Rechtssatz RS0091248
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091248
Geschäftszahl
12Os165/89 (12Os170/89, 12Os148/90)
Entscheidungsdatum
20.12.1990
Rechtssatz
Ein Handeln über Weisung des Vorgesetzten, zu dem die Täter in einem dienstrechtlichen Abhängigkeitsverhältnis stehen, geschieht unter Umständen, die einem Schuldausschließungsgrund nahekommen (§ 34 Z 11 StGB).Ein Handeln über Weisung des Vorgesetzten, zu dem die Täter in einem dienstrechtlichen Abhängigkeitsverhältnis stehen, geschieht unter Umständen, die einem Schuldausschließungsgrund nahekommen (Paragraph 34, Ziffer 11, StGB).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0091248
Dokumentnummer
JJR_19901220_OGH0002_0120OS00165_8900000_001