Rechtssatz RS0100242
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100242
Geschäftszahl
12Os165/89 (12Os170/89)
Entscheidungsdatum
29.11.1990
Rechtssatz
Ist ein Urteil nach Verfahrensausscheidung vor (oder an) und ein weiteres Urteil (gegen die übrigen Angeklagten) erst nach dem fünften Verhandlungstag gefällt (und verkündet) worden, dann gilt - unabhängig von der verfehlten gemeinsamen Ausfertigung beider getrennt geschöpfter Urteile - für die Ausführung von Rechtsmitteln gegen das erste Urteil die vierzehntägige Normalfrist, gegen das zweite Urteil aber die verlängerte Ausführungsfrist von vier Wochen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0100242
Dokumentnummer
JJR_19901129_OGH0002_0120OS00165_8900000_003