Der Angeklagte bekämpft beide Schuldsprüche mit einer (jeweils getrennt) auf die Gründe des § 345 Abs. 1 Z 6 und 8 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Der Angeklagte bekämpft beide Schuldsprüche mit einer (jeweils getrennt) auf die Gründe des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6 und 8 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Mit dem zuerst genannten Nichtigkeitsgrund (Z 6) rügt der Angeklagte zum Faktum 1 (Sonja T*****), der Schwurgerichtshof habe die Bestimmung des § 314 StPO dadurch verletzt, daß er es unterlassen habe, eine Eventualfrage in Richtung Schändung nach § 205 StGB in das Fragenschema aufzunehmen, obwohl eine solche Frage auf Grund seiner Verantwortung (am zweiten Verhandlungstag), er habe Sonja T***** "durch Gewalt ohne auf Vornahme eines Beischlafs oder (eine) diesem gleichzusetzende geschlechtliche Handlung gerichteten Vorsatz widerstandsunfähig gemacht und versucht, diese zu mißbrauchen", indiziert gewesen wäre; die gestellte Eventualfrage 2 nach versuchter (geschlechtlicher) Nötigung erfasse diese Verantwortung nicht, sodaß die Geschworenen bei Beantwortung dieser Eventualfrage auf sein Vorbringen nicht eingehen hätten können.Mit dem zuerst genannten Nichtigkeitsgrund (Ziffer 6,) rügt der Angeklagte zum Faktum 1 (Sonja T*****), der Schwurgerichtshof habe die Bestimmung des Paragraph 314, StPO dadurch verletzt, daß er es unterlassen habe, eine Eventualfrage in Richtung Schändung nach Paragraph 205, StGB in das Fragenschema aufzunehmen, obwohl eine solche Frage auf Grund seiner Verantwortung (am zweiten Verhandlungstag), er habe Sonja T***** "durch Gewalt ohne auf Vornahme eines Beischlafs oder (eine) diesem gleichzusetzende geschlechtliche Handlung gerichteten Vorsatz widerstandsunfähig gemacht und versucht, diese zu mißbrauchen", indiziert gewesen wäre; die gestellte Eventualfrage 2 nach versuchter (geschlechtlicher) Nötigung erfasse diese Verantwortung nicht, sodaß die Geschworenen bei Beantwortung dieser Eventualfrage auf sein Vorbringen nicht eingehen hätten können.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung vom 2.Juli 1992 (zwar widersprüchlich, aber im Kern zusammengefaßt) dahingehend verantwortet, daß er zunächst mit Sonja T***** in mehreren Stellungen geschlechtlich verkehrt und erst im Laufe einer (wegen der Höhe des verlangten Schandlohnes entstandenen) tätlichen Auseinandersetzung den Entschluß gefaßt hat, mit ihr noch einen Geschlechtsverkehr durchzuführen und sie zu vergewaltigen; zu diesem Zweck drückte er sie aufs Bett bzw. versuchte er sie dorthin zu werfen (S 247-249/II).
Dieses Vorbringen in der Hauptverhandlung enthält somit kein Tatsachensubstrat, demzufolge die Stellung einer Eventualfrage nach Schändung geboten gewesen wäre, weshalb der Schwurgerichtshof die vom Angeklagten vermißte Eventualfrage den Geschworenen gar nicht stellen durfte (Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr. 51 zu § 314).Dieses Vorbringen in der Hauptverhandlung enthält somit kein Tatsachensubstrat, demzufolge die Stellung einer Eventualfrage nach Schändung geboten gewesen wäre, weshalb der Schwurgerichtshof die vom Angeklagten vermißte Eventualfrage den Geschworenen gar nicht stellen durfte (Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr. 51 zu Paragraph 314,).
Damit ist aber auch schon der zum selben Faktum erhobenen Instruktionsrüge (Z 8), mit welcher der Angeklagte die Rechtsbelehrung insofern als unvollständig rügt, als sie nichts über den Tatbestand der vollendeten bzw. versuchten Schändung nach § 205 StGB enthält, der Boden entzogen. Da nämlich den Geschworenen keine derartige Eventualfrage gestellt wurde, bedurfte es auch keiner Erläuterung in dieser Richtung (aaO ENr. 20 und 23 a zu § 345 Z 8).Damit ist aber auch schon der zum selben Faktum erhobenen Instruktionsrüge (Ziffer 8,), mit welcher der Angeklagte die Rechtsbelehrung insofern als unvollständig rügt, als sie nichts über den Tatbestand der vollendeten bzw. versuchten Schändung nach Paragraph 205, StGB enthält, der Boden entzogen. Da nämlich den Geschworenen keine derartige Eventualfrage gestellt wurde, bedurfte es auch keiner Erläuterung in dieser Richtung (aaO ENr. 20 und 23 a zu Paragraph 345, Ziffer 8,).
