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Entscheidung 15 Os 118/97×

Entscheidung 15 Os 118/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os118/97

Entscheidungsdatum

25.09.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.September 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rohan als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz V***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 3.Juni 1997, GZ 6 römisch fünf r 915/97-22, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Fabrizy, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten sowie seines Verteidigers zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz V***** des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB und des Verbrechens der (ergänze: versuchten) schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 27.März 1997 in Graz

(1) Margaret R***** durch die Äußerung "Ich steche dich ab", wobei er zur Bekräftigung der Drohung mit seinem Jausenmesser in unmittelbarer Nähe des Körpers der Margaret R***** herumfuchtelte, gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;

(2) Klaus R***** durch die Äußerung "Du halt die Goschn, sonst schiebe ich ihn (das Messer gemeint) dir hinein. Wenn du die "Schandi" holst, gehe ich heim und hole mir meine Pistole und erschieß dich", sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Anzeigeerstattung bei der Polizei, zu nötigen versucht.

Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil mit einer auf die Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die sich als nicht berechtigt erweist.

Rechtliche Beurteilung

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) gelingt es nicht, eine Unvollständigkeit des Urteils aufzuzeigen. Das Erstgericht hat sich vielmehr hinlänglich mit den Beweisergebnissen über die äußeren Umstände, unter denen die Drohungen gefallen sind, auseinandergesetzt und dabei solche Feststellungen getroffen, die die rechtliche Beurteilung der Eignung der Drohungen, den Bedrohten begründete Besorgnisse vor einem Anschlag auf ihr Leben einzuflößen, zuließen. Dabei spielte angesichts der Unterstreichung der Drohung mit einem Messer, der Ankündigung einer Messerattacke sowie des Einsatzes einer Schußwaffe bei der Nötigung es keine Rolle, ob die Bedrohten mit dem Milieu der Obdachlosen und "Sandlern" vertraut waren, sodaß es einer Erörterung dieses Umstandes nicht bedurfte. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Bedrohten hätten gewußt, daß seine Äußerungen keinesfalls ernst gemeint gewesen seien, stellt sich dies als unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung hinsichtlich der - dem Vorbringen entgegenstehenden - Konstatierungen des Schöffengerichtes dar, wonach sich Margaret R***** aus Angst vor einem Angriff in die Wohnung begeben (US 3) und Klaus R***** deshalb die Polizei verständigt hatte, weil die Drohungen von dem als aggressiv bekannten Angeklagten ausgestoßen worden waren (US 4).

Eine gesetzgemäße Ausführung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe setzt das Festhalten an den tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen voraus. Soweit die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) auf die Bekämpfung von erstgerichtlichen Feststellungen als unrichtig abzielt und für den Beschwerdeführer günstigere Urteilsfeststellungen anstrebt, ist sie daher nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt. Dies gilt auch für das Beschwerdevorbringen der mangelhaften Prüfung der subjektiven Tatseite durch das Erstgericht, weil der Beschwerdeführer dabei die Feststellungen seiner mit den Drohungen jeweils verbundenen Absichten (US 5 f) übergeht. Soweit er einen Vorsatz unter Berufung auf seine Volltrunkenheit überhaupt abstreitet, läßt er überdies den Umstand außer acht, daß das Erstgericht einen solchen Grad der Alkoholisierung gar nicht festgestellt hat, wofür die Ergebnisse des Beweisverfahrens im übrigen auch keinen Anhaltspunkt boten (siehe insbesondere das amtsärztliche Gutachten 23 sowie den Polizeibericht 21).

