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Entscheidung 14 Os 96/03×

Entscheidung 14 Os 96/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os96/03

Entscheidungsdatum

05.08.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2003 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Habl, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Allmayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Thomas K***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz 2 und 84 Absatz eins, StGB über die vom Generalprokurator gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 17. Dezember 2002, AZ 11 Bs 453/02, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tiegs, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 17. Dezember 2002, AZ 11 Bs 453/02, verletzt das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraphen 2, Absatz eins, 263, Absatz eins und 267 StPO.

Dieses Urteil wird im Umfang des Schuldspruches wegen des Vergehens des Imstichlassens eines Verletzten nach Paragraph 94, Absatz eins, StGB und damit auch im Strafausspruch einschließlich der vom Erstgericht übernommenen Vorhaftanrechnung aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 11. Juli 2002, GZ 46 Hv 14/02a-13, wurde Thomas K***** des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz 2 und 84 Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Ihm wurde angelastet, am 9. September 2001 in Wolfsberg Robert Ko***** durch Zubodenwerfen misshandelt und fahrlässig am Körper verletzt zu haben, wobei die Tat neben einer leichten Prellung und Hautabschürfung im Bereich des linken Ellbogens eine an sich schwere Verletzung, nämlich einen Mehrfachbruch des rechten Unterschenkels (Schien- und Wadenbein) sowie einen Spaltbruch im Bereich des rechten Kniegelenkes, verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit, zur Folge hatte. Nach den maßgeblichen erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen wurde der Taxilenker Robert Ko***** nach einer Auseinandersetzung mit dem Angeklagten wegen des Ersatzes der Kosten einer Reinigung seines Fahrzeuges von diesem von hinten attackiert und zu Boden gerissen, sodass beide auf dem Asphalt zu liegen kamen. Das Landesgericht Klagenfurt hielt ferner fest, dass sich Robert Ko*****, als er von Thomas K***** nach hinten gerissen wurde, bei diesem anhielt und der Angeklagte "dann auf dem zu Boden liegenden Ko***** zum Liegen (kam)", wodurch dieser die angeführten Verletzungen erlitt (ON 13 - US 5).

Der vom Angeklagten gegen dieses Urteil erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit gab das Oberlandesgericht Graz in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2002, AZ 11 Bs 453/02 (= GZ 46 Hv 14/02a-24 des Landesgerichtes Klagenfurt), nicht Folge, sah aber dessen Berufung wegen Schuld als berechtigt an, hob - nach Beweiswiederholung - das angefochtene Urteil (mit Ausnahme der Vorhaftanrechnung und der Verweisung der Privatbeteiligten P***** AG auf den Zivilrechtsweg gemäß Paragraph 366, Absatz 2, StPO) auf und erkannte in der Sache selbst dahingehend, dass Thomas K***** (nicht des - ihm nicht nachweisbaren - Vergehens der schweren Körperverletzung, sondern lediglich) des Vergehens des Imstichlassens eines Verletzten nach Paragraph 94, Absatz eins, StGB schuldig sei, weil er es am 9. September 2001 in Wolfsberg unterlassen habe, Robert Ko*****, dessen Verletzungen am Körper, nämlich eine Prellung und Hautabschürfung im Bereich des linken Ellbogens sowie einen Mehrfachbruch des rechten Unterschenkels und einen Spaltbruch im Bereich des rechten Kniegelenkes, er, wenn auch nicht widerrechtlich, im Zuge eines Sturzgeschehens verursacht hatte, die erforderliche Hilfe zu leisten. Zugleich wurde der Privatbeteiligte Robert Ko***** mit seinen Ansprüchen gemäß Paragraph 366, Absatz eins, (richtig: Absatz 2,) StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil des Oberlandesgerichtes Graz steht - wie der Generalprokurator in seiner dagegen zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbechwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, StPO tritt die gerichtliche Verfolgung von Straftaten vergleiche 15 Os 27, 60/02) nur auf Antrag eines Anklägers ein. An einen solchen Antrag ist der Gerichtshof insoweit gebunden, als er den Angeklagten nicht einer Tat schuldig erklären kann, auf die die Anklage weder ursprünglich gerichtet noch während der Hauptverhandlung ausgedehnt wurde (Paragraph 267, StPO).

