Rechtssatz RS0091268
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091268
Geschäftszahl
9Os133/75; 9Os50/78
Entscheidungsdatum
12.05.1978
Rechtssatz
Nach teilweiser Wiederaufnahme und bezüglichem Teilfreispruch hat das die Strafe für die von der Wiederaufnahme nicht berührten Delikte neu festsetzende Urteil auszusprechen, daß die bereits erlittene Strafe ebenso wie eine allfällige Vorhaft gemäß § 38 StGB auf diese (neu festgesetzte) Strafe angerechnet wird.Nach teilweiser Wiederaufnahme und bezüglichem Teilfreispruch hat das die Strafe für die von der Wiederaufnahme nicht berührten Delikte neu festsetzende Urteil auszusprechen, daß die bereits erlittene Strafe ebenso wie eine allfällige Vorhaft gemäß Paragraph 38, StGB auf diese (neu festgesetzte) Strafe angerechnet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0091268
Dokumentnummer
JJR_19760128_OGH0002_0090OS00133_7500000_001