Dem Vorbringen in der Rechtsrüge, daß zu Punkt 1 des Urteils das Tatbild des Vergehens der gefährlichen Drohung nicht erfüllt sei, kommt keine Berechtigung zu. Die Drohung muß nämlich - der Beschwerdemeinung zuwider - (bloß) geeignet sein, dem Bedrohten begründete Besorgnisse einzuflößen, nicht aber, diesen in Furcht und Unruhe zu versetzen; hierauf muß vielmehr die Absicht des Täters gerichtet sein (Mayerhofer/Rieder StGB4 Paragraph 107, E 4; Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 107, RN 4). Für die Erfüllung des Tatbestandes genügt es, daß die gefährliche Drohung ihr Ziel erreicht hat, mithin dem Bedrohten zur Kenntnis gelangt ist; daß dieser tatsächlich in Furcht und Unruhe versetzt wurde, ist nicht erforderlich (Leukauf/Steininger aaO RN 8). Die Eignung der Drohung, begründete Besorgnisse einzu- flößen, ist objektiv-individuell zu beurteilen. Maßgeblich ist, ob der Bedrohte bei unbefangener Betrachtung der Situation unter Berücksichtigung allfälliger besonderer Umstände, die in seiner Person liegen, den Eindruck gewinnen konnte, der Täter sei in der Lage und willens, das angekündigte Übel tatsächlich herbeizuführen. Daß die Drohung beim Bedrohten tatsächlich Besorgnis erweckt hat, ist gleichfalls nicht erforderlich (Leukauf/Steininger aaO Paragraph 74, RN 21 mwN).

Nach den Feststellungen des Erstgerichtes zog der Beschwerdeführer - in unmittelbarer Nähe von Margaret R***** stehend - sein Jausenmesser aus der Jackentasche, fuchtelte damit herum und bedrohte die Genannte mit den Worten "Ich steche dich ab" (US 3). Diese Äußerung stellte sich sinngemäß als Ankündigung der Tötung der Bedrohten mit einem Messer dar, die durch die Manifestation der Bereitschaft zum Einsatz der erwähnten tödlichen Waffe bekräftigt wurde. Unter diesen Umständen war die Drohung sehr wohl geeignet, der Bedrohten begründete Besorgnisse einzuflößen vergleiche Mayerhofer/Rieder aaO E 2). Sie verfehlte auch nicht Ihre Wirkung auf Margaret R*****, die sich - nach den Feststellungen des Erstgerichtes - aus Angst vor einem Angriff in ihre Wohnung zurückzog und ihrem heimkehrenden Ehemann davon Mitteilung machte (US 3 f).

Damit gewann aber auch Klaus R***** einen Eindruck von der Gefährlichkeit des - nach den Urteilsfeststellungen ihm als aggressiv bekannten - Angeklagten. Im Zusammenhalt mit der vorangegangenen Bedrohung seiner Ehefrau waren dann die ihm gegenüber geäußerten Worte "Halt die Goschn, sonst schiebe ich ihn dir hinein und wenn du die "Schandi" verständigst, hole ich mir meine Pistole von zu Hause und erschieß dich!" (US 4) - auch wenn sie nicht unmittelbar durch den Einsatz einer Waffe begleitet waren - gleichfalls geeignet, dem Bedrohten begründete Besorgnisse einzuflößen. Drohungen mit Messerattacken und Schußwaffeneinsatz sind im übrigen - der Meinung des Beschwerdeführers zuwider - auch im Bereich eines Asylantenheimes nicht bloß "milieubedingte Unmutsäußerungen". Die gegen Punkt 2 des Urteils gerichtete Rechtsrüge geht daher gleichfalls ins Leere.

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zielt auf die Ausschaltung der Qualifikation nach Paragraph 107, Absatz 2, StGB bei Punkt 1 des Urteils ab. Hiebei übergeht der Beschwerdeführer die - mit hinlänglicher Deutlichkeit getroffene - Urteilsfeststellung seiner Absicht, Margaret R***** durch Drohung mit dem Tod in Furcht und Unruhe zu versetzen (US 4 f), sodaß die Beschwerde auch in diesem Umfang nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraph 106, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von vierzehn Monaten.

