Zur Begründung dieser Urteilsannahmen bezog sich das Jugendschöffengericht auf das Geständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung und die damit übereinstimmenden sicherheitsbehördlichen Erhebungen (US 10). Weitere Ausführungen waren - der Mängelrüge (Z 5) zuwider - im Sinne der Verpflichtung des Gerichtes zu gedrängter Darstellung seiner Erwägungen nicht erforderlich, zumal im Umfang des Schuldspruchs erörterungsbedürftige Einwendungen vom Angeklagten nicht vorgebracht worden sind (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO).Zur Begründung dieser Urteilsannahmen bezog sich das Jugendschöffengericht auf das Geständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung und die damit übereinstimmenden sicherheitsbehördlichen Erhebungen (US 10). Weitere Ausführungen waren - der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider - im Sinne der Verpflichtung des Gerichtes zu gedrängter Darstellung seiner Erwägungen nicht erforderlich, zumal im Umfang des Schuldspruchs erörterungsbedürftige Einwendungen vom Angeklagten nicht vorgebracht worden sind (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO).
Die behauptete Aktenwidrigkeit (Z 5) in Ansehung der Tatzeiten zu den Schuldspruchfakten A 23 (richtig: 11.Juli 1987), A/25 (richtig: 14.Juli 1987), B/6,7 und 8 (richtig jeweils: 1987) liegt schon deshalb nicht vor, weil es sich hiebei um berichtigungsfähige bloße Schreibfehler handelt, die keine entscheidungswesentlichen Tatsachen betreffen (§ 270 Abs. 4 StPO).Die behauptete Aktenwidrigkeit (Ziffer 5,) in Ansehung der Tatzeiten zu den Schuldspruchfakten A 23 (richtig: 11.Juli 1987), A/25 (richtig: 14.Juli 1987), B/6,7 und 8 (richtig jeweils: 1987) liegt schon deshalb nicht vor, weil es sich hiebei um berichtigungsfähige bloße Schreibfehler handelt, die keine entscheidungswesentlichen Tatsachen betreffen (Paragraph 270, Absatz 4, StPO).
Aber auch die gegen den Freispruch erhobene Mängelrüge (Z 5) ist verfehlt, hat doch das Erstgericht mit dem Hinweis auf die vom Sachverständigen Dr. J*** dargelegte psychische Beschaffenheit des Angeklagten sehr wohl eine Begründung dafür gegeben, warum es dessen (weitergehende) Einlassungen im Vorverfahren nicht für ausreichend beweiskräftig gehalten und dem Schuldspruch nur das (eingeschränkte) Geständnis in der Hauptverhandlung zugrunde gelegt hat (US 12/13). Demgegenüber war im gegebenen Zusammenhang eine Erörterung der Aussagen der vernehmenden Gendarmeriebeamten sowie der Diplomsozialarbeiterin Hedwig S*** über den Umfang und die Verläßlichkeit der ihnen gegenüber gemachten Angaben des Angeklagten nicht erforderlich. Das bezügliche Beschwerdevorbringen erschöpft sich vielmehr in einer unzulässigen Kritik an der den Tatrichtern allein zukommenden Beweiswürdigung.Aber auch die gegen den Freispruch erhobene Mängelrüge (Ziffer 5,) ist verfehlt, hat doch das Erstgericht mit dem Hinweis auf die vom Sachverständigen Dr. J*** dargelegte psychische Beschaffenheit des Angeklagten sehr wohl eine Begründung dafür gegeben, warum es dessen (weitergehende) Einlassungen im Vorverfahren nicht für ausreichend beweiskräftig gehalten und dem Schuldspruch nur das (eingeschränkte) Geständnis in der Hauptverhandlung zugrunde gelegt hat (US 12/13). Demgegenüber war im gegebenen Zusammenhang eine Erörterung der Aussagen der vernehmenden Gendarmeriebeamten sowie der Diplomsozialarbeiterin Hedwig S*** über den Umfang und die Verläßlichkeit der ihnen gegenüber gemachten Angaben des Angeklagten nicht erforderlich. Das bezügliche Beschwerdevorbringen erschöpft sich vielmehr in einer unzulässigen Kritik an der den Tatrichtern allein zukommenden Beweiswürdigung.
