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Rechtssatz RS0091280

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0091280

Geschäftszahl

14Os57/95

Entscheidungsdatum

13.06.1995

Rechtssatz

Eine Vorhaftanrechnung gemäß Paragraph 38, StGB (oder die Anrechnung einer im Ausland verbüßten Strafe gemäß Paragraph 66, StGB) hat auf die Strafe(n) unabhängig davon zu erfolgen, ob und in welchem Umfang deren bedingte Nachsicht gemäß Paragraphen 43, 43, a StGB gewährt wird. Wird die Vorhaft darnach rechtsirrtümlich nur auf den unbedingten Teil einer Freiheitsstrafe angerechnet, so kann auch dieser Fehler gemäß Paragraph 400, Absatz 2, StPO korrigiert werden. Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13,) StPO wird auch durch einen solchen rechtsirrtümlichen Strafausspruch nicht bewirkt, weil die als Verfahrensvereinfachung gedachten Vorschriften der Paragraphen 283, Absatz 2, zweiter Satz, 400 Absatz 2, StPO nicht danach unterscheiden, ob die unterbliebene oder fehlerhafte Anrechnung einer Vorhaft (oder einer im Ausland verbüßten Strafe) auf einem rechtlichen oder tatsächlichen Versehen beruht.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 57/95
    Entscheidungstext OGH 13.06.1995 14 Os 57/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0091280

Dokumentnummer

JJR_19950613_OGH0002_0140OS00057_9500000_002