Dabei wertete es als erschwerend "die überaus zahlreichen, hauptsächlich einschlägigen Vorstrafen" sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen; als mildernd, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist. Weiters ging es davon aus, daß die Alkoholisierung dem Angeklagten im Sinn des Paragraph 35, StGB nicht als mildernd zugute zu halten sei, vielmehr "sogar eher als erschwerend angenommen werden müßte, zumal der Angeklagte als Sandler mit Wohnsitz im Asylantenheim ständig dem Alkohol zuspricht".

Dagegen richtet sich die Berufung des Angeklagten, mit der er sowohl die Herabsetzung der Freiheitsstrafe als auch die Gewährung teilbedingter Strafnachsicht anstrebt.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Entgegen dem Berufungsvorbringen liegt der weitere Milderungsgrund der Unbesonnenheit (Paragraph 34, Ziffer 7, StGB) nicht vor, weil dieser verlangt, daß die Tathandlung auf eine augenblickliche Eingebung zurückzuführen ist, auf einen Willensimpuls, der aus besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen ist und nach der charakterlichen Beschaffenheit des Täters in der Regel unterdrückt worden wäre (Leukauf/Steininger aaO Paragraph 34, RN 13). Auf Grund der Persönlichkeitsstruktur des bereits wiederholt wegen Drohungen mit Messern und Angriffen mit Messern vorbestraften Rechtsmittelwerbers und der geplanten Vorgangsweise - er hat die Zeugin zuerst beschimpft, dann (nach ihrer Aufforderung wegzugehen) bedroht - und ca fünfzehn Minuten später sein strafbares Verhalten in Form der schweren Nötigung gegen ihren Ehemann wiederholt (19, US 3 und 4), kann von einer Unbesonnenheit nicht gesprochen werden.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe lediglich (milieubedingte) Unmutsäußerungen von sich gegeben, ist er auf die Argumentation in Erledigung dieses Einwandes im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde zu verweisen.

Weiters ergibt sich - der Behauptung des Angeklagten zuwider - aus den Vorstrafakten zweifelsfrei, daß er im alkoholisierten Zustand zu agressivem Verhalten gegen andere Personen (verbal oder in Form von körperlichen Attacken) neigt, sodaß das Erstgericht auch zutreffend davon ausgegangen ist, daß die Vorteilsabwägung des Paragraph 35, StGB zu seinen Ungunsten ausschlägt. Soweit er überdies als mildernd den Umstand geltend macht, daß aus seiner Tat kein Schaden entstanden ist, ist darauf hinzuweisen, daß der dem Vergehen der gefährlichen Drohung innewohnende Schaden in der dem Opfer durch die Tat entstehenden psychisch nachteiligen und beunruhigenden Situation liegt. Hinsichtlich der Nötigung wurde ohnedies als mildernd angenommen, daß es beim Versuch geblieben war. Letztlich hat das Erstgericht auch zu Recht das (rückfallsbegründend) einschlägig belastete Vorleben des Beschwerdeführers unter den besonderen Erschwerungsgrund des Paragraph 33, Ziffer 2, StGB eingereiht.

Unter zutreffender Bewertung des Schuld- und Unrechtsgehaltes der vom Angeklagten verübten Straftaten kann - insbesondere im Hinblick auf die Wirkungslosigkeit bisheriger Verurteilungen wegen gleichartiger Delikte und die Aggravierung seines die körperliche Integrität anderer in Frage stellenden Verhaltens - eine Milderung der Strafe, in welcher Art auch immer, nicht in Betracht gezogen werden.

