2./ Verantwortlichen der Johann S***** Bargeld.
Dagegen richtet sich die auf Z 8, 9 lit a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Sie geht fehl.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 8, 9, Litera a,, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Sie geht fehl.
Mit dem Einwand, nicht „über die in Aussicht genommene Subsumtion des Sachverhalts unter einen Strafrahmen bis zu 20 Jahren und damit die Zuständigkeit des Geschworenengerichts“ belehrt worden zu sein, wird keine Überschreitung des angeklagten Lebenssachverhalts im Sinne des prozessualen Tatbegriffs (vgl hiezu Ratz, WK-StPO § 281 Rz 502) releviert (Z 8), sondern die - im Übrigen im konkreten Fall nicht zur Anwendung gekommene (US 18) - fakultativ anzuwendende, mit Blick auf den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund unbeachtliche Strafbemessungsvorschrift des § 39 StGB angesprochen. Ergänzend sei bemerkt, dass einerseits die Möglichkeit einer Überschreitung des Höchstmaßes der Strafe nach § 39 StGB bei der Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit nicht zu berücksichtigen ist (vgl § 29 Abs 2 StPO) und darüber hinaus das Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB eine Mindeststrafe von (bloß) fünf Jahren vorsieht, wohingegen für die Zuständigkeit des Landesgerichts als Geschworenengericht die Untergrenze der Freiheitsstrafe mehr als fünf Jahre betragen muss (§ 31 Abs 2 Z 1 StPO).Mit dem Einwand, nicht „über die in Aussicht genommene Subsumtion des Sachverhalts unter einen Strafrahmen bis zu 20 Jahren und damit die Zuständigkeit des Geschworenengerichts“ belehrt worden zu sein, wird keine Überschreitung des angeklagten Lebenssachverhalts im Sinne des prozessualen Tatbegriffs vergleiche hiezu Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 502) releviert (Ziffer 8,), sondern die - im Übrigen im konkreten Fall nicht zur Anwendung gekommene (US 18) - fakultativ anzuwendende, mit Blick auf den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund unbeachtliche Strafbemessungsvorschrift des Paragraph 39, StGB angesprochen. Ergänzend sei bemerkt, dass einerseits die Möglichkeit einer Überschreitung des Höchstmaßes der Strafe nach Paragraph 39, StGB bei der Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit nicht zu berücksichtigen ist vergleiche Paragraph 29, Absatz 2, StPO) und darüber hinaus das Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB eine Mindeststrafe von (bloß) fünf Jahren vorsieht, wohingegen für die Zuständigkeit des Landesgerichts als Geschworenengericht die Untergrenze der Freiheitsstrafe mehr als fünf Jahre betragen muss (Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins, StPO).
Die in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermissten Feststellungen zur subjektiven Tatseite wurden in Bezug auf das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch auf US 7 und hinsichtlich der Verbrechen des schweren Raubes auf US 10 getroffen.Die in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermissten Feststellungen zur subjektiven Tatseite wurden in Bezug auf das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch auf US 7 und hinsichtlich der Verbrechen des schweren Raubes auf US 10 getroffen.
Eine qualifizierte Tatbegehung durch gewerbsmäßiges Handeln ist dem Tatbestand des Raubes nach §§ 142 f StGB fremd und wurde vom Gericht in Bezug auf das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch ohnedies nicht angenommen (US 7 f), sodass das darauf bezogene Vorbringen zur Subsumtionsrüge (Z 10) ins Leere geht. Die Tatrichter haben nämlich den von ihnen konstatierten Plan des Angeklagten, seinen Lebensunterhalt durch wiederkehrende bewaffnete Raubüberfälle zu bestreiten (US 10), lediglich als Strafzumessungsaspekt angeführt. Eine qualifizierte Tatbegehung durch gewerbsmäßiges Handeln ist dem Tatbestand des Raubes nach Paragraphen 142, f StGB fremd und wurde vom Gericht in Bezug auf das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch ohnedies nicht angenommen (US 7 f), sodass das darauf bezogene Vorbringen zur Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ins Leere geht. Die Tatrichter haben nämlich den von ihnen konstatierten Plan des Angeklagten, seinen Lebensunterhalt durch wiederkehrende bewaffnete Raubüberfälle zu bestreiten (US 10), lediglich als Strafzumessungsaspekt angeführt.
Die Sanktionsrüge (Z 11 dritter Fall StGB), die eine „exzessive Überschreitung des Ermessensspielraums hinsichtlich des Strafrahmens“ kritisiert, übergeht die vom Erstgericht - im Einklang mit den gesetzlichen Strafbemessungsvorschriften - zur Begründung herangezogenen Erschwerungsgründe (US 17 f; Fabrizy, StPO10 § 281 Rz 77) und übersieht, dass die Sicherstellung einer angemessenen Strafe nicht Gegenstand dieses Nichtigkeitsgrundes ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 676; siehe hiezu auch 12 Os 177/09k). Im Ergebnis macht der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nur Berufungsgründe geltend.Die Sanktionsrüge (Ziffer 11, dritter Fall StGB), die eine „exzessive Überschreitung des Ermessensspielraums hinsichtlich des Strafrahmens“ kritisiert, übergeht die vom Erstgericht - im Einklang mit den gesetzlichen Strafbemessungsvorschriften - zur Begründung herangezogenen Erschwerungsgründe (US 17 f; Fabrizy, StPO10 Paragraph 281, Rz 77) und übersieht, dass die Sicherstellung einer angemessenen Strafe nicht Gegenstand dieses Nichtigkeitsgrundes ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 676; siehe hiezu auch 12 Os 177/09k). Im Ergebnis macht der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nur Berufungsgründe geltend.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.