rechtssatz RS0090914
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090914
Entscheidungsdatum
17.09.1981
Rechtssatz
Der im Familienkreis begangene Diebstahl (§ 166 StGB) ist ein rechtlich selbständiges Delikt, für das im Verhältnis zu nicht privilegierten Diebstählen das Zusammenrechnungsprinzip des § 29 StGB nicht gilt.Der im Familienkreis begangene Diebstahl (Paragraph 166, StGB) ist ein rechtlich selbständiges Delikt, für das im Verhältnis zu nicht privilegierten Diebstählen das Zusammenrechnungsprinzip des Paragraph 29, StGB nicht gilt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0090914
Dokumentnummer
JJR_19810917_OGH0002_0130OS00125_8100000_001