Rechtssatz RS0101937
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101937
Geschäftszahl
14Os12/89 (14Os13/89)
Entscheidungsdatum
05.04.1989
Rechtssatz
Gibt der OGH einer Beschwerde gegen die Ablehnung eines nachträglichen Strafausspruchs (§ 494 a Abs 1 Z 1 StPO) Folge, so hebt er den gesamten Strafausspruch auf und bemißt - nunmehr unter Einbeziehung des früheren Schuldspruchs - in einem Ausspruch eine neue "Gesamtstrafe".Gibt der OGH einer Beschwerde gegen die Ablehnung eines nachträglichen Strafausspruchs (Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer eins, StPO) Folge, so hebt er den gesamten Strafausspruch auf und bemißt - nunmehr unter Einbeziehung des früheren Schuldspruchs - in einem Ausspruch eine neue "Gesamtstrafe".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0101937
Dokumentnummer
JJR_19890405_OGH0002_0140OS00012_8900000_003