Im bisher erörterten Umfang war daher die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.
Berechtigt ist hingegen ihr Vorwurf einer Nichterledigung der Anklage (Z 7), wurde doch über den in der Hauptverhandlung ausgedehnten Anklagepunkt A/30 (S 143 iVm S 3 b; S 146 und 207) betreffend den Diebstahl von 200 S zum Nachteil der Brigitte R*** am 23. Juni 1988 in Ried im Innkreis weder im Urteilsspruch noch in den Entscheidungsgründen abgesprochen. Von der summarischen Freispruchsbegründung ist dieses Anklagefaktum jedenfalls nicht erfaßt, weil der Angeklagte diesbezüglich auch in der Hauptverhandlung geständig war (S 146, 208).Berechtigt ist hingegen ihr Vorwurf einer Nichterledigung der Anklage (Ziffer 7,), wurde doch über den in der Hauptverhandlung ausgedehnten Anklagepunkt A/30 (S 143 in Verbindung mit S 3 b; S 146 und 207) betreffend den Diebstahl von 200 S zum Nachteil der Brigitte R*** am 23. Juni 1988 in Ried im Innkreis weder im Urteilsspruch noch in den Entscheidungsgründen abgesprochen. Von der summarischen Freispruchsbegründung ist dieses Anklagefaktum jedenfalls nicht erfaßt, weil der Angeklagte diesbezüglich auch in der Hauptverhandlung geständig war (S 146, 208).
Insoweit war dem Erstgericht gemäß § 288 Abs. 2 Z 2 StPO der Auftrag zu erteilen, sich der Verhandlung und Entscheidung über den unerledigt gebliebenen Anklagepunkt zu unterziehen, wobei es im Falle eines Schuldspruchs wegen desselben bei der Strafbemessung auf den vorliegenden Strafausspruch gemäß §§ 31, 40 StGB Bedacht zu nehmen haben wird.Insoweit war dem Erstgericht gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 2, StPO der Auftrag zu erteilen, sich der Verhandlung und Entscheidung über den unerledigt gebliebenen Anklagepunkt zu unterziehen, wobei es im Falle eines Schuldspruchs wegen desselben bei der Strafbemessung auf den vorliegenden Strafausspruch gemäß Paragraphen 31, 40, StGB Bedacht zu nehmen haben wird.
Die (nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls) angemeldete und in der Folge nicht ausdrücklich zurückgezogene Berufung der Staatsanwaltschaft "wegen Schuld" war zurückzuweisen, weil ein derartiges Rechtsmittel gegen Urteile von Kollegialgerichten in der Prozeßordnung nicht vorgesehen ist. Das Jugendschöffengericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28 (Abs. 1), 129 StGB und § 11 JGG 1961 zu sechs Monaten Freiheitsstrafe, die es gemäß § 43 Abs. 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Dabei wertete es die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art und deren Fortsetzung durch längere Zeit, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorverurteilungen und den raschen Rückfall innerhalb der Probezeit als erschwerend; hingegen die vernachlässigte Erziehung und die leichte Verstandesschwäche sowie eine nicht auszuschließende psychopathische Veranlagung (die allerdings keine Zurechnungsunfähigkeit bewirkte), daß es teilweise beim Versuch geblieben ist, die teilweise Schadensgutmachung, daß ein Teil der Taten vor der letzten Verurteilung begangen worden ist und das reumütige Geständnis als mildernd. Die bedingte Strafnachsicht hielt es für vertretbar, weil der Angeklagte bereits der freiwilligen Bewährungshilfe unterliegt, sich einer psychotherapeutischen Behandlung unterzieht sowie sich bei der "Rieder Initiative für Arbeitslose" betätigt. In diesem Zusammenhang war für den Jugendschöffensenat ersichtlich auch die unter einem ausgesprochene Bestellung eines Bewährungshelfers (§§ 17 JGG 1961, 50 Abs. 1 StGB) sowie die Weisung, sich weiterhin der erwähnten Behandlung zu unterziehen (§§ 17 JGG 