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Rechtssatz RS0091305

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0091305

Geschäftszahl

15Os124/92

Entscheidungsdatum

12.11.1992

Rechtssatz

Ein abnormer Geisteszustand kann auch in einer Besonderheit der Persönlichkeitsstruktur bestehen, die üblicherweise nicht bis zu einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand führt; er umfaßt somit alle Erscheinungsformen psychischer Abartigkeit. Ein bestimmtes Maß an Abnormität ist nicht vorausgesetzt, gefordert wird nur, daß sie den Willen des Täters beeinflußt hat.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 124/92
    Entscheidungstext OGH 12.11.1992 15 Os 124/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0091305

Dokumentnummer

JJR_19921112_OGH0002_0150OS00124_9200000_002