Anmerkung

E47764 15D01187

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0150OS00118.97.0925.000

Dokumentnummer

JJT_19970925_OGH0002_0150OS00118_9700000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0090988 Rechtssatz 23.10.1980Strafrecht
Alkoholisierung (jedenfalls) dann kein Milderungsgrund, wenn dem Täter aus seiner bisherigen (kriminellen) Erfahrung bekannt war, daß er im Zustand der Berauschung zur Begehung von strafbaren Handlungen neigt.
RS0090997 Rechtssatz 26.07.1994Strafrecht
Bei einem einschlägig (und schwer) Vorbestraften kann nicht angenommen werden, daß die Taten nach seiner charakterlichen Beschaffenheit in der Regel unterblieben wären.
RS0091000 Rechtssatz 20.11.1975Strafrecht
Unbesonnenheit ist ein Willensimpuls, der aus besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen gewesen und nach der Beschaffenheit des Täters in der Regel unterdrückt worden wäre.
RS0091307 Rechtssatz 21.09.1990Strafrecht
Der Milderungsgrund des § 34 Z 13 StGB kann in seiner ersten Variante nur bei jenen Delikten relevant sein, die auf eine Rechtsgutverletzung abgestellt sind, ohne daß deren Eintritt für die Tatbestandsmäßigkeit vorausgesetzt ist, wie dies auf Absichtsdelikt …
RS0092160 Rechtssatz 03.11.1992Strafrecht
Ob das Opfer durch die gefährliche Drohung in Furcht und Unruhe versetzt wurde, ist als Rechtsfrage unabhängig von dem tatsächlich bei den Bedrohten hervorgerufenen Eindruck nach einem objektiv-individuellen Maßstab zu beurteilen.
RS0092193 Rechtssatz 17.08.1972Strafrecht
Die bedrohte Person muß nach den Umständen des Falles und nach der Vorstellung des Täters den Eindruck haben, der Drohende sei in der Lage, das angedrohte Übel herbeizuführen. Die Drohung muß also ernst gemeint scheinen und demgemäß objektiv geeignet sein, …
RS0092216 Rechtssatz 16.05.1957Strafrecht
Eine Drohung ist nur dann geeignet, gegründete Besorgnis einzuflößen, wenn der Bedrohte bei unbefangener Erwägung aller Umstände den wirklichen Eintritt des angedrohten Übels erwarten musste.
RS0092255 Rechtssatz 10.02.1972Strafrecht
Die Eignung, gegründete Besorgnisse einzuflößen, ist unter Zugrundelegung eines objektiven Maßstabes zu beurteilen; daher ist zu untersuchen, ob bei unbefangener Erwägung aller Umstände der Bedrohte den wirklichen Eintritt des angeordneten Übels erwarten mu …
RS0092448 Rechtssatz 22.10.1981Strafrecht
Die Rechtsfrage der Eignung gemäß § 74 Z 5 StGB und die Tatfrage der Absicht gemäß § 107 Abs 1 StGB ("um") sind streng zu unterscheiden.
RS0092753 Rechtssatz 11.05.1995Strafrecht
Die Eignung der Drohung, begründete Besorgnis einzuflößen, ist objektiv zu beurteilen, wobei wohl in der Person des Bedrohten gelegene besondere Umstände mitzuberücksichtigen sind (objektiv-individueller Maßstab), es aber nicht darauf ankommt, ob die Drohun …
RS0093159 Rechtssatz 22.10.1985Strafrecht
Das Vergehen der gefährlichen Drohung ist als Absichtsdelikt bereits vollendet, wenn eine Drohung, die objektiv die Eignung hat, einen Zustand der Furcht und Unruhe hervorzurufen, in einer darauf abzielenden Absicht dem Bedrohten zur Kenntnis gelangt, mag s …
RS0093175 Rechtssatz 25.03.1980Strafrecht
Der Tatbestand der gefährlichen Drohung ist vollendet, sobald die Drohung ihr Ziel erreicht, der Bedrohte also die gegen ihn gerichtete Drohung erkannt hat.
RS0093241 Rechtssatz 12.07.1977Strafrecht
Von einer Drohung "mit dem Tod" kann nur dann gesprochen werden, wenn die Tat objektiv geeignet ist, dem Bedrohten wirklich Furcht vor einem Anschlag auf sein Leben einzuflößen.