Rechtssatz RS0091305
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091305
Entscheidungsdatum
12.11.1992
Rechtssatz
Ein abnormer Geisteszustand kann auch in einer Besonderheit der Persönlichkeitsstruktur bestehen, die üblicherweise nicht bis zu einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand führt; er umfaßt somit alle Erscheinungsformen psychischer Abartigkeit. Ein bestimmtes Maß an Abnormität ist nicht vorausgesetzt, gefordert wird nur, daß sie den Willen des Täters beeinflußt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0091305
Dokumentnummer
JJR_19921112_OGH0002_0150OS00124_9200000_002