Rechtssatz RS0091447
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091447
Entscheidungsdatum
29.03.2021
Norm
StGB §40
StPO aF §281 Abs1 Z11
StPO §283
Rechtssatz
Welche Gesamtstrafe im Einzelfall innerhalb der Grenzen des § 31 StGB angemessen erscheint und ob eine Zusatzstrafe zu verhängen oder von einer solchen abzusehen ist, unterliegt nur der Anfechtung mit Berufung, nicht aber einer solchen mit Nichtigkeitsbeschwerde.Welche Gesamtstrafe im Einzelfall innerhalb der Grenzen des Paragraph 31, StGB angemessen erscheint und ob eine Zusatzstrafe zu verhängen oder von einer solchen abzusehen ist, unterliegt nur der Anfechtung mit Berufung, nicht aber einer solchen mit Nichtigkeitsbeschwerde.
Entscheidungstexte
- 12 Os 126/75
Entscheidungstext OGH 11.11.1975 12 Os 126/75
- 15 Os 56/11s
Entscheidungstext OGH 25.05.2011 15 Os 56/11s
Vgl auch; Beisatz: Die Sicherstellung einer angemessenen Strafe ist nicht Gegenstand des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO. (T1)
- 11 Os 84/15k
Entscheidungstext OGH 11.08.2015 11 Os 84/15k
Auch; Beis wie T1
- 11 Os 26/21i
Entscheidungstext OGH 29.03.2021 11 Os 26/21i
Vgl; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0091447
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2021
Dokumentnummer
JJR_19751111_OGH0002_0120OS00126_7500000_001