Rechtssatz RS0091208
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091208
Entscheidungsdatum
21.12.1989
Rechtssatz
Bei einem aus Gewinnsucht verübten Mißbrauch der Amtsgewalt (§ 302 Abs 1 StGB) ist der Umstand, daß die Schadenshöhe sich jener Grenze nähert, die bei den Vermögensdelikten qualifizierend wirkt, erschwerend.Bei einem aus Gewinnsucht verübten Mißbrauch der Amtsgewalt (Paragraph 302, Absatz eins, StGB) ist der Umstand, daß die Schadenshöhe sich jener Grenze nähert, die bei den Vermögensdelikten qualifizierend wirkt, erschwerend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0091208
Dokumentnummer
JJR_19891221_OGH0002_0130OS00141_8900000_001