Rechtssatz RS0091485
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091485
Geschäftszahl
13Os2/93 (13Os3/93); 14Os134/03
Entscheidungsdatum
18.11.2003
Rechtssatz
Der Umstand, daß der Angeklagte seine Komplizen zu entlasten trachtete, vermag sein in Ansehung der eigenen Person vollständiges und reumütiges Geständnis nicht entscheidend zu entwerten. Es wird ihm nur der weitere Milderungsgrund genommen, daß er auch zur Überführung der Komplizen wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0091485
Dokumentnummer
JJR_19930310_OGH0002_0130OS00002_9300000_001