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Rechtssatz RS0097226

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0097226

Geschäftszahl

12Os165/89 (12Os170/89)

Entscheidungsdatum

29.11.1990

Rechtssatz

1. In gemäß Paragraph 57, Absatz eins, StPO abgesondert geführten Verfahren beschlossene und verkündete Urteile müssen auch dann separat ausgefertigt werden, wenn kein neuer Akt angelegt worden ist;

2. wurden getrennt beschlossene und verkündete Urteile dennoch gemeinsam ausgefertigt, so ist eine Erledigung von jeweils gegen sie gerichteten Rechtsmitteln (auch Nichtigkeitsbeschwerden zur Wahrung des Gesetzes) grundsätzlich möglich und es bedarf nicht unbedingt eines Auftrages an das Erstgericht, die Urteile nachträglich getrennt auszufertigen;

3. die dem OGH gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO eingeräumte Befugnis erstreckt sich (auch in diesem Falle) nur auf jenes beschlossene und verkündete Urteil und die darin zum Nachteil eines Angeklagten unterlaufenen Fehler der Gesetzesanwendung, das nunmehr mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten ist. Auf abgesondert (Paragraph 57, Absatz eins, StPO) ergangene Urteile darf diese Befugnis unter keinen Umständen ausgedehnt werden. Die formell verfehlte gemeinsame Ausfertigung solcher getrennt gefällter Urteile vermag die aufgezeigte Schranke für eine amtswegige Maßnahe nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO nicht zu beseitigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0097226

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2009

Dokumentnummer

JJR_19901129_OGH0002_0120OS00165_8900000_002