Zur Beschwerde des Angeklagten Peter L***
(§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO):(Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO):
Der Beschwerdeführer vertritt zunächst mit Bezug auf den ihm angelasteten Tatbeitrag zum gewerbsmäßig schweren Betrug der Angeklagten Ilse K***-E*** (A/I bzw. II/2) den Standpunkt, daß eine Beitragshandlung nur dann strafbar sei, wenn sie zu einem Zeitpunkt gesetzt wird, in dem auch die unterstützte ("eigentliche") Tat bereits zumindest ins Versuchsstadium getreten ist. Da sein Tatbeitrag, der nach den Urteilsfeststellungen in der Überbringung von "Schwarzgeldbeträgen" an Rudolf T*** jun. zur Bezahlung angekaufter Kunstweinprodukte bestanden hat, von der Ausführung des durch Verkauf der in der Folge damit erzeugten wertlosen Ware (Kunst-/Naturwein-Gemisch) geplanten Betruges aber noch durch mehrere manipulative Etappen entfernt war, somit zu diesem Zeitpunkt noch kein strafbarer Betrugsversuch vorlag, sei auch sein dazu geleisteter Beitrag straflos.
Der Einwand beruht auf einem rechtlichen Mißverständnis. Der Beschwerdeauffassung zuwider kommt es für die Strafbarkeit auf den Zeitpunkt des Tatbeitrages, soferne dieser nur vor der tatsächlichen Beendigung des Delikts erbracht wird, überhaupt nicht an. Er kann vor allem schon im Vorbereitungsstadium der unterstützten Tat geleistet werden. Voraussetzung für die Strafbarkeit eines für die Tat de facto (noch) wirksamen, also kausalen Tatbeitrages ist nur, daß die plangemäße Realisierung des Delikts in der Folge jedenfalls bis ins Stadium eines strafbaren Versuches fortschreitet (SSt. 50/2, 56/4; Leukauf-Steininger Komm.2 § 12 RN 41; Kienapfel AT E 5 RN 20), was aber hier, da der Betrug später (sogar) vollendet wurde, zutrifft.Der Einwand beruht auf einem rechtlichen Mißverständnis. Der Beschwerdeauffassung zuwider kommt es für die Strafbarkeit auf den Zeitpunkt des Tatbeitrages, soferne dieser nur vor der tatsächlichen Beendigung des Delikts erbracht wird, überhaupt nicht an. Er kann vor allem schon im Vorbereitungsstadium der unterstützten Tat geleistet werden. Voraussetzung für die Strafbarkeit eines für die Tat de facto (noch) wirksamen, also kausalen Tatbeitrages ist nur, daß die plangemäße Realisierung des Delikts in der Folge jedenfalls bis ins Stadium eines strafbaren Versuches fortschreitet (SSt. 50/2, 56/4; Leukauf-Steininger Komm.2 Paragraph 12, RN 41; Kienapfel AT E 5 RN 20), was aber hier, da der Betrug später (sogar) vollendet wurde, zutrifft.