Zu Unrecht erblickt der Beschwerdeführer eine Nichtigkeit im Sinne der Z 6 des 345 Abs. 1 StPO (unter rechtsirriger Berufung auf die ständige Rechtsprechung zum minderschweren Raub) aber auch in Ansehung des Schuldspruchs 2 (Leopoldine U*****) durch die Unterlassung der Stellung einer uneigentlichen Zusatzfrage (§ 316 StPO) nach minderschwerer Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB zur Hauptfrage 2.Zu Unrecht erblickt der Beschwerdeführer eine Nichtigkeit im Sinne der Ziffer 6, des 345 Absatz eins, StPO (unter rechtsirriger Berufung auf die ständige Rechtsprechung zum minderschweren Raub) aber auch in Ansehung des Schuldspruchs 2 (Leopoldine U*****) durch die Unterlassung der Stellung einer uneigentlichen Zusatzfrage (Paragraph 316, StPO) nach minderschwerer Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB zur Hauptfrage 2.
Dieses Begehren ist indes schon vom Ansatz her verfehlt. Denn § 142 Abs. 2 StGB umschreibt nach ständiger Rechtsprechung (EvBl. 1989/126 und 15 Os 56/92) kein eigenes Delikt, sondern (lediglich) strafsatzändernde (den Täter privilegierende) Umstände, bei deren Vorliegen ein Raub nach § 142 Abs. 1 StGB einer milderen Strafdrohung unterliegt. Daher ist für den Fall der Bejahung der Hauptfrage nach Raub im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB bei entsprechendem Tatsachensubstrat eine uneigentliche Zusatzfrage (§ 316 StPO) nach den Voraussetzungen des § 142 Abs. 2 StGB zu stellen.Dieses Begehren ist indes schon vom Ansatz her verfehlt. Denn Paragraph 142, Absatz 2, StGB umschreibt nach ständiger Rechtsprechung (EvBl. 1989/126 und 15 Os 56/92) kein eigenes Delikt, sondern (lediglich) strafsatzändernde (den Täter privilegierende) Umstände, bei deren Vorliegen ein Raub nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB einer milderen Strafdrohung unterliegt. Daher ist für den Fall der Bejahung der Hauptfrage nach Raub im Sinne des Paragraph 142, Absatz eins, StGB bei entsprechendem Tatsachensubstrat eine uneigentliche Zusatzfrage (Paragraph 316, StPO) nach den Voraussetzungen des Paragraph 142, Absatz 2, StGB zu stellen.
Im Gegensatz dazu normieren § 201 Abs. 1 und § 201 Abs. 2 StGB (schon nach dem Gesetzeswortlaut) zwei eigenständige Deliktstypen mit jeweils verschiedenen Nötigungsmitteln und gesonderten Strafdrohungen sowohl für die Grundtatbestände wie auch für deren Qualifizierung (vgl. Leukauf-Steininger Komm.3 § 201 RN 4 ff). Demnach enthält Abs. 2 des § 201 StGB nicht etwa bloß eine - wie die Beschwerde rechtsirrig vermeint - Privilegierung des Grundtatbestandes des Abs. 1 der zitierten Norm, sondern umschreibt ebenso einen selbständigen Verbrechenstatbestand der Vergewaltigung wie Abs. 1, sodaß § 201 StGB insoweit als kumulativer Mischtatbestand konzipiert ist. Darnach wäre im Geschworenengerichtsverfahren bei entsprechenden Beweisergebnissen in der Hauptverhandlung für den Fall der Verneinung der Hauptfrage nach Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB eine (zu beantwortende) Eventualfrage (§ 314 StPO) nach minderschwerer Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB zu stellen.Im Gegensatz dazu normieren Paragraph 201, Absatz eins und Paragraph 201, Absatz 2, StGB (schon nach dem Gesetzeswortlaut) zwei eigenständige Deliktstypen mit jeweils verschiedenen Nötigungsmitteln und gesonderten Strafdrohungen sowohl für die Grundtatbestände wie auch für deren Qualifizierung vergleiche Leukauf-Steininger Komm.3 Paragraph 201, RN 4 ff). Demnach enthält Absatz 2, des Paragraph 201, StGB nicht etwa bloß eine - wie die Beschwerde rechtsirrig vermeint - Privilegierung des Grundtatbestandes des Absatz eins, der zitierten Norm, sondern umschreibt ebenso einen selbständigen Verbrechenstatbestand der Vergewaltigung wie Absatz eins,, sodaß Paragraph 201, StGB insoweit als kumulativer Mischtatbestand konzipiert ist. Darnach wäre im Geschworenengerichtsverfahren bei entsprechenden Beweisergebnissen in der Hauptverhandlung für den Fall der Verneinung der Hauptfrage nach Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB eine (zu beantwortende) Eventualfrage (Paragraph 314, StPO) nach minderschwerer Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB zu stellen.
