Rechtssatz RS0090948
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090948
Geschäftszahl
14Os12/89 (14Os13/89); 12Os47/92; 13Os59/03
Entscheidungsdatum
04.06.2003
Rechtssatz
Bei Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 7 StPO ist weder in § 288 Abs 2 Z 2 StPO die Aufhebung des Strafausspruchs wegen der bereits abgeurteilten Taten und auch insoweit eine neue Verhandlung und Urteilsfällung in erster Instanz vorgesehen, noch erscheint dies sonst prozessual geboten oder - von Ausnahmefällen abgesehen - auch nur zweckmäßig. Im Falle eines Schuldspruchs wegen des bisher unerledigt gebliebenen Anklagefaktums ist auf den Strafausspruch wegen der bereits abgeurteilten Taten gemäß §§ 31, 40 StGB Bedacht zu nehmen.Bei Urteilsnichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 7, StPO ist weder in Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 2, StPO die Aufhebung des Strafausspruchs wegen der bereits abgeurteilten Taten und auch insoweit eine neue Verhandlung und Urteilsfällung in erster Instanz vorgesehen, noch erscheint dies sonst prozessual geboten oder - von Ausnahmefällen abgesehen - auch nur zweckmäßig. Im Falle eines Schuldspruchs wegen des bisher unerledigt gebliebenen Anklagefaktums ist auf den Strafausspruch wegen der bereits abgeurteilten Taten gemäß Paragraphen 31, 40, StGB Bedacht zu nehmen.
Entscheidungstexte
- 14 Os 12/89
Entscheidungstext OGH 05.04.1989 14 Os 12/89
- 12 Os 47/92
Entscheidungstext OGH 09.07.1992 12 Os 47/92
- 13 Os 59/03
Entscheidungstext OGH 04.06.2003 13 Os 59/03
Auch; Beisatz: Dem Erstgericht ist gemäß §288 Abs2 Z2 StPO der Auftrag zu erteilen, sich der Verhandlung und Entscheidung über den unerledigt gebliebenen Anklagepunkt zu unterziehen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0090948
Dokumentnummer
JJR_19890405_OGH0002_0140OS00012_8900000_002