1961, 51 Abs. 1 und Abs. 3 StGB), von maßgeblicher Bedeutung.Die (nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls) angemeldete und in der Folge nicht ausdrücklich zurückgezogene Berufung der Staatsanwaltschaft "wegen Schuld" war zurückzuweisen, weil ein derartiges Rechtsmittel gegen Urteile von Kollegialgerichten in der Prozeßordnung nicht vorgesehen ist. Das Jugendschöffengericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraphen 28, (Absatz eins,), 129 StGB und Paragraph 11, JGG 1961 zu sechs Monaten Freiheitsstrafe, die es gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Dabei wertete es die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art und deren Fortsetzung durch längere Zeit, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorverurteilungen und den raschen Rückfall innerhalb der Probezeit als erschwerend; hingegen die vernachlässigte Erziehung und die leichte Verstandesschwäche sowie eine nicht auszuschließende psychopathische Veranlagung (die allerdings keine Zurechnungsunfähigkeit bewirkte), daß es teilweise beim Versuch geblieben ist, die teilweise Schadensgutmachung, daß ein Teil der Taten vor der letzten Verurteilung begangen worden ist und das reumütige Geständnis als mildernd. Die bedingte Strafnachsicht hielt es für vertretbar, weil der Angeklagte bereits der freiwilligen Bewährungshilfe unterliegt, sich einer psychotherapeutischen Behandlung unterzieht sowie sich bei der "Rieder Initiative für Arbeitslose" betätigt. In diesem Zusammenhang war für den Jugendschöffensenat ersichtlich auch die unter einem ausgesprochene Bestellung eines Bewährungshelfers (Paragraphen 17, JGG 1961, 50 Absatz eins, StGB) sowie die Weisung, sich weiterhin der erwähnten Behandlung zu unterziehen (Paragraphen 17, JGG 1961, 51 Absatz eins und Absatz 3, StGB), von maßgeblicher Bedeutung.
Außerdem sprach das Gericht gemäß § 494 a Abs. 1 Z 1 StPO mit Beschluß aus, daß die neue Verurteilung für den nachträglichen Ausspruch der Strafe (§ 13 JGG 1961) in Ansehung der bedingten Verurteilungen des Angeklagten durch das Kreisgericht Ried im Innkreis als Schöffengericht in Jugendstrafsachen vom 20. Oktober 1987, GZ 10 Vr 660/87-10, und vom 19.Jänner 1988, GZ 10 Vr 920/87-10, keinen Anlaß bildet.Außerdem sprach das Gericht gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer eins, StPO mit Beschluß aus, daß die neue Verurteilung für den nachträglichen Ausspruch der Strafe (Paragraph 13, JGG 1961) in Ansehung der bedingten Verurteilungen des Angeklagten durch das Kreisgericht Ried im Innkreis als Schöffengericht in Jugendstrafsachen vom 20. Oktober 1987, GZ 10 römisch fünf r 660/87-10, und vom 19.Jänner 1988, GZ 10 römisch fünf r 920/87-10, keinen Anlaß bildet.
Diesen Beschluß bekämpft die Staatsanwaltschaft mit Beschwerde (§ 494 a Abs. 4 und Abs. 5 StPO) und dem Begehren, die Strafe - ihrem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag (vgl. nunmehr § 16 Abs. 1 JGG 1988) entsprechend - gemäß § 494 a Abs. 1 Z 3 StPO auch hinsichtlich der erwähnten beiden bedingten Verurteilungen festzusetzen. Eine "wegen Strafe" angemeldete Berufung blieb unausgeführt.Diesen Beschluß bekämpft die Staatsanwaltschaft mit Beschwerde (Paragraph 494, a Absatz 4 und Absatz 5, StPO) und dem Begehren, die Strafe - ihrem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag vergleiche nunmehr Paragraph 16, Absatz eins, JGG 1988) entsprechend - gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 3, StPO auch hinsichtlich der erwähnten beiden bedingten Verurteilungen festzusetzen. Eine "wegen Strafe" angemeldete Berufung blieb unausgeführt.