Im vorliegenden Fall bieten aber die in der Hauptverhandlung vorgebrachten Tatsachen keinen Anhaltspunkt für die Annahme, der Angeklagte habe zur Erreichung seines verbrecherischen Vorhabens bloß "Gewalt" gegen Leopoldine U***** angewendet. Abgesehen davon, daß das bezügliche Beschwerdevorbringen von der insoweit geständigen Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung (S 202 und 212-215/II) erheblich abweicht, steht es auch mit der Zeugenaussage des vergewaltigten Opfers Leopoldine U***** (S 226 ff/II) in unlösbarem Widerspruch. Demnach war die Stellung einer solchen Eventualfrage - auf welche das Beschwerdevorbringen der Sache nach abzielt - hier gar nicht indiziert.
Fehl geht die Nichtigkeitsbeschwerde (§ 345 Abs. 1 Z 8 StPO) schließlich mit ihrer Behauptung, die Rechtsbelehrung sei deshalb unrichtig, weil sie bei der Beschreibung der (schweren) Gewalt nicht anführt, daß schwere Gewalt mehr ist als "erhebliche" Gewalt.Fehl geht die Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO) schließlich mit ihrer Behauptung, die Rechtsbelehrung sei deshalb unrichtig, weil sie bei der Beschreibung der (schweren) Gewalt nicht anführt, daß schwere Gewalt mehr ist als "erhebliche" Gewalt.
Indem der Schwurgerichtshof in der (schriftlichen) Rechtsbelehrung die Laienrichter erschöpfend und zutreffend nicht nur über das (in den zwei Hauptfragen enthaltene) Tatbildmerkmal der "höchsten Stufe der Gewalt", sondern darüber hinaus auch noch über das Wesen der bloßen "Gewalt" unterrichtet hat (S 7-8 und 9 der Beilage/A zu ON 71), konnte die Rechtsbelehrung - entgegen dem Vorbringen in der Instruktionsrüge - weder zu Mißverständnissen in Ansehung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf die die Hauptfrage 2 gerichtet war, Anlaß geben, noch war sie geeignet, die Geschworenen bei Beantwortung der an sie gestellten Hauptfrage 2 auf einen falschen Weg zu weisen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Geschworenengericht verhängte über den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des § 201 Abs. 3 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Dabei wertete es bei der Strafbemessung als erschwerend die Wiederholung der strafbaren Handlungen und das brutale, rücksichtslose Vorgehen gegen die Opfer, als mildernd hingegen das teilweise Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel und das Alter des Angeklagten unter 21 Jahren.Das Geschworenengericht verhängte über den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 201, Absatz 3, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Dabei wertete es bei der Strafbemessung als erschwerend die Wiederholung der strafbaren Handlungen und das brutale, rücksichtslose Vorgehen gegen die Opfer, als mildernd hingegen das teilweise Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel und das Alter des Angeklagten unter 21 Jahren.
Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte die Herabsetzung - allenfalls in Anwendung des § 41 StGB - der verhängten Freiheitsstrafe.Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte die Herabsetzung - allenfalls in Anwendung des Paragraph 41, StGB - der verhängten Freiheitsstrafe.
Sie ist damit teilweise im Recht.