Dies bedeutet, dass sich das Urteil - ohne Bindung an die Rechtsansicht der Anklage - auf den unter Anklage gestellten Vorfall zu beschränken hat. Wenn sich jedoch das Tatgeschehen nach der Beweislage vom inkriminierten Sachverhalt derart unterschiedet, dass es nicht als Gegenstand der Anklage angesehen werden kann, ist eine Verurteilung von der Ausdehnung der Anklage (Paragraph 263, Absatz eins, StPO) abhängig vergleiche Foregger/Fabrizy StPO8 Paragraph 263, Rz 8 u 15, Paragraph 267, Rz 1). Zwischen der Zufügung einer Körperverletzung und dem erst nachfolgend gefassten und umgesetzten Entschluss des Verursachers, den von ihm Verletzten im Stich zu lassen, besteht infolge der zeitlich getrennten Handlungsabläufe keine Tatidentität vergleiche Hauptmann/Jerabek WK2 Paragraph 94, Rz 48; Foregger/Fabrizy StPO8 Paragraph 267, Rz 1; EvBl 1981/134), muss doch in diesem Fall die zur Verletzung führende Handlung abgeschlossen und der (allenfalls strafbar herbeigeführte) Erfolg iS einer nicht bloß unerheblichen vergleiche Kienapfel BT I4 Paragraph 94, RN 23) Beeinträchtigung der körperlichen Integrität bereits eingetreten sein, bevor ein nach Paragraph 94, StGB strafbares Unterlassen folgt. Da Gegenstand einer Berufung stets nur die Überprüfung des erstgerichtlichen Urteils vergleiche Ratz WK-StPO Vor Paragraph 280, Rz 12 ff, insbes Rz 14; Foregger/Fabrizy StPO8 Paragraph 281, Rz 1) und damit ausschließlich die im Verfahren erster Instanz angeklagte Tat iSd damit umschriebenen Lebenssachverhalts (prozessualer Tatbegriff; vergleiche Ratz WK2 Vorbem Paragraphen 28 -, 31, Rz 19 ff; ders WK-StPO Paragraph 281, Rz 502) sein kann (Paragraph 267, StPO), war es dem Berufungsgericht verwehrt, auf den von der Anklagebehörde vor dem Erstgericht nicht inkriminierten Sachverhalt vergleiche ON 3, 11a und 12) eines nach den Feststellungen im Berufungsurteil der Verletzung des Robert Ko***** erst nachfolgenden vergleiche ON 24 - US 7) Imstichlassens des Privatbeteiligten durch den Angeklagten inhaltlich einzugehen. Eine Verurteilung des Angeklagten wegen des Vergehens nach Paragraph 94, Absatz eins, StGB hätte selbst dann nicht ergehen dürfen, wenn der Vertreter der Oberstaatsanwaltschaft in der Berufungsverhandlung den ausschließlich eine schwere Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB inkriminierenden schriftlichen Strafantrag (ON 3) entsprechend ausgedehnt hätte, welche Vorgangsweise im lediglich das Ersturteil überprüfenden Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen ist vergleiche Foregger/Fabrizy StPO8 Paragraph 263, Rz 8).

Durch den Schuldspruch des Angeklagten wegen des Vergehens des Imstichlassens eines Verletzten nach Paragraph 94, Absatz eins, StGB überschritt das Berufungsgericht die Anklage vergleiche Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8, StPO) und verletzte damit das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraphen 2, Absatz eins, 263, Absatz eins und 267 StPO vergleiche 10 Os 175, 176/78). Diese Vorgangsweise gereichte dem Angeklagten zum Nachteil.

Die Strafprozessordnung sieht bei einer Anklageüberschreitung einen Freispruch eigener Art nur für das geschworenengerichtliche Verfahren (Paragraph 349, Absatz eins, StPO), nicht aber auch im Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil eines Schöffengerichtes oder eines Einzelrichters vor. Auch aus Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO ist ein Gebot nicht abzuleiten, im Falle einer Anklageüberschreitung über die den nicht angeklagt gewesenen Sachverhalt betreffende Urteilsaufhebung hinaus einen Freispruch eigener Art zu fällen vergleiche Ratz in WK-StPO Paragraph 281, Rz 529; 11 Os 58/02; EvBl 1996/69, SSt 58/2 ua). Gleiches gilt für eine Anklageüberschreitung durch das Rechtsmittelgericht. Insoweit war daher der Schuldspruch und der damit verbundene Strafausspruch des Berufungsgerichts lediglich aufzuheben.