Die Beschwerde ist begründet.
Den beiden erwähnten Vorverurteilungen des Angeklagten lagen insgesamt 52, zum Teil versuchte, zum Teil nach § 129 Z 1 StGB qualifizierte diebische Angriffe mit einem bezifferten Gesamtschaden von rund 17.000 S sowie die unbefugte Ingebrauchnahme von Mopeds in drei Fällen zugrunde. In Anbetracht des - im neuen Urteil festgestellten - sofortigen und fortgesetzten Rückfalls erscheint ein nachträglicher Strafausspruch - der sich nunmehr gemäß Art. IX Abs. 2 JGG 1988 nach §§ 15 und 16 dieses (am 1.Jänner 1989 in Kraft getretenen) Bundesgesetzes richtet - zusätzlich zu der neuen Verurteilung geboten, um den jugendlichen Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (§ 15 Abs. 1 JGG 1988). Gemäß § 494 a Abs. 1 Z 3 StPO ist in diesem Falle die Strafe in einem Ausspruch so zu bemessen, wie wenn die Verurteilung wegen aller strafbaren Handlungen gemeinsam erfolgt wäre. Da diese Vorschrift auch vom Rechtsmittelgericht anzuwenden ist, wenn es über eine entsprechende Beschwerde meritorisch entscheidet, war nicht bloß eine Ergänzung des Strafausspruchs durch nachträglichen Strafausspruch zu den beiden bedingten Verurteilungen vorzunehmen, sondern der erstinstanzliche Strafausspruch aufzuheben und nunmehr unter Einbeziehung der früheren Schuldsprüche eine "Gesamtstrafe" (JAB zum StRÄG 359 Beil StProt NR XVII.GP S 53 2.Sp 2.Abs.) neu zu bemessen. Der Umstand, daß es im fortzusetzenden Verfahren noch zu einem weiteren Schuldspruch kommen könnte, hindert den sofortigen Strafausspruch durch den Obersten Gerichtshof nicht, weil im Falle einer Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z 7 StPO weder in § 288 Abs. 2 Z 2 StPO die Aufhebung des Strafausspruchs wegen der bereits abgeurteilten Taten und auch insoweit eine neue Verhandlung und Urteilsfällung in erster Instanz vorgesehen ist, noch dies sonst prozessual geboten oder - von Ausnahmsfällen abgesehen - auch nur zweckmäßig erscheint.Den beiden erwähnten Vorverurteilungen des Angeklagten lagen insgesamt 52, zum Teil versuchte, zum Teil nach Paragraph 129, Ziffer eins, StGB qualifizierte diebische Angriffe mit einem bezifferten Gesamtschaden von rund 17.000 S sowie die unbefugte Ingebrauchnahme von Mopeds in drei Fällen zugrunde. In Anbetracht des - im neuen Urteil festgestellten - sofortigen und fortgesetzten Rückfalls erscheint ein nachträglicher Strafausspruch - der sich nunmehr gemäß Artikel römisch neun, Absatz 2, JGG 1988 nach Paragraphen 15 und 16 dieses (am 1.Jänner 1989 in Kraft getretenen) Bundesgesetzes richtet - zusätzlich zu der neuen Verurteilung geboten, um den jugendlichen Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (Paragraph 15, Absatz eins, JGG 1988). Gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 3, StPO ist in diesem Falle die Strafe in einem Ausspruch so zu bemessen, wie wenn die Verurteilung wegen aller strafbaren Handlungen gemeinsam erfolgt wäre. Da diese Vorschrift auch vom Rechtsmittelgericht anzuwenden ist, wenn es über eine entsprechende Beschwerde meritorisch entscheidet, war nicht bloß eine Ergänzung des Strafausspruchs durch nachträglichen Strafausspruch zu den beiden bedingten Verurteilungen vorzunehmen, sondern der erstinstanzliche Strafausspruch aufzuheben und nunmehr unter Einbeziehung der früheren Schuldsprüche eine "Gesamtstrafe" (JAB zum StRÄG 359 Beil StProt NR römisch siebzehn.Gesetzgebungsperiode S 53 2.Sp 2.Abs.) neu zu bemessen. Der Umstand, daß es im fortzusetzenden Verfahren noch zu einem weiteren Schuldspruch kommen könnte, hindert den sofortigen Strafausspruch durch den Obersten Gerichtshof nicht, weil im Falle einer Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 7, StPO weder in Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 2, StPO die Aufhebung des Strafausspruchs wegen der bereits abgeurteilten Taten und auch insoweit eine neue Verhandlung und Urteilsfällung in erster Instanz vorgesehen ist, noch dies sonst prozessual geboten oder - von Ausnahmsfällen abgesehen - auch nur zweckmäßig erscheint.