Vorweg sind jedoch die erstgerichtlichen Strafzumessungsgründe zu berichtigen und zu vervollständigen:
"Das besonders rücksichtslose Vorgehen gegen die Opfer" stellt hier nach Lage der Dinge wegen des Doppelverwertungsverbotes keinen gesondert zu berücksichtigenden Erschwerungsumstand dar, weil das (gewiß) brutale und rücksichtslose Vorgehen des Angeklagten gegen Sonja T***** in seiner Gesamtheit die die aktuelle Strafdrohung des § 201 Abs. 3 StGB von fünf bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe bedingenden Deliktsqualifikationen ("schwere Körperverletzung" und "daß die vergewaltigte Person durch längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurde") zur Folge hatte; bei Leopoldine U***** hinwieder bewirkt das im Punkt 2 des Urteilstenors beschriebene Verhalten des Angeklagten ersichtlich die Annahme des Tatbildmerkmals der "schweren" gegen sie gerichteten Gewalt nach Abs. 1 des § 201 StGB (vgl. Leukauf-Steininger Komm.3 § 32 RN 13 und § 201 RN 12)."Das besonders rücksichtslose Vorgehen gegen die Opfer" stellt hier nach Lage der Dinge wegen des Doppelverwertungsverbotes keinen gesondert zu berücksichtigenden Erschwerungsumstand dar, weil das (gewiß) brutale und rücksichtslose Vorgehen des Angeklagten gegen Sonja T***** in seiner Gesamtheit die die aktuelle Strafdrohung des Paragraph 201, Absatz 3, StGB von fünf bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe bedingenden Deliktsqualifikationen ("schwere Körperverletzung" und "daß die vergewaltigte Person durch längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurde") zur Folge hatte; bei Leopoldine U***** hinwieder bewirkt das im Punkt 2 des Urteilstenors beschriebene Verhalten des Angeklagten ersichtlich die Annahme des Tatbildmerkmals der "schweren" gegen sie gerichteten Gewalt nach Absatz eins, des Paragraph 201, StGB vergleiche Leukauf-Steininger Komm.3 Paragraph 32, RN 13 und Paragraph 201, RN 12).
Des weiteren reklamiert der Berufungswerber für sich zu Recht (sinngemäß) den Milderungsgrund des § 34 Z 1 StGB, daß er die Taten unter dem Einfluß eines abnormen Geisteszustandes begangen hat. Ein abnormer Geisteszustand kann nämlich auch in einer Besonderheit der Persönlichkeitsstruktur bestehen, die üblicherweise nicht bis zu einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand führt; er umfaßt somit alle Erscheinungsformen psychischer Abartigkeit. Ein bestimmtes Maß an Abnormität ist nicht vorausgesetzt, gefordert wird nur, daß sie den Willen des Täters beeinflußt hat (Leukauf-Steininger Komm.3 § 34 RN 4). Sowohl nach dem psychologischen wie auch nach dem psychiatrischen Gutachten (ON 31 und 34) liegt beim Angeklagten eine "schwere neurotische Verwahrlosung" mit deutlichen Zeichen einer "Identitätsstörung" (fehlende angepaßte Vorstellung der Bezüge seiner eigenen Person zur Bezugsperson bzw. zur Umgebung) und einer Entwicklung zur "Soziopathie" bzw. "Charakterneurose" (unter einem erhöhten Aggressionsdruck stehend, ist der Angeklagte nur schwer in der Lage, mit seinen eigenen Spannungen entsprechend fertig zu werden), sowie ferner eine Konfliktbereitschaft im Sexualbereich mit erhöhter Triebstärke vor. Hinzu kommt noch, daß die vorgenannten Persönlichkeitsstörungen bei beiden Urteilstaten durch übermäßigen Alkoholgenuß aktiviert bzw. verstärkt wurden.Des weiteren reklamiert der Berufungswerber für sich zu Recht (sinngemäß) den Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer eins, StGB, daß er die Taten unter dem Einfluß eines abnormen Geisteszustandes begangen hat. Ein abnormer Geisteszustand kann nämlich auch in einer Besonderheit der Persönlichkeitsstruktur bestehen, die üblicherweise nicht bis zu einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand führt; er umfaßt somit alle Erscheinungsformen psychischer Abartigkeit. Ein bestimmtes Maß an Abnormität ist nicht vorausgesetzt, gefordert wird nur, daß sie den Willen des Täters beeinflußt hat (Leukauf-Steininger Komm.3 Paragraph 34, RN 4). Sowohl nach dem psychologischen wie auch nach dem psychiatrischen Gutachten (ON 31 und 34) liegt beim Angeklagten eine "schwere neurotische Verwahrlosung" mit deutlichen Zeichen einer "Identitätsstörung" (fehlende angepaßte Vorstellung der Bezüge seiner eigenen Person zur Bezugsperson bzw. zur Umgebung) und einer Entwicklung zur "Soziopathie" bzw. "Charakterneurose" (unter einem erhöhten Aggressionsdruck stehend, ist der Angeklagte nur schwer in der Lage, mit seinen eigenen Spannungen entsprechend fertig zu werden), sowie ferner eine Konfliktbereitschaft im Sexualbereich mit erhöhter Triebstärke vor. Hinzu kommt noch, daß die vorgenannten Persönlichkeitsstörungen bei beiden Urteilstaten durch übermäßigen Alkoholgenuß aktiviert bzw. verstärkt wurden.
