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Entscheidung 13 Os 141/89×

Entscheidung 13 Os 141/89

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os141/89

Entscheidungsdatum

21.12.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Dezember 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Markel (Berichterstatter) als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kluwik als Schriftführerin in der Strafsache gegen Elisabeth Z*** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengerichts vom 17.August 1989, GZ. 6 römisch fünf r 1432/89-14, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Tschulik, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten und ihres ordnungsgemäß geladenen Verteidigers Dr. Franiek, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen der Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Die am 23.August 1952 geborene frühere Vertragsbedienstete der Post- und Telegraphendirektion für Steiermark Elisabeth Z*** wurde des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Darnach hat sie von Juni 1988 bis 24. Jänner 1989 als im Postamt Graz-Puntigam tätige Kartiererin mit dem Vorsatz, den Staat an seinem Recht auf bestimmungsgemäße Beförderung von Briefsendungen zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht, indem sie 33 Briefe öffnete, darin enthaltene Geldbeträge in der Gesamthöhe von 18.450 S an sich nahm und die Briefe wegwarf.

Die Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die geltend macht, ihr Verhalten wäre nicht dem Tatbestand des Paragraph 302, Absatz eins, StGB, sondern jenem des Diebstahls oder allenfalls der Veruntreuung unterzuordnen gewesen. Die Tat sei in keinem engen Zusammenhang mit einer ihr zustehenden hoheitlichen Verwaltungsbefugnis gestanden, sondern stelle sich als eine dem ihr zugewiesenen Vollziehungsbereich fremde Handlungsweise dar, die nicht als Befugnismißbrauch beurteilt werden könne. Sie habe nur untergeordnete Tätigkeiten verrichtet, weshalb sie nicht als Beamtin im Sinn des Paragraph 302, StGB anzusehen sei.

Rechtliche Beurteilung

Das Verbrechen nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB begeht, wer (mit Schädigungsvorsatz) als Beamter seine Befugnis, im Namen des Bundes ... als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht. Die Beamteneigenschaft ist an Paragraph 74, Ziffer 4, StGB zu prüfen. Demgemäß erfüllt sie jeder, der bestellt ist, im Namen der dort aufgezählten Gebiets- und anderen Körperschaften entweder "Rechtshandlungen" oder sonstige "Aufgaben der Bundes-, Landes- oder Gemeindeverwaltung" auszuführen. Da somit die Funktion und nicht das dienstrechtliche Verhältnis maßgebend ist, erfaßt dieser Beamtenbegriff auch die in den aufgezählten Einrichtungen tätigen Vertragsbediensteten (wie die Angeklagte). Unbezweifelbar ist ferner die Verwaltungstätigkeit der Bundeseinrichtungen zur Erledigung der Angelegenheiten des Postwesens. Die Zugehörigkeit des Postwesens zur Hoheitsverwaltung (Vollziehung der Gesetze) geht klar aus Artikel 23, Absatz 5, (mit Absatz eins,) B-VG, vor allem aber aus Artikel 102, Absatz 2, B-VG hervor (EvBl 1985/19 rechte Spalte unten). Daraus wird aber bereits die Unrichtigkeit der gegenteiligen Rechtsmeinung Bertels im Wiener Kommentar, 28.Lieferung, Vorbemerkungen Rz 16 zu Paragraph 302, StGB klar. Anders als etwa die Österreichischen Bundesbahnen wird die Posttätigkeit gemäß Artikel 102, Absatz 2, B-VG im Rahmen des verfassungsmäßig festgestellten Wirkungsbereichs unmittelbar von Bundesbehörden versehen, die mit Akten der Vollziehung betraut sind (sh Artikel 102, Absatz eins, B-VG). Auf die Bedeutung des Unternehmens im Rahmen der Volkswirtschaft kommt es dabei nicht an, das Gesetz stellt in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf "Aufgaben der ... Verwaltung" (Paragraph 74, Ziffer 4, StGB) ab. Zwecks Durchführung der gegenständlichen Verwaltungstätigkeit sind durch Bundesgesetz Behörden eingerichtet (Paragraph 2, PostG), wobei in Abwicklung dieser Verwaltungstätigkeit unter anderem die für die Leistungen zu entrichtenden Gebühren ermittelt und eingehoben werden (Paragraphen 19, ff PostO).

