Rechtssatz RS0091410
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091410
Geschäftszahl
11Os58/75; 12Os106/75; 11Os159/21y; 15Os32/24f; 11Os71/24m; 12Os53/25y; 13Os88/25b (13Os89/25z)
Entscheidungsdatum
15.10.2025
Rechtssatz
§ 39 Abs 2 StGB bezieht sich nicht nur auf die letzte Strafverbüßung vor der neuen Straftat, sondern auf jede für die Begründung des Rückfalls in Betracht kommende Strafe. Rückfallszusammenhang besteht auf jeden Fall dann, wenn die zweite (rückfallsbegründende) Straftat innerhalb von fünf Jahren nach Verbüßung der für die vorangegangene (rückfallsbegründende) Straftat verhängten Strafe und die nunmehrige Rückfallstat ihrerseits wieder innerhalb von fünf Jahren nach Verbüßung der für die zweite einschlägige Straftat verhängten Strafe erfolgte.Paragraph 39, Absatz 2, StGB bezieht sich nicht nur auf die letzte Strafverbüßung vor der neuen Straftat, sondern auf jede für die Begründung des Rückfalls in Betracht kommende Strafe. Rückfallszusammenhang besteht auf jeden Fall dann, wenn die zweite (rückfallsbegründende) Straftat innerhalb von fünf Jahren nach Verbüßung der für die vorangegangene (rückfallsbegründende) Straftat verhängten Strafe und die nunmehrige Rückfallstat ihrerseits wieder innerhalb von fünf Jahren nach Verbüßung der für die zweite einschlägige Straftat verhängten Strafe erfolgte.
Entscheidungstexte
- 11 Os 58/75
Entscheidungstext OGH 18.06.1975 11 Os 58/75
Veröff: EvBl 1976/86 S 161 = ÖA 1977,118
- 12 Os 106/75
Entscheidungstext OGH 24.10.1975 12 Os 106/75
- 11 Os 159/21y
Entscheidungstext OGH 01.03.2022 11 Os 159/21y
Vgl
- 15 Os 32/24f
Entscheidungstext OGH 17.04.2024 15 Os 32/24f
vgl
- 11 Os 71/24m
Entscheidungstext OGH 27.08.2024 11 Os 71/24m
vgl
- 12 Os 53/25y
Entscheidungstext OGH 11.06.2025 12 Os 53/25y
vgl
- 13 Os 88/25b
Entscheidungstext OGH 15.10.2025 13 Os 88/25b
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0091410
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2026
Dokumentnummer
JJR_19750618_OGH0002_0110OS00058_7500000_001