In Ansehung des Schuldspruches wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 und 2 lit a FinStrG (B/I und II) wendet der Beschwerdeführer gleichfalls ein, daß seine "Schwarzeinkäufe" (des Basisproduktes für die Kunstweinerzeugung) bei der Firma T*** und der Verkauf des sodann hergestellten Produkts zeitlich und manipulativ getrennt erfolgten und behauptet, die Nichtverbuchung der (späteren) Verkaufsumsätze sowie die damit verbundene Verletzung der abgabenrechlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bzw. der Verpflichtung zu entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen (§ 21 UStG 1972) hätte auf einem gesonderten Willensentschluß beruht, an welchem er nach den Urteilsfeststellungen aber nicht mitgewirkt habe, sodaß ihm die darin gelegenen Finanzvergehen nicht zur Last fallen könnten. Dazu ist zunächst - unter Hinweis auf die in der vorliegenden Strafsache ergangene Vorentscheidung vom 29.November 1990, GZ 12 Os 165,170/89-9, und die in deren Abschnitt II ausführlich dargestellte Rechtslage - zu bemerken, daß in Ansehung des Angeklagten Peter L***, den selbst keine abgabenrechtliche Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht bzw. keine Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz 1972 entsprechenden Voranmeldungen getroffen hat, eine Verwirklichung der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 und 2 lit a FinStrG auf Grund des hier gegebenen Sachverhalts nur in Form eines sonstigen Tatbeitrages nach § 11, dritter Fall, FinStrG in Betracht kommt, für dessen Strafbarkeit es allerdings nicht entscheidend ist, ob der Beitragstäter durch seine Unterstützung auch gleichzeitig an dem der Tat zugrunde liegenden Willensentschluß des unmittelbaren Täters mitgewirkt hat. Genug daran, daß der Beitragstäter durch seinen, wenn auch noch so geringen (gegebenenfalls schon im Vorbereitungsstadium geleisteten) Beitrag die Ausführung der Tat, so wie sie sich tatsächlich ereignete, gefördert hat, wobei sein Vorsatz auf deren künftige Vollendung gerichtet gewesen sein muß und die (Haupt-)Tat in der Folge unter (noch) kausaler Einwirkung des Tatbeitrages (zumindest) bis ins Stadium eines strafbaren Versuches fortgeschritten ist (siehe die oben zitierten Nachweise in Literatur und Judikatur). Einen solchen Tatbeitrag zu dem von der Angeklagten Ilse K***-E*** als unmittelbarer Täterin begangenen Finanzvergehen nach § 33 Abs 1 FinStrG (B/I) - die Frage eines derartigen Beitrages in bezug auf das Finanzvergehen nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (B/II) ist infolge Aufhebung dieses Schuldspruches laut Punkt II der in nichtöffentlicher Sitzung ergangenen Vorentscheidung hier nicht mehr aktuell - hat aber nach den Urteilsausführungen (auch) der Angeklagte Peter L*** geleistet. Diese (US 28, 29, 30, 37, 39, 45) sind in Verbindung mit dem Urteilssatz B/I (US 4) nämlich - entgegen der Auffassung der Generalprokuratur - doch noch deutlich genug dahin zu verstehen, daß der Angeklagte Peter L*** durch die Bezahlung des für die Kunstweinerzeugung notwendigen Basisproduktes mit aus nicht verbuchten Umsätzen stammendem ("Schwarz-")Geld die Auslieferung dieses Produktes seitens der Firma T*** bewirkte, wodurch Ilse K***- E*** erst in die Lage versetzt wurde, Kunstwein herzustellen und diesen (allenfalls auch Normalwein) in weiterer Folge durch die Angeklagten Hans G***, Herbert P*** und Johann K*** ohne Niederschlag in der Buchhaltung ("schwarz") und damit auf eine Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht abzielend, verkaufen zu lassen, woraus wieder "Schwarzgeld" zum Ankauf weiterer "Ware" zwecks Ausgleichs des buchhalterischen Mengenabganges resultierte. Über dieses solcherart praktizierte Kreislaufsystem organisierter Schwarzumsätze war der Angeklagte Peter L*** aber nicht bloß voll informiert (US 30, 37), sondern er hat daran auf die beschriebene - wenngleich untergeordnete und keineswegs unersetzbare, so doch für den in concreto stattgefundenen Tatablauf kausal wirksame - Weise auch vorsätzlich mitgewirkt (US 4, 29, 45).In Ansehung des Schuldspruches wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins und 2 Litera a, FinStrG (B/I und römisch zwei) wendet der Beschwerdeführer gleichfalls ein, daß seine "Schwarzeinkäufe" (des Basisproduktes für die Kunstweinerzeugung) bei der Firma T*** und