Die Amtsgeschäfte eines Beamten in der Bedeutung des Paragraph 302, Absatz eins, StGB erweisen sich bei sinnvoller Verbindung mit dem Beamtenbegriff des Paragraph 74, Ziffer 4, StGB als Oberbegriff für in Vollziehung der Gesetze vorgenommene "Rechtshandlungen" sowie für ebensolche "sonstigen Aufgaben der Bundes-, Landes- oder Gemeindeverwaltung". Aus der schon dargelegten Zusammenfassung unter einem Oberbegriff wie auch aus der Gleichordnung in der Zitierweise des Paragraph 74, Ziffer 4, StGB und gleichermaßen aus der Notwendigkeit der Vermeidung eines Wertungswiderspruchs ergibt sich als Richtmaß, daß die sonstigen Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung den Rechtshandlungen wenigstens annähernd gleichwertig sein müssen (Gleichwertigkeitsthese; NRsp 1989/251, 13 Os 58/89, 13 Os 123/89; im Ansatz bereits JBl 1989 S 260).

Nach den Urteilsfeststellungen hatte die Angeklagte als Kartiererin des Postamts Graz-Puntigam bei der Aufgabe von Postsendungen die zweimalige Entleerung des Briefkastens, die Abstempelung und Sortierung der Postsendungen, die Behebung von Freimachungsmängeln, die Übernahme der Briefsendungen vom Schalter, das Verteilen der Fachpost, die Bearbeitung der Sendungen nach den vorgesehenen Destinationen, die Bundbildung, die Abfertigung der Sendungen und den Stempeldienst, bei der Abgabe der Sendungen das Verteilen der Fachpost, die Bearbeitung bzw Behebung von Anschriftsmängeln und die Bearbeitung der nicht für das Postamt bestimmten Irrläufer zu besorgen (S 112, 113).

Damit hatte sie eine für die Beförderungsaufgaben der Post (Paragraphen 6, ff PostG) essentielle Tätigkeit zu entfalten, die etwa im Hinblick auf die Ermittlung und Einhebung der Gebühren (Behebung von Freimachungsmängeln) sowie auf die Beförderung von Sendungen mit mangelhafter Anschrift (Bearbeitung bzw Behebung von Anschriftsmängeln) auch rechtlich determiniert ist (Paragraph 7, PostG; Paragraphen 10, ff, 95 PostO). Daß dabei Postsendungen unversehrt, wie sie der staatlichen Postanstalt zur Beförderung übergeben und von ihr als vorschriftsmäßig auch angenommen wurden, zu belassen sind, bedarf keiner weiteren rechtlichen Regelung.

Damit ist klargestellt, daß die Angeklagte in Vollziehung der Gesetze als Beamtin der Bundesverwaltung und als deren Organ Amtsgeschäfte vornahm. Ohne die ihr dazu eingeräumte Befugnis wären ihre Tathandlungen (konkret: Spoliieren von Briefen der "Schußpost", die in der Anschrift berichtigt werden mußten; sh S 113) nicht ausführbar gewesen. Auf die Typizität des Verbrechens als "Amtshandlung", wie dies die Beschwerde reklamiert (gestützt auf Wiener Kommentar aaO Rz 29), kommt es dabei nicht an, fordert das Gesetz doch bloß den wissentlichen Mißbrauch der Befugnis des Organs, in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen. Die verbrecherischen Handlungen wurden innerhalb der funktionellen Zuständigkeit der Beschwerdeführerin gesetzt. Im unbefugten Öffnen von Briefen, in denen sie Geld vermutete, dem Aneignen der Geldbeträge und dem Wegwerfen der geöffneten Sendungen liegt der Mißbrauch der Befugnis der Angeklagten zur Vornahme von Amtsgeschäften in Vollziehung der Gesetze. Da sie den Befugnismißbrauch wissentlich mit Schädigungsvorsatz beging (S 114), verantwortet sie das Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Elisabeth Z*** wurde nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB zu einer sechsmonatigen, für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen (Paragraph 43, Absatz eins, StGB) Freiheitsstrafe verurteilt. Das Schöffengericht wertete dabei die zahlreichen Angriffshandlungen als erschwerend, das umfassende reumütige Geständnis und die volle Schadensgutmachung als mildernd.

Die Berufung strebt eine bedingte Geldstrafe an, die einer dreimonatigen Ersatzfreiheitsstrafe entspricht. Sie ist nicht berechtigt.

