Rechtssatz RS0091346
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091346
Entscheidungsdatum
05.08.2003
Rechtssatz
Das Imstichlassen des Verletzten durch den Täter, der die Verletzung verursacht hat, stellt keine Qualifizierung einer Fahrlässigkeitstat, sondern eine (allenfalls) mit dem vorangegangenen Vorsatzdelikt oder Fahrlässigkeitsdelikt realkonkurrierende selbständige Vorsatzstraftat dar. Im Falle einer (ausdrücklich) lediglich wegen des Deliktes nach dem § 94 Abs 1 StGB erhobenen Anklage, stellt ein allfälliger Schuldspruch wegen des Vergehens nach dem § 88 Abs 1 StGB eine Verurteilung des Angeklagten einer anderen Tat dar (fehlende Identität von Anklagetat und Urteilstat).Das Imstichlassen des Verletzten durch den Täter, der die Verletzung verursacht hat, stellt keine Qualifizierung einer Fahrlässigkeitstat, sondern eine (allenfalls) mit dem vorangegangenen Vorsatzdelikt oder Fahrlässigkeitsdelikt realkonkurrierende selbständige Vorsatzstraftat dar. Im Falle einer (ausdrücklich) lediglich wegen des Deliktes nach dem Paragraph 94, Absatz eins, StGB erhobenen Anklage, stellt ein allfälliger Schuldspruch wegen des Vergehens nach dem Paragraph 88, Absatz eins, StGB eine Verurteilung des Angeklagten einer anderen Tat dar (fehlende Identität von Anklagetat und Urteilstat).
Entscheidungstexte
- 11 Os 160/80
Entscheidungstext OGH 26.11.1980 11 Os 160/80
Veröff: EvBl 1981/134 S 398 = ZVR 1981/103 S 119 (mit Anmerkung vom Melnizky)
- 14 Os 96/03
Entscheidungstext OGH 05.08.2003 14 Os 96/03
Vgl; Beisatz: Zwischen der Zufügung einer Körperverletzung und dem erst nachfolgend gefassten und umgesetzten Entschluss des Verursachers, den von ihm Verletzten im Stich zu lassen, besteht infolge der zeitlich getrennten Handlungsabläufe keine Tatidentität, muss doch in diesem Fall die zur Verletzung führende Handlung abgeschlossen und der (allenfalls strafbar herbeigeführte) Erfolg iS einer nicht bloß unerheblichen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität bereits eingetreten sein, bevor ein nach § 94 StGB strafbares Unterlassen folgt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0091346
Dokumentnummer
JJR_19801126_OGH0002_0110OS00160_8000000_001