Rechtssatz RS0091307
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091307
Entscheidungsdatum
25.09.1997
Rechtssatz
Der Milderungsgrund des § 34 Z 13 StGB kann in seiner ersten Variante nur bei jenen Delikten relevant sein, die auf eine Rechtsgutverletzung abgestellt sind, ohne daß deren Eintritt für die Tatbestandsmäßigkeit vorausgesetzt ist, wie dies auf Absichtsdelikte, Versuchsdelikte oder Unternehmensdelikte zutrifft.Der Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 13, StGB kann in seiner ersten Variante nur bei jenen Delikten relevant sein, die auf eine Rechtsgutverletzung abgestellt sind, ohne daß deren Eintritt für die Tatbestandsmäßigkeit vorausgesetzt ist, wie dies auf Absichtsdelikte, Versuchsdelikte oder Unternehmensdelikte zutrifft.
Entscheidungstexte
- 16 Os 21/90
Entscheidungstext OGH 21.09.1990 16 Os 21/90
- 13 Os 16/92
Entscheidungstext OGH 06.05.1992 13 Os 16/92
Vgl; Beisatz: Der dem Vergehen der gefährlichen Drohung innewohnende Schaden liegt in der dem Opfer durch die Tat entstehenden psychisch nachteiligen und beunruhigenden Situation. (T1)
- 14 Os 129/92
Entscheidungstext OGH 20.10.1992 14 Os 129/92
nur: Der Milderungsgrund des § 34 Z 13 StGB kann in seiner ersten Variante nur bei jenen Delikten relevant sein, die auf eine Rechtsgutverletzung abgestellt sind, ohne daß deren Eintritt für die Tatbestandsmäßigkeit vorausgesetzt ist. (T2) Beisatz: Und kommt daher bei den gegenständlichen Sittlichkeitsvergehen (§ 205 Abs 2 StGB) nicht in Betracht. (T3)
- 15 Os 118/97
Entscheidungstext OGH 25.09.1997 15 Os 118/97
Vgl auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0091307
Dokumentnummer
JJR_19900921_OGH0002_0160OS00021_9000000_001