der Verkauf des sodann hergestellten Produkts zeitlich und manipulativ getrennt erfolgten und behauptet, die Nichtverbuchung der (späteren) Verkaufsumsätze sowie die damit verbundene Verletzung der abgabenrechlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bzw. der Verpflichtung zu entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen (Paragraph 21, UStG 1972) hätte auf einem gesonderten Willensentschluß beruht, an welchem er nach den Urteilsfeststellungen aber nicht mitgewirkt habe, sodaß ihm die darin gelegenen Finanzvergehen nicht zur Last fallen könnten. Dazu ist zunächst - unter Hinweis auf die in der vorliegenden Strafsache ergangene Vorentscheidung vom 29.November 1990, GZ 12 Os 165,170/89-9, und die in deren Abschnitt römisch zwei ausführlich dargestellte Rechtslage - zu bemerken, daß in Ansehung des Angeklagten Peter L***, den selbst keine abgabenrechtliche Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht bzw. keine Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, Umsatzsteuergesetz 1972 entsprechenden Voranmeldungen getroffen hat, eine Verwirklichung der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins und 2 Litera a, FinStrG auf Grund des hier gegebenen Sachverhalts nur in Form eines sonstigen Tatbeitrages nach Paragraph 11,, dritter Fall, FinStrG in Betracht kommt, für dessen Strafbarkeit es allerdings nicht entscheidend ist, ob der Beitragstäter durch seine Unterstützung auch gleichzeitig an dem der Tat zugrunde liegenden Willensentschluß des unmittelbaren Täters mitgewirkt hat. Genug daran, daß der Beitragstäter durch seinen, wenn auch noch so geringen (gegebenenfalls schon im Vorbereitungsstadium geleisteten) Beitrag die Ausführung der Tat, so wie sie sich tatsächlich ereignete, gefördert hat, wobei sein Vorsatz auf deren künftige Vollendung gerichtet gewesen sein muß und die (Haupt-)Tat in der Folge unter (noch) kausaler Einwirkung des Tatbeitrages (zumindest) bis ins Stadium eines strafbaren Versuches fortgeschritten ist (siehe die oben zitierten Nachweise in Literatur und Judikatur). Einen solchen Tatbeitrag zu dem von der Angeklagten Ilse K***-E*** als unmittelbarer Täterin begangenen Finanzvergehen nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG (B/I) - die Frage eines derartigen Beitrages in bezug auf das Finanzvergehen nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG (B/II) ist infolge Aufhebung dieses Schuldspruches laut Punkt römisch zwei der in nichtöffentlicher Sitzung ergangenen Vorentscheidung hier nicht mehr aktuell - hat aber nach den Urteilsausführungen (auch) der Angeklagte Peter L*** geleistet. Diese (US 28, 29, 30, 37, 39, 45) sind in Verbindung mit dem Urteilssatz B/I (US 4) nämlich - entgegen der Auffassung der Generalprokuratur - doch noch deutlich genug dahin zu verstehen, daß der Angeklagte Peter L*** durch die Bezahlung des für die Kunstweinerzeugung notwendigen Basisproduktes mit aus nicht verbuchten Umsätzen stammendem ("Schwarz-")Geld die Auslieferung dieses Produktes seitens der Firma T*** bewirkte, wodurch Ilse K***- E*** erst in die Lage versetzt wurde, Kunstwein herzustellen und diesen (allenfalls auch Normalwein) in weiterer Folge durch die Angeklagten Hans G***, Herbert P*** und Johann K*** ohne Niederschlag in der Buchhaltung ("schwarz") und damit auf eine Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht abzielend, verkaufen zu lassen, woraus wieder "Schwarzgeld" zum Ankauf weiterer "Ware" zwecks Ausgleichs des buchhalterischen Mengenabganges resultierte. Über dieses solcherart praktizierte Kreislaufsystem organisierter Schwarzumsätze war der Angeklagte Peter L*** aber nicht bloß voll informiert (US 30, 37), sondern er hat daran auf die beschriebene - wenngleich untergeordnete und keineswegs unersetzbare, so doch für den in concreto stattgefundenen Tatablauf kausal wirksame - Weise auch vorsätzlich mitgewirkt (US 4, 29, 45).
Indem der Beschwerdeführer diese Feststellungen übergeht, bringt er die Rechtsrüge (Z 9 lit a) in diesem Punkte nicht zu gesetzmäßiger Ausführung.Indem der Beschwerdeführer diese Feststellungen übergeht, bringt er die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) in diesem Punkte nicht zu gesetzmäßiger Ausführung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Peter L*** war daher - im noch offenen Umfang - zu verwerfen.