Das Erstgericht hat auf die Schadensgutmachung sowie das reumütige Geständnis ausreichend Bedacht genommen. Da die Verfehlungen der Rechtsmittelwerberin erst durch einen Fangbrief offenbar wurden (S 113, 114), kann keineswegs davon ausgegangen werden, sie hätte sich des Zufügens eines größeren Schadens enthalten, umso mehr als feststeht, daß sie jeden Brief der "Schußpost", in dem sie Geld vermutete, an sich nahm (S 113). Das geplante Vorgehen durch mehr als ein halbes Jahr schließt Unbesonnenheit aus. Daraus ergibt sich bereits, daß es das Schöffengericht verabsäumte, die Fortsetzung der strafbaren Handlungen durch längere Zeit (Paragraph 33, Ziffer eins, StGB) ebenso als erschwerend anzunehmen wie den Umstand, daß die Schadenshöhe sich jener Grenze nähert, die bei den Vermögensdelikten qualifizierend wirkt, was bei einem aus Gewinnsucht verübten Delikt als erschwerend ins Gewicht fällt. Hinzu kommt noch eine Vorverurteilung wegen Paragraphen 15, 141, Absatz eins, StGB (Bezirksgericht für Strafsachen Graz, 1 U 839/85) zu einer Geldstrafe, also wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen, die auf den gleichen Charaktermangel zurückzuführen ist (Paragraph 71, StGB) wie die ihr nunmehr angelastete Strafat. Mangels Vorliegens eines atypisch leichten Falles kommt im Sinn der lebensnahen Strafdrohungen des Strafgesetzbuchs vergleiche 13 Os 65/87, 13 Os 170/87, 13 Os 68/88 uva; ferner Foregger-Serini-Kodek MKK4 zu Paragraph 41, StGB S 135 oben) ein Unterschreiten der vorliegendenfalls verhängten Mindeststrafe nicht in Betracht. Die festgestellten Erschwerungsgründe schließen in Verbindung mit der Fruchtlosigkeit einer bereits unbedingt verhängten Geldstrafe aus spezialpräventiven Gründen eine bedingte Geldstrafe aus.

Anmerkung

E19415

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0130OS00141.89.1221.000

Dokumentnummer

JJT_19891221_OGH0002_0130OS00141_8900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0053627 Rechtssatz 26.07.1984Strafrecht
Die Zugehörigkeit des Fernmeldewesens zur Hoheitsverwaltung ergibt sich klar aus Art 23 Abs 5 (mit Abs 1) und 102 Abs 2 B-VG.
RS0090729 Rechtssatz 18.11.1982Strafrecht
Das Strafgesetzbuch wurde erklärtermaßen mit lebensnahen Strafdrohungen ausgestattet. Darnach entspricht es folgerichtig dem Gesetzesziel, in Fällen schwerster Rechtsbrüche durch Rückfallstäter die notwendige Unrechtsfolge dem obersten Strafbereich zu entne …
RS0090980 Rechtssatz 29.01.1981Zivilrecht; Strafrecht
Keine Unbesonnenheit, wenn die Tat nach einem durchdachten Plan ausgeführt wird (keine augenblickliche Eingebung).
RS0091208 Rechtssatz 21.12.1989Strafrecht
Bei einem aus Gewinnsucht verübten Mißbrauch der Amtsgewalt (§ 302 Abs 1 StGB) ist der Umstand, daß die Schadenshöhe sich jener Grenze nähert, die bei den Vermögensdelikten qualifizierend wirkt, erschwerend.
RS0091336 Rechtssatz 02.09.1976Strafrecht
Das StGB sieht zeitnahe, dem durchschnittlichen Unrechtsgehalt strafbarer Handlungen angepaßte Strafen vor. § 41 StGB ist daher auf besonders gelagerte Fälle beschränkt.
RS0092043 Rechtssatz 18.10.1977Strafrecht
Der Beamtenbegriff stellt lediglich auf die Funktion und nicht auf das (dienstrechtliche) Ernennungsverhältnis oder Angestelltenverhältnis ab, das allenfalls anläßlich der Bestellung oder Betrauung begründet wird.
RS0096016 Rechtssatz 06.07.1989Strafrecht
Ausgehend davon, dass § 302 StGB als Täter einen "Beamten" nennt, der die Befugnis hat, "Amtsgeschäfte" vorzunehmen, ist auf § 74 Z 4 StGB zurückzugreifen. Darnach ist Beamter, wer bestellt ist, im Namen der im § 74 Z 4 StGB aufgezählten Gebietskörperschaft …
RS0097016 Rechtssatz 11.09.1984Strafrecht
Ein im Schalterdienst tätiger Postbeamter, der von ihm zur Beförderung übernommene Briefe anschließend tatplangemäß spoliiert, begeht Mißbrauch der Amtsgewalt.