Rechtssatz RS0090965
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090965
Geschäftszahl
11Os79/74 (11Os80/74)
Entscheidungsdatum
28.11.1974
Rechtssatz
Der im § 173 StG enthaltene Grundsatz der Zusammenrechnung ist überall dort anzuwenden, wo ein bestimmter - die deliktische Schadenshöhe oder den Wert des Deliktsobjektes betreffenden - Betrag für die Anwendung des Gesetzes maßgebend ist und gilt für das gesamte Strafgesetz.Der im Paragraph 173, StG enthaltene Grundsatz der Zusammenrechnung ist überall dort anzuwenden, wo ein bestimmter - die deliktische Schadenshöhe oder den Wert des Deliktsobjektes betreffenden - Betrag für die Anwendung des Gesetzes maßgebend ist und gilt für das gesamte Strafgesetz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0090965
Dokumentnummer
JJR_19741128_OGH0002_0110OS00079_7400000_001