Zur Wahrungsbeschwerde:
Auch die hiezu anzustellenden Erwägungen wurden bereits im Abschnitt II des Urteils des Obersten Gerichtshofes vom 29.November 1990, GZ 12 Os 165,170/89-9, vorweggenommen. Die dem Angeklagten Johann K*** - wie dort ausführlich dargelegt - fälschlich in Form unmittelbarer Mittäterschaft statt Beitragstäterschaft angelastete Verletzung der Pflicht zur Abgabe richtiger Umsatzsteuervoranmeldungen ist nur dann als Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG strafbar, wenn der Täter es nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält, daß sein Verhalten eine Abgabenverkürzung bewirkt, er also insoferne wissentlich handelt (§ 33 Abs 2, letzter Halbsatz, FinStrG). Diese besondere Vorsatzform, die für die Strafbarkeit des bezeichneten Finanzvergehens in allen Täterschaftsformen vorauszusetzen ist, wurde bei keinem der vom bezüglichen Schuldspruch (B/II) betroffenen Angeklagten festgestellt, es hat allerdings auch keiner von ihnen diesen Mangel geltend gemacht, weshalb ihn der Oberste Gerichtshof in Ansehung der Angeklagten Ilse K***-E***, Peter L***, Hans G*** und Herbert P*** aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerden bereits in der zitierten Vorentscheidung von Amts wegen aufgegriffen und behoben hat (§ 290 Abs 1 StPO). Eine gleiche Verfügung hinsichtlich des Angeklagten Johann K*** war aber aus den dort dargelegten prozessualen Gründen nicht möglich. Die Sanierung des aufgezeigten, dem Angeklagten Johann K*** zum Nachteil gereichenden Feststellungsmangels (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) konnte nur auf Grund einer (zwischenzeitig erhobenen) Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes erfolgen. In deren Stattgebung war daher der den Angeklagten belastende Schuldspruch laut Punkt B/II samt Strafausspruch aufzuheben und in diesem Umfang ein zweiter Rechtsgang anzuordnen.Auch die hiezu anzustellenden Erwägungen wurden bereits im Abschnitt römisch zwei des Urteils des Obersten Gerichtshofes vom 29.November 1990, GZ 12 Os 165,170/89-9, vorweggenommen. Die dem Angeklagten Johann K*** - wie dort ausführlich dargelegt - fälschlich in Form unmittelbarer Mittäterschaft statt Beitragstäterschaft angelastete Verletzung der Pflicht zur Abgabe richtiger Umsatzsteuervoranmeldungen ist nur dann als Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG strafbar, wenn der Täter es nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält, daß sein Verhalten eine Abgabenverkürzung bewirkt, er also insoferne wissentlich handelt (Paragraph 33, Absatz 2,, letzter Halbsatz, FinStrG). Diese besondere Vorsatzform, die für die Strafbarkeit des bezeichneten Finanzvergehens in allen Täterschaftsformen vorauszusetzen ist, wurde bei keinem der vom bezüglichen Schuldspruch (B/II) betroffenen Angeklagten festgestellt, es hat allerdings auch keiner von ihnen diesen Mangel geltend gemacht, weshalb ihn der Oberste Gerichtshof in Ansehung der Angeklagten Ilse K***-E***, Peter L***, Hans G*** und Herbert P*** aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerden bereits in der zitierten Vorentscheidung von Amts wegen aufgegriffen und behoben hat (Paragraph 290, Absatz eins, StPO). Eine gleiche Verfügung hinsichtlich des Angeklagten Johann K*** war aber aus den dort dargelegten prozessualen Gründen nicht möglich. Die Sanierung des aufgezeigten, dem Angeklagten Johann K*** zum Nachteil gereichenden Feststellungsmangels (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) konnte nur auf Grund einer (zwischenzeitig erhobenen) Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes erfolgen. In deren Stattgebung war daher der den Angeklagten belastende Schuldspruch laut Punkt B/II samt Strafausspruch aufzuheben und in diesem Umfang ein zweiter Rechtsgang anzuordnen.
