Rechtssatz RS0091431
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091431
Entscheidungsdatum
28.06.2017
Rechtssatz
Bei der Bemessung einer Zusatzstrafe (§ 40 StGB) hat das erkennende Gericht gedanklich auch die bereits rechtsrechtskräftig abgeurteilten Straftaten in seine eigene Bewertung aller im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegenden Strafzumessungsgründe einzubeziehen (SSt 46/17, 47/28). Hiebei können im Zusammenhalt die schon im früheren Urteil bewerteten Strafzumessungstatsachen mehr oder weniger Gewicht erhalten und sich daher bei der Gesamtbewertung nach § 40 StGB unterschiedlich auswirken. Wenn bei dieser Bewertung ein (vom Rechtsmittelgericht zu korrigierender) Ermessensfehler unterlaufen sollte, macht dies den Strafausspruch noch nicht nichtig.Bei der Bemessung einer Zusatzstrafe (Paragraph 40, StGB) hat das erkennende Gericht gedanklich auch die bereits rechtsrechtskräftig abgeurteilten Straftaten in seine eigene Bewertung aller im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegenden Strafzumessungsgründe einzubeziehen (SSt 46/17, 47/28). Hiebei können im Zusammenhalt die schon im früheren Urteil bewerteten Strafzumessungstatsachen mehr oder weniger Gewicht erhalten und sich daher bei der Gesamtbewertung nach Paragraph 40, StGB unterschiedlich auswirken. Wenn bei dieser Bewertung ein (vom Rechtsmittelgericht zu korrigierender) Ermessensfehler unterlaufen sollte, macht dies den Strafausspruch noch nicht nichtig.
Entscheidungstexte
- 13 Os 115/88
Entscheidungstext OGH 03.11.1988 13 Os 115/88
Veröff: JBl 1989,328
- 13 Os 136/11s
Entscheidungstext OGH 15.12.2011 13 Os 136/11s
Auch; Beisatz: Dass im Vorurteil zwischenzeitlich getilgte Verurteilungen zur Begründung der Strafbemessung erschwerend in Rechnung gestellt wurden, hindert eine auf § 40 StGB gegründete Bemessung nicht. Nur kommen diese ‑ inzwischen getilgten ‑ Verurteilungen bei der nunmehr vorzunehmenden Strafbemessung weder als Erschwerungsgrund in Betracht, noch stehen sie der Annahme des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 2 StGB entgegen. (T1)
- 13 Os 22/17k
Entscheidungstext OGH 28.06.2017 13 Os 22/17k
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0091431
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2017
Dokumentnummer
JJR_19881103_OGH0002_0130OS00115_8800000_002