Bei der Strafbemessung ging der Oberste Gerichtshof von den schon vom Jugendschöffengericht im wesentlichen richtig und vollständig aufgezählten Strafbemessungsgründen aus, die größtenteils auch für die früheren Straftaten zutreffen und nur durch den höheren Schaden - der bei tatsächlicher gemeinsamer Aburteilung die Qualifikation nach § 128 Abs. 1 Z 4 StGB (nF) zur Folge gehabt hätte - zu ergänzen sind. Eine Freiheitsstrafe von (insgesamt) 10 Monaten erschien der unrechtsbezogenen Schuld (§ 32 Abs. 1 StGB) des jugendlichen Rechtsbrechers angemessen und notwendig, um den Strafzweck zu erreichen. Die vom Jugendschöffengericht angeführten Erwägungen in Verbindung mit den von ihm angeordneten (und von der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung nicht berührten) Maßnahmen ließen zudem die - nach der neuen Rechtslage uneingeschränkt zulässige (Reissig, JGG 1988, Anm. II zu § 15) - Gewährung bedingter Strafnachsicht angezeigt erscheinen, wobei auch der eingeholte Bericht der Bewährungshilfe gebührend berücksichtigt worden ist. Die zwar angemeldete, aber unausgeführt gebliebene Berufung der Staatsanwaltschaft ist im Hinblick auf diese Beschwerdeentscheidung gegenstandslos.Bei der Strafbemessung ging der Oberste Gerichtshof von den schon vom Jugendschöffengericht im wesentlichen richtig und vollständig aufgezählten Strafbemessungsgründen aus, die größtenteils auch für die früheren Straftaten zutreffen und nur durch den höheren Schaden - der bei tatsächlicher gemeinsamer Aburteilung die Qualifikation nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB (nF) zur Folge gehabt hätte - zu ergänzen sind. Eine Freiheitsstrafe von (insgesamt) 10 Monaten erschien der unrechtsbezogenen Schuld (Paragraph 32, Absatz eins, StGB) des jugendlichen Rechtsbrechers angemessen und notwendig, um den Strafzweck zu erreichen. Die vom Jugendschöffengericht angeführten Erwägungen in Verbindung mit den von ihm angeordneten (und von der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung nicht berührten) Maßnahmen ließen zudem die - nach der neuen Rechtslage uneingeschränkt zulässige (Reissig, JGG 1988, Anmerkung römisch zwei zu Paragraph 15,) - Gewährung bedingter Strafnachsicht angezeigt erscheinen, wobei auch der eingeholte Bericht der Bewährungshilfe gebührend berücksichtigt worden ist. Die zwar angemeldete, aber unausgeführt gebliebene Berufung der Staatsanwaltschaft ist im Hinblick auf diese Beschwerdeentscheidung gegenstandslos.