Dabei wird das Erstgericht zu beachten haben, daß unmittelbare (Mit-)Täterschaft des Angeklagten Johann K*** mangels einer ihn selbst treffenden Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die von ihm nach dem Anklagevorwurf für die K***-E*** GmbH erzielten Umsätze jedenfalls nicht in Betracht kommt.Dabei wird das Erstgericht zu beachten haben, daß unmittelbare (Mit-)Täterschaft des Angeklagten Johann K*** mangels einer ihn selbst treffenden Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die von ihm nach dem Anklagevorwurf für die K***-E*** GmbH erzielten Umsätze jedenfalls nicht in Betracht kommt.
Zur Berufung der Staatsanwaltschaft:
Soweit der erstinstanzliche Strafausspruch noch aufrecht und in diesem Rahmen aktuell ist, wurden über die Angeklagten vom Schöffengericht folgende Strafen verhängt:
Ilse K***-E*** wurde als unmittelbare Täterin wegen Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges durch Verkauf von Kunstwein bei einem Schaden von 8 Mio S (Schuldspruch A/I) nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB zu 30 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wovon ihr gemäß § 43 a Abs 4 StGB ein Teil von 27 Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Hans G*** wurde wegen Beitragstäterschaft zu eben diesem Verbrechen bei einem Schaden von gleichfalls 8 Mio S (Schuldspruch A/II/1) nach der selben Strafbestimmung mit 18 Monaten Freiheitsstrafe belegt, wovon ihm ein Teil von 15 Monaten gemäß § 43 a Abs 3 StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Über Johann G*** und Manfred P***Ilse K***-E*** wurde als unmittelbare Täterin wegen Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges durch Verkauf von Kunstwein bei einem Schaden von 8 Mio S (Schuldspruch A/I) nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 148, StGB zu 30 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wovon ihr gemäß Paragraph 43, a Absatz 4, StGB ein Teil von 27 Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Hans G*** wurde wegen Beitragstäterschaft zu eben diesem Verbrechen bei einem Schaden von gleichfalls 8 Mio S (Schuldspruch A/II/1) nach der selben Strafbestimmung mit 18 Monaten Freiheitsstrafe belegt, wovon ihm ein Teil von 15 Monaten gemäß Paragraph 43, a Absatz 3, StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Über Johann G*** und Manfred P***
wurde wegen Verfälschung von Wein nach § 45 Abs 1 WeinG 1961 je eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu 150 S (im Nichteinbringungsfall je 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) ausgesprochen.wurde wegen Verfälschung von Wein nach Paragraph 45, Absatz eins, WeinG 1961 je eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu 150 S (im Nichteinbringungsfall je 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) ausgesprochen.
Bei Bemessung dieser Strafen wertete das Schöffengericht bei den Angeklagten Ilse K***-E*** und Hans G*** "das Zusammentreffen strafbarer Handlungen nach § 28 Abs 2 StGB, § 22 Abs 1 FinStrG" (US 46) und den hohen Schaden, bei Ilse K***-E*** überdies noch den Umstand als erschwerend, daß sie Nutznießerin der "Schwarzweinverkäufe" war; als mildernd berücksichtigte es die jeweilige Unbescholtenheit und das lange Zurückliegen des Tatzeitraumes. Bei den Angeklagten Johann G***Bei Bemessung dieser Strafen wertete das Schöffengericht bei den Angeklagten Ilse K***-E*** und Hans G*** "das Zusammentreffen strafbarer Handlungen nach Paragraph 28, Absatz 2, StGB, Paragraph 22, Absatz eins, FinStrG" (US 46) und den hohen Schaden, bei Ilse K***-E*** überdies noch den Umstand als erschwerend, daß sie Nutznießerin der "Schwarzweinverkäufe" war; als mildernd berücksichtigte es die jeweilige Unbescholtenheit und das lange Zurückliegen des Tatzeitraumes. Bei den Angeklagten Johann G***
und Manfred P*** fand es keinen Erschwerungsgrund, hielt ihnen aber als mildernd zugute, daß sie bisher unbescholten waren und als Kellereiarbeiter der K***-E*** GmbH in einem Abhängigkeitsverhältnis gestanden sind.
