Der aus Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Bljerim K***** kommt teilweise Berechtigung zu.Der aus Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Bljerim K***** kommt teilweise Berechtigung zu.
Durch die in der Verfahrensrüge (Z 4) bemängelte Abweisung des nicht weiter substanziierten Antrags auf chemische Untersuchung "der sichergestellten Suchtgifte" zwecks Ermittlung eines durchschnittlichen Reinheitsgrades des zu Punkt 7./ des Schuldspruchs inkriminierten Kokains (S 90 f/II) wurden Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt. Denn im Beweisbegehren wurde nicht dargetan, weshalb - ausgehend von der Einlassung des Beschwerdeführers, wonach er zwei Kokainportionen unterschiedlicher Herkunft (die er gemäß seiner - vom Erstgericht allerdings nicht für glaubwürdig erachteten; vgl US 10 - Verantwortung in zwei Angriffen nach Österreich eingeführt hatte) miteinander vermengte und dieses (in zwei Päckchen abfüllte; US 9 und S 265/I) im Schuldspruch 7./ inkriminierte Suchtgift in Verkehr setzen wollte (S 64 f/II) - eine zweite Beprobung des sichergestellten Kokains ein anderes als das im (einverständlich verlesenen; vgl S 92/II) KTU-Gutachten (ON 37) zum Reinheitsgrad gewonnene Ergebnis bringen sollte. Da das Schöffengericht ohne Rücksicht auf das in den Schuldsprüchen 5./ und 6./ angelastete Inverkehrsetzen weiterer (im Reinheitsgrad nicht näher bestimmter) ca 50,7 g Kokain lediglich eine zehnfache Überschreitung der Grenzmenge iSd § 28 Abs 6 SMG annahm (US 16), die sich allein schon aus dem im Schuldspruch 7./ erfassten Quantum errechnet, ging es zugunsten des Angeklagten von einer lediglich zehnfachen Verwirklichung des Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG aus, sodass es der Einholung eines weiteren Gutachtens zum Reinheitsgrad des am 17. Dezember 2002 verkauften, gleichfalls sichergestellten Kokains (Schuldspruch 5./) - ungeachtet des auch diesbezüglich vorliegenden, in der Hauptverhandlung vorgekommenen KTU-Gutachtens (S 86/II; nicht einjournalisierte Beilage) - nicht mehr bedurfte. Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) Feststellungen zur subjektiven Tatseite vermisst, ignoriert er die entsprechenden Urteilsannahmen (vgl US 5, 10 ff und 16 f). Insoweit bringt er die Nichtigkeitsbeschwerde, welche bei dem geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund ein striktes Festhalten an den Urteilskonstatierungen voraussetzt, nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung.Durch die in der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bemängelte Abweisung des nicht weiter substanziierten Antrags auf chemische Untersuchung "der sichergestellten Suchtgifte" zwecks Ermittlung eines durchschnittlichen Reinheitsgrades des zu Punkt 7./ des Schuldspruchs inkriminierten Kokains (S 90 f/II) wurden Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt. Denn im Beweisbegehren wurde nicht dargetan, weshalb - ausgehend von der Einlassung des Beschwerdeführers, wonach er zwei Kokainportionen unterschiedlicher Herkunft (die er gemäß seiner - vom Erstgericht allerdings nicht für glaubwürdig erachteten; vergleiche US 10 - Verantwortung in zwei Angriffen nach Österreich eingeführt hatte) miteinander vermengte und dieses (in zwei Päckchen abfüllte; US 9 und S 265/I) im Schuldspruch 7./ inkriminierte Suchtgift in Verkehr setzen wollte (S 64 f/II) - eine zweite Beprobung des sichergestellten Kokains ein anderes als das im (einverständlich verlesenen; vergleiche S 92/II) KTU-Gutachten (ON 37) zum Reinheitsgrad gewonnene Ergebnis bringen sollte. Da das Schöffengericht ohne Rücksicht auf das in den Schuldsprüchen 5./ und 6./ angelastete Inverkehrsetzen weiterer (im Reinheitsgrad nicht näher bestimmter) ca 50,7 g Kokain lediglich eine zehnfache Überschreitung der Grenzmenge iSd Paragraph 28, Absatz 6, SMG annahm (US 16), die sich allein schon aus dem im Schuldspruch 7./ erfassten Quantum errechnet, ging es zugunsten des Angeklagten von einer lediglich zehnfachen Verwirklichung des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG aus, sodass es der Einholung eines weiteren Gutachtens zum Reinheitsgrad des am 17. Dezember 2002 verkauften, gleichfalls sichergestellten Kokains (Schuldspruch 5./) - ungeachtet des auch diesbezüglich vorliegenden, in der Hauptverhandlung vorgekommenen KTU-Gutachtens (S 86/II; nicht einjournalisierte Beilage) - nicht mehr bedurfte. Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) Feststellungen zur subjektiven Tatseite vermisst, ignoriert er die entsprechenden Urteilsannahmen vergleiche US 5, 10 ff und 16 f). Insoweit bringt er die Nichtigkeitsbeschwerde, welche bei dem geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund ein striktes Festhalten an den Urteilskonstatierungen voraussetzt, nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung.