Das Oberlandesgericht Graz hob das über die Anklage absprechende Ersturteil auf, ohne über den inkriminierten Sachverhalt im Rahmen der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zu befinden; dadurch missachtete es (vom Generalprokurator nicht gerügt) gesetzwidrig seine sich aus Paragraphen 489, Absatz eins, 474, StPO ergebende Sachentscheidungspflicht. Da aber das Oberlandesgericht Graz in den Gründen der Berufungsentscheidung der Sache nach bereits einen Freispruch vom Vorwurf des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB zum Ausdruck brachte (ON 24 US 6 f u 12), erübrigt sich - wie im gleichgelagerten Fall einer bloß inhaltlichen Erledigung der Anklage durch das Erstgericht vergleiche Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 503; Foregger/Fabrizy StPO8 Paragraph 281, Rz 52 f; 11 Os 58/02) - eine Sachentscheidung über den nach Aufhebung des erstgerichtlichen Schuldspruches offenen Anklagevorwurf.

Anmerkung

E70454 14Os96.03

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in SSt 2003/61 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0140OS00096.03.0805.000

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009

Dokumentnummer

JJT_20030805_OGH0002_0140OS00096_0300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0091346 Rechtssatz 26.11.1980Strafrecht
Das Imstichlassen des Verletzten durch den Täter, der die Verletzung verursacht hat, stellt keine Qualifizierung einer Fahrlässigkeitstat, sondern eine (allenfalls) mit dem vorangegangenen Vorsatzdelikt oder Fahrlässigkeitsdelikt realkonkurrierende selbstän …
RS0091784 Rechtssatz 15.11.1978Strafrecht
Der Strafantrag nach § 88 StGB deckt nicht auch den (real konkurrierenden) Schuldspruch nach §94 StGB.
RS0093466 Rechtssatz 13.09.1984Strafrecht
Eine Verletzung am Körper indiziert in der Regel die (objektive) Hilfsbedürftigkeit des Opfers; bei einer bloß unerheblichen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Opfers, mag diese auch dem Begriff der Verletzung am Körper entsprechen (sogenannte …
RS0098360 Rechtssatz 01.07.1947Strafrecht
Insoweit dem Urteil eine Überschreitung der Anklage zur Last fällt, ist es aufzuheben. Eine Rückverweisung an das Erstgericht oder ein Freispruch nach § 259 Z 1 StPO ist nicht erforderlich.
RS0098530 Rechtssatz 29.10.1974Strafrecht
Nur wenn die Beweisergebnisse ein Tatgeschehen ergeben, das von dem unter Anklage stehenden derart verschieden ist, dass es keinesfalls mehr als inkriminiert erkannt werden kann, wäre eine Verurteilung von einer entsprechenden Modifizierung oder Ausdehnung …
RS0099643 Rechtssatz 07.07.1959Strafrecht
Urteilsspruch und Entscheidungsgründe sind bei Prüfung der Frage, ob das erflossene Urteil die Anklage zur Gänze erledigt hat, als eine Einheit zu betrachten.
RS0100993 Rechtssatz 07.04.1961Strafrecht
Der Nichtigkeitsgrund der Z 7 des § 281 StPO gilt der Natur der Sache nach nur für den Ankläger. Die bloße Unterlassung eines Freispruches im Urteilssatze stellt, wenn er auch den in den Gründen des Urteiles gemachten Ausführungen unmissverständlich zu entn …
RS0113142 Rechtssatz 01.02.2000Strafrecht
Ob das Urteil die Anklage überschreitet, ist an Hand des prozessualen Tatbegriffes zu beurteilen. Meinen Anklage und Urteil denselben Sachverhalt, dieselbe Tat, liegt Anklageüberschreitung nicht vor.
RS0117962 Rechtssatz 05.08.2003Strafrecht
Eine Ausdehnung der Anklage ist im lediglich das Ersturteil überprüfenden Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen.