Rechtssatz RS0091167
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091167
Entscheidungsdatum
09.11.1976
Rechtssatz
Durch die - unzulässige - Gewährung der bedingten Strafnachsicht nur bezüglich jenes nicht durch die Vorhaft verbüßten Strafrestes ist der Verurteilte insoferne benachteiligt, als diese Vorhaft bei einer neuerlichen im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Verurteilung nicht (mehr) angerechnet werden könnte.Durch die - unzulässige - Gewährung der bedingten Strafnachsicht nur bezüglich jenes nicht durch die Vorhaft verbüßten Strafrestes ist der Verurteilte insoferne benachteiligt, als diese Vorhaft bei einer neuerlichen im Verhältnis des Paragraph 31, StGB stehenden Verurteilung nicht (mehr) angerechnet werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0091167
Dokumentnummer
JJR_19761109_OGH0002_0100OS00157_7600000_001