Rechtssatz RS0091398
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091398
Geschäftszahl
12Os91/77; 15Os56/11s
Entscheidungsdatum
25.05.2011
Rechtssatz
Liegen die Rückfallsvoraussetzungen des § 39 StGB vor, so ist die dem Gericht nach dieser Bestimmung gegebene Möglichkeit einer Strafschärfung durch Überschreitung des Höchstmaßes der angedrohten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe um die Hälfte bei Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit in Betracht zu ziehen. Das Vergehen des Betrugs nach dem § 146 StGB fällt daher bei Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen des § 39 StGB in die Zuständigkeit des Einzelrichters des Gerichtshofs.Liegen die Rückfallsvoraussetzungen des Paragraph 39, StGB vor, so ist die dem Gericht nach dieser Bestimmung gegebene Möglichkeit einer Strafschärfung durch Überschreitung des Höchstmaßes der angedrohten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe um die Hälfte bei Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit in Betracht zu ziehen. Das Vergehen des Betrugs nach dem Paragraph 146, StGB fällt daher bei Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen des Paragraph 39, StGB in die Zuständigkeit des Einzelrichters des Gerichtshofs.
Entscheidungstexte
- 12 Os 91/77
Entscheidungstext OGH 16.06.1977 12 Os 91/77
- 15 Os 56/11s
Entscheidungstext OGH 25.05.2011 15 Os 56/11s
Vgl aber; Beisatz: Nach § 29 Abs 2 StPO idF BGBl I 2009/52 ist die Möglichkeit einer Überschreitung des Höchstmaßes der Strafe nach § 39 StGB bei der Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit nicht zu berücksichtigen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0091398
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2011
Dokumentnummer
JJR_19770616_OGH0002_0120OS00091_7700000_001