Die gegen die oben wiedergegebenen Strafaussprüche gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.
Zunächst bedürfen die in Ansehung der Angeklagten Ilse K***-E*** und Hans G*** angeführten Strafbemessungsgründe insoferne einer Korrektur, als der vom Erstgericht anscheinend angenommene Erschwerungsgrund des Zusammentreffens von Finanzvergehen mit strafbaren Handlungen anderer Art zufolge des in § 22 Abs 1 FinStrG normierten Kumulationsgrundsatzes zu entfallen hat. Lediglich beim Angeklagten Hans G*** fällt als erschwerend ins Gewicht, daß ihm neben dem Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges auch das Vergehen der falschen Beweisaussage vor Gericht zur Last liegt (§ 33 Z 1 StGB). Allerdings darf auch bei ihm eine gewisse wirtschaftliche Abhängigkeit von der Hauptangeklagten Ilse K***-E*** nicht übersehen werden. Zutreffend weist die Staatsanwaltschaft ferner zwar darauf hin, daß den genannten Angeklagten auch die Fortsetzung der gewerbsmäßig schweren Betrügereien durch einen längeren Zeitraum vorzuwerfen ist, woraus aber zum Teil eben erst der hohe Vermögensschaden resultiert.Zunächst bedürfen die in Ansehung der Angeklagten Ilse K***-E*** und Hans G*** angeführten Strafbemessungsgründe insoferne einer Korrektur, als der vom Erstgericht anscheinend angenommene Erschwerungsgrund des Zusammentreffens von Finanzvergehen mit strafbaren Handlungen anderer Art zufolge des in Paragraph 22, Absatz eins, FinStrG normierten Kumulationsgrundsatzes zu entfallen hat. Lediglich beim Angeklagten Hans G*** fällt als erschwerend ins Gewicht, daß ihm neben dem Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges auch das Vergehen der falschen Beweisaussage vor Gericht zur Last liegt (Paragraph 33, Ziffer eins, StGB). Allerdings darf auch bei ihm eine gewisse wirtschaftliche Abhängigkeit von der Hauptangeklagten Ilse K***-E*** nicht übersehen werden. Zutreffend weist die Staatsanwaltschaft ferner zwar darauf hin, daß den genannten Angeklagten auch die Fortsetzung der gewerbsmäßig schweren Betrügereien durch einen längeren Zeitraum vorzuwerfen ist, woraus aber zum Teil eben erst der hohe Vermögensschaden resultiert.
Insoweit bedarf es indes unter Bedacht auf die spezifischen Besonderheiten der Schadensbewertung bei betrügerischen Weinmanipulationen einerseits und der gesetzlich vorgesehenen Strafobergrenze andererseits einer relativierenden Betrachtungsweise. Deshalb erscheint das vom Schöffengericht gefundene Ausmaß der über die beiden Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen insbesondere auch im Hinblick auf die in anderen im Zuge des sogenannten "Weinskandals" vom Obersten Gerichtshof beurteilten Strafen gerade noch angemessen. Dabei ist im vorliegenden Fall auch gebührend zu berücksichtigen, daß seit den strafbaren Handlungen bereits mehr als fünf bis zu zehn Jahre verstrichen sind und sich die Angeklagten seither wohlverhalten haben. Dies, in Verbindung mit dem bisher untadelhaften Wandel läßt es - auch aus generalpräventiver Sicht - durchaus vertretbar erscheinen, daß den Angeklagten Ilse K***-E*** und Hans G*** ein Großteil der verhängten Strafen bedingt nachgesehen wurde (§ 43 a Abs 3 bzw. Abs 4 StGB).Insoweit bedarf es indes unter Bedacht auf die spezifischen Besonderheiten der Schadensbewertung bei betrügerischen Weinmanipulationen einerseits und der gesetzlich vorgesehenen Strafobergrenze andererseits einer relativierenden Betrachtungsweise. Deshalb erscheint das vom Schöffengericht gefundene Ausmaß der über die beiden Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen insbesondere auch im Hinblick auf die in anderen im Zuge des sogenannten "Weinskandals" vom Obersten Gerichtshof beurteilten Strafen gerade noch angemessen. Dabei ist im vorliegenden Fall auch gebührend zu berücksichtigen, daß seit den strafbaren Handlungen bereits mehr als fünf bis zu zehn Jahre verstrichen sind und sich die Angeklagten seither wohlverhalten haben. Dies, in Verbindung mit dem bisher untadelhaften Wandel läßt es - auch aus generalpräventiver Sicht - durchaus vertretbar erscheinen, daß den Angeklagten Ilse K***-E*** und Hans G*** ein Großteil der verhängten Strafen bedingt nachgesehen wurde (Paragraph 43, a Absatz 3, bzw. Absatz 4, StGB).
Richtig ist ferner - wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung weiters vorbringt - daß auch die Angeklagten Johann G*** und Manfred P*** das ihnen zur Last liegende Vergehen nach § 45 Abs 1 lit a WeinG 1961 durch längere Zeit fortgesetzt und eine besonders große Menge von Wein verfälscht haben. Demgegenüber kommt jedoch dem Umstand, daß sie jeweils über Weisung ihres Vorgesetzten Hans G*** handelten (US 13, 32) und in einem dienstrechtlichen Abhängigkeitsverhältnis standen, somit ihre Taten unter Umständen begangen haben, die einem Schuldausschließungsgrund nahekommen (§ 34 Z 11 StGB), dominierende Bedeutung zu. Auch darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß sie durch ihre Verantwortung (S 141 ff, 146 ff/XIV) einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung leisteten sowie ihr Vergehen schon mehrere Jahre zurückliegt und sie sich seither wohlverhalten haben, was gleichfalls entscheidend zu ihren Gunsten ins Gewicht fällt.Richtig ist ferner - wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung weiters vorbringt - daß auch die Angeklagten Johann G*** und Manfred P*** das ihnen zur Last liegende Vergehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, WeinG 1961 durch längere Zeit fortgesetzt und eine besonders große Menge von Wein verfälscht haben. Demgegenüber kommt jedoch dem Umstand, daß sie jeweils über Weisung ihres Vorgesetzten Hans G*** handelten (US 13, 32) und in einem dienstrechtlichen Abhängigkeitsverhältnis standen, somit ihre Taten unter Umständen begangen haben, die einem Schuldausschließungsgrund nahekommen (Paragraph 34, Ziffer 11, StGB), dominierende Bedeutung zu. Auch darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß sie durch ihre Verantwortung (S 141 ff, 146 ff/XIV) einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung leisteten sowie ihr Vergehen schon mehrere Jahre zurückliegt und sie sich seither wohlverhalten haben, was gleichfalls entscheidend zu ihren Gunsten ins Gewicht fällt.
Unter diesen Umständen bedurfte es nicht der vom öffentlichen Ankläger geforderten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe neben der Geldstrafe, um die Angeklagten Johann G*** und Johann P*** von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (§ 45 Abs 1, letzter Satz, WeinG 1961). Aber auch zu einer Veränderung der Geldstrafen sah sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt, zumal die Bemessung des Tagessatzes mit 150 S bei beiden Angeklagten im wesentlichen deren persönlichen Verhältnissen und ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Urteilsfällung erster Instanz entspricht (§ 19 Abs 2 StGB).Unter diesen Umständen bedurfte es nicht der vom öffentlichen Ankläger geforderten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe neben der Geldstrafe, um die Angeklagten Johann G*** und Johann P*** von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Paragraph 45, Absatz eins,, letzter Satz, WeinG 1961). Aber auch zu einer Veränderung der Geldstrafen sah sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt, zumal die Bemessung des Tagessatzes mit 150 S bei beiden Angeklagten im wesentlichen deren persönlichen Verhältnissen und ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Urteilsfällung erster Instanz entspricht (Paragraph 19, Absatz 2, StGB).
Somit war der Berufung der Staatsanwaltschaft in sämtlichen hier noch zur Debatte gestandenen Punkten ein Erfolg zu versagen.