Der aus Z 5, 5a und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt - in Übereinstimmung mit der Ansicht der Generalprokuratur - keine Berechtigung zu. Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung haben die Tatrichter auch die Aussagen der Zeuginnen Monika Sch***** und Gabriele H***** erwogen. Dass diese von keinen besonderen Verhaltensauffälligkeiten des Opfers berichtet hatten (S 47, 53; S 79, wo H***** allerdings auch gemeint hatte, Lisa Sch***** sei zuletzt "ein bisschen ruhiger geworden"), bedurfte angesichts des Gebotes zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) keiner gesonderten Erwägungen. Als unerheblich nicht erörterungsbedürftig war auch die Bemerkung der Lisa Sch***** bei einer Exploration durch die psychologische Sachverständige, wonach sich "seit dem Gerichtstermin" für sie "eigentlich gar nichts verändert" habe (S 201) und der Umstand, dass sie sich ihrer Mutter über die Vorfälle nicht (jedenfalls nicht hinreichend deutlich) anvertraut hatte. Zudem verlangt das Gesetz nicht, dass sich die Tatrichter mit den Beweisergebnissen in Richtung aller denkbaren Schlussfolgerungen auseinandersetzen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 428). Mit von den Tatschilderungen der Lisa Sch***** teilweise abweichenden Angaben verschiedener Zeugen vom Hörensagen hat sich das Schöffengericht ohnehin befasst und dadurch die Glaubwürdigkeit des Tatopfers nicht beeinträchtigt gesehen; der Bericht der Bezirkshauptmannschaft Feldbach bedurfte angesichts dessen gleichfalls keiner gesonderten Erwähnung.Der aus Ziffer 5, 5 a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt - in Übereinstimmung mit der Ansicht der Generalprokuratur - keine Berechtigung zu. Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung haben die Tatrichter auch die Aussagen der Zeuginnen Monika Sch***** und Gabriele H***** erwogen. Dass diese von keinen besonderen Verhaltensauffälligkeiten des Opfers berichtet hatten (S 47, 53; S 79, wo H***** allerdings auch gemeint hatte, Lisa Sch***** sei zuletzt "ein bisschen ruhiger geworden"), bedurfte angesichts des Gebotes zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) keiner gesonderten Erwägungen. Als unerheblich nicht erörterungsbedürftig war auch die Bemerkung der Lisa Sch***** bei einer Exploration durch die psychologische Sachverständige, wonach sich "seit dem Gerichtstermin" für sie "eigentlich gar nichts verändert" habe (S 201) und der Umstand, dass sie sich ihrer Mutter über die Vorfälle nicht (jedenfalls nicht hinreichend deutlich) anvertraut hatte. Zudem verlangt das Gesetz nicht, dass sich die Tatrichter mit den Beweisergebnissen in Richtung aller denkbaren Schlussfolgerungen auseinandersetzen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 428). Mit von den Tatschilderungen der Lisa Sch***** teilweise abweichenden Angaben verschiedener Zeugen vom Hörensagen hat sich das Schöffengericht ohnehin befasst und dadurch die Glaubwürdigkeit des Tatopfers nicht beeinträchtigt gesehen; der Bericht der Bezirkshauptmannschaft Feldbach bedurfte angesichts dessen gleichfalls keiner gesonderten Erwähnung.
Von fehlender oder offenbar unzureichender Begründung der entscheidenden Tatsachen kann aufgrund der belastenden Angaben von Seiten der Lisa Sch***** keine Rede sein. Die zu diesem Nichtigkeitsgrund angestellten Erwägungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in einer Anfechtung der - sorgfältigen - Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Nichts anderes stellen die spekulativen Überlegungen der Tatsachenrüge (Z 5a) dar, die solcherart erhebliche Bedenken an der Feststellung entscheidender Tatsachen nicht zu wecken vermögen.Von fehlender oder offenbar unzureichender Begründung der entscheidenden Tatsachen kann aufgrund der belastenden Angaben von Seiten der Lisa Sch***** keine Rede sein. Die zu diesem Nichtigkeitsgrund angestellten Erwägungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in einer Anfechtung der - sorgfältigen - Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Nichts anderes stellen die spekulativen Überlegungen der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) dar, die solcherart erhebliche Bedenken an der Feststellung entscheidender Tatsachen nicht zu wecken vermögen.
Da die Strafdrohung der §§ 206 f StGB durch die Unmündigkeit des Opfers bestimmt wird, diese aber bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres vorliegt (§ 74 Abs 1 Z 1 StGB), verstößt die Wertung des erheblich darunter liegenden Alters der Lisa Sch***** zu den Tatzeiten nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 erster Satz StGB. Von psychischen Tatfolgen - deren Annahme übrigens durch die gutächtlichen Ausführungen der Sachverständigen Dr. W***** in der Hauptverhandlung (S 243) nahegelegt wurde - sind die Tatrichter in sachverhaltsmäßiger Hinsicht erkennbar ausgegangen (vgl auch § 270 Abs 2 Z 5 StPO, der eine Trennung von Sachverhaltsannahmen und rechtlicher Beurteilung bei Erschwerungs- und Milderungsgründen nicht vorschreibt). Die rechtliche Annahme eines darin gelegenen Erschwerungsgrundes aber ist nicht zu beanstanden (Z 11 zweiter Fall).Da die Strafdrohung der Paragraphen 206, f StGB durch die Unmündigkeit des Opfers bestimmt wird, diese aber bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres vorliegt (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins, StGB), verstößt die Wertung des erheblich darunter liegenden Alters der Lisa Sch***** zu den Tatzeiten nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB. Von psychischen Tatfolgen - deren Annahme übrigens durch die gutächtlichen Ausführungen der Sachverständigen Dr. W***** in der Hauptverhandlung (S 243) nahegelegt wurde - sind die Tatrichter in sachverhaltsmäßiger Hinsicht erkennbar ausgegangen vergleiche auch Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO, der eine Trennung von Sachverhaltsannahmen und rechtlicher Beurteilung bei Erschwerungs- und Milderungsgründen nicht vorschreibt). Die rechtliche Annahme eines darin gelegenen Erschwerungsgrundes aber ist nicht zu beanstanden (Ziffer 11, zweiter Fall).
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.