Demgegenüber beschweren den Angeklagten zusätzlich zu der (schon vom Erstgericht berücksichtigten) Wiederholung der Straftaten (korrekt: daß er zwei strafbare Handlungen verschiedener Art begangen hat) einerseits die Tatsache, daß er Leopoldine U***** trotz anhängiger Voruntersuchung (zum Faktum Sonja T*****) und nach seiner am 11.Juli 1991 erfolgten Enthaftung gegen Gelöbnis vergewaltigt hat (aaO § 33 RN 14 a), andererseits die zweifache (die Strafdrohung begründende) Qualifikation im Faktum Sonja T*****.Demgegenüber beschweren den Angeklagten zusätzlich zu der (schon vom Erstgericht berücksichtigten) Wiederholung der Straftaten (korrekt: daß er zwei strafbare Handlungen verschiedener Art begangen hat) einerseits die Tatsache, daß er Leopoldine U***** trotz anhängiger Voruntersuchung (zum Faktum Sonja T*****) und nach seiner am 11.Juli 1991 erfolgten Enthaftung gegen Gelöbnis vergewaltigt hat (aaO Paragraph 33, RN 14 a), andererseits die zweifache (die Strafdrohung begründende) Qualifikation im Faktum Sonja T*****.
Unter sorgfältiger Abwägung der Zahl und des Gewichtes der solcherart teils zum Vorteil, teils zum Nachteil des Berufungswerbers berichtigten und ergänzten Strafzumessungsgründe sowie unter angemessener Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (§ 32 StGB) erachtet der Oberste Gerichtshof die Herabsetzung der vom Geschworenengericht über den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe auf ein tatschuldangemessenes Ausmaß von sechs Jahren für gerechtfertigt. Insoweit war der Berufung daher Folge zu geben.Unter sorgfältiger Abwägung der Zahl und des Gewichtes der solcherart teils zum Vorteil, teils zum Nachteil des Berufungswerbers berichtigten und ergänzten Strafzumessungsgründe sowie unter angemessener Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (Paragraph 32, StGB) erachtet der Oberste Gerichtshof die Herabsetzung der vom Geschworenengericht über den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe auf ein tatschuldangemessenes Ausmaß von sechs Jahren für gerechtfertigt. Insoweit war der Berufung daher Folge zu geben.
Einer noch weiteren Reduktion der Freiheitsstrafe - allenfalls unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 Abs. 1 Z 3 StGB - steht nicht nur die gravierende personale Täterschuld, sondern auch der bedeutende Unrechtsgehalt und soziale Störwert der Straftaten hindernd entgegen. Im übrigen kann dem Angeklagten wegen seiner neurotischen Persönlichkeitsstruktur und labilen Charakterbeschaffenheit, die ihn als gefährlichen Triebtäter kennzeichnen, derzeit keine günstige Verhaltensprognose (vgl. § 41 Abs. 1 StGB) erstellt werden.Einer noch weiteren Reduktion der Freiheitsstrafe - allenfalls unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 3, StGB - steht nicht nur die gravierende personale Täterschuld, sondern auch der bedeutende Unrechtsgehalt und soziale Störwert der Straftaten hindernd entgegen. Im übrigen kann dem Angeklagten wegen seiner neurotischen Persönlichkeitsstruktur und labilen Charakterbeschaffenheit, die ihn als gefährlichen Triebtäter kennzeichnen, derzeit keine günstige Verhaltensprognose vergleiche Paragraph 41, Absatz eins, StGB) erstellt werden.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.