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Rechtssatz RS0091431×

Rechtssatz RS0091431

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0091431

Entscheidungsdatum

28.06.2017

Rechtssatz

Bei der Bemessung einer Zusatzstrafe (Paragraph 40, StGB) hat das erkennende Gericht gedanklich auch die bereits rechtsrechtskräftig abgeurteilten Straftaten in seine eigene Bewertung aller im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegenden Strafzumessungsgründe einzubeziehen (SSt 46/17, 47/28). Hiebei können im Zusammenhalt die schon im früheren Urteil bewerteten Strafzumessungstatsachen mehr oder weniger Gewicht erhalten und sich daher bei der Gesamtbewertung nach Paragraph 40, StGB unterschiedlich auswirken. Wenn bei dieser Bewertung ein (vom Rechtsmittelgericht zu korrigierender) Ermessensfehler unterlaufen sollte, macht dies den Strafausspruch noch nicht nichtig.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 115/88
    Entscheidungstext OGH 03.11.1988 13 Os 115/88
    Veröff: JBl 1989,328
  • 13 Os 136/11s
    Entscheidungstext OGH 15.12.2011 13 Os 136/11s
    Auch; Beisatz: Dass im Vorurteil zwischenzeitlich getilgte Verurteilungen zur Begründung der Strafbemessung erschwerend in Rechnung gestellt wurden, hindert eine auf § 40 StGB gegründete Bemessung nicht. Nur kommen diese ‑ inzwischen getilgten ‑ Verurteilungen bei der nunmehr vorzunehmenden Strafbemessung weder als Erschwerungsgrund in Betracht, noch stehen sie der Annahme des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 2 StGB entgegen. (T1)
  • 13 Os 22/17k
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 13 Os 22/17k
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0091431

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2017

Dokumentnummer

JJR_19881103_OGH0002_0130OS00115_8800000_002