Rechtssatz RS0091029
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091029
Entscheidungsdatum
22.09.2015
Rechtssatz
Auch wenn die psychischen Folgen der Tat nicht als Erschwerungsgrund herangezogen wurden, müssen bei Würdigung der Unrechtsfolgen der Tat auch die mit einer brutalen Vergewaltigung und Defloration eines bisher unberührten achtzehnjährigen Mädchens regelmäßig verbundenen psychischen Folgen berücksichtigt werden.
Entscheidungstexte
- 12 Os 39/87
Entscheidungstext OGH 14.05.1987 12 Os 39/87
- 13 Os 9/04
Entscheidungstext OGH 18.02.2004 13 Os 9/04
Vgl; Beisatz: Die rechtliche Annahme eines darin gelegenen Erschwerungsgrundes ist nicht zu beanstanden. (T1)
- 11 Os 132/04
Entscheidungstext OGH 11.01.2005 11 Os 132/04
Vgl; Beisatz: Dass das Schöffengericht die durch die Vergewaltigung bei den Tatopfern hervorgerufenen psychischen Beeinträchtigungen als erschwerend wertete, verstieß nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, weil diese Tatfolgen nicht notwendigerweise mit einem Verbrechen nach §201 Abs2 StGB einhergehen und auch die aktuelle Strafdrohung nicht (mit-)bestimmt haben. (T2)
- 12 Os 97/15d
Entscheidungstext OGH 22.09.2015 12 Os 97/15d
Auch; Beisatz: Der Tatbestand des § 205 Abs 1 StGB setzt keine psychischen oder physischen Beeinträchtigungen des Opfers voraus, weshalb deren erschwerende Wertung nicht gegen das Doppelverwertungsverbot verstößt. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0091029
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2015
Dokumentnummer
JJR_19870514_OGH0002_0120OS00039_8700000_001