Die inhaltlich eine Unvollständigkeit vorbringende Mängelrüge (Z 5) ist allerdings im Recht. Die Begründung der Feststellung, der Angeklagte habe im Tatzeitraum (ungeachtet eines davor liegenden gelegentlichen Suchtgiftmissbrauchs) kein Kokain konsumiert und sei daher nicht an Suchtgift gewöhnt gewesen (US 12, 15), erschöpft sich im Hinweis, dass Bljerim K***** bei seiner (Erst-)Vernehmung durch die Sicherheitsbehörde keine Entzugserscheinungen aufwies (US 14 f), ferner in einer unsubstanziierten Bezugnahme auf die Einlassung des Mitangeklagten Pashk S***** (der trotz gemeinsamen Suchtgiftkonsums vermutete, Bljerim K***** sei nicht an Suchtgift gewöhnt gewesen; S 75/II) und in der pauschalen Behauptung, aus dem Beweisverfahren habe sich nicht ergeben, dass der Angeklagte "zum Tatzeitpunkt bis zur Verhaftung" Kokain konsumiert hätte (US 15). Demgegenüber lässt das erkennende Gericht sowohl die Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach er im gesamten Tatzeitraum Kokain konsumiert habe (S 61, 62, 64, 65 f, 69 f und 73/II) und vom Anstaltsarzt behandelt werde (S 90/II), als auch die einen mehrfachen Suchtgiftmissbrauch bestätigenden Aussagen des Mitangeklagten Pashk S***** (S 72, 75, 76/II) unerörtert.Die inhaltlich eine Unvollständigkeit vorbringende Mängelrüge (Ziffer 5,) ist allerdings im Recht. Die Begründung der Feststellung, der Angeklagte habe im Tatzeitraum (ungeachtet eines davor liegenden gelegentlichen Suchtgiftmissbrauchs) kein Kokain konsumiert und sei daher nicht an Suchtgift gewöhnt gewesen (US 12, 15), erschöpft sich im Hinweis, dass Bljerim K***** bei seiner (Erst-)Vernehmung durch die Sicherheitsbehörde keine Entzugserscheinungen aufwies (US 14 f), ferner in einer unsubstanziierten Bezugnahme auf die Einlassung des Mitangeklagten Pashk S***** (der trotz gemeinsamen Suchtgiftkonsums vermutete, Bljerim K***** sei nicht an Suchtgift gewöhnt gewesen; S 75/II) und in der pauschalen Behauptung, aus dem Beweisverfahren habe sich nicht ergeben, dass der Angeklagte "zum Tatzeitpunkt bis zur Verhaftung" Kokain konsumiert hätte (US 15). Demgegenüber lässt das erkennende Gericht sowohl die Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach er im gesamten Tatzeitraum Kokain konsumiert habe (S 61, 62, 64, 65 f, 69 f und 73/II) und vom Anstaltsarzt behandelt werde (S 90/II), als auch die einen mehrfachen Suchtgiftmissbrauch bestätigenden Aussagen des Mitangeklagten Pashk S***** (S 72, 75, 76/II) unerörtert.
Dass der Mitangeklagte Pashk S***** den Nichtigkeitswerber belastete, dieser hätte "das Suchtgiftgeschäft" durchgeführt, weil er Geld damit verdienen wollte (US 15, S 74/II), vermag zwar die Konstatierung der nach § 28 Abs 3 erster Satz erster Fall SMG vorausgesetzten gewerbsmäßigen Begehungsweise zu untermauern, schließt aber im Übrigen - entgegen der Auffassung des Erstgerichts - gerade nicht aus, dass Bljerim K***** - wie von ihm behauptet - an ein Suchtmittel gewöhnt war und die inkriminierten Taten vorwiegend deshalb beging, um sich für den eigenen Gebrauch ein Suchtmittel oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen.Dass der Mitangeklagte Pashk S***** den Nichtigkeitswerber belastete, dieser hätte "das Suchtgiftgeschäft" durchgeführt, weil er Geld damit verdienen wollte (US 15, S 74/II), vermag zwar die Konstatierung der nach Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz erster Fall SMG vorausgesetzten gewerbsmäßigen Begehungsweise zu untermauern, schließt aber im Übrigen - entgegen der Auffassung des Erstgerichts - gerade nicht aus, dass Bljerim K***** - wie von ihm behauptet - an ein Suchtmittel gewöhnt war und die inkriminierten Taten vorwiegend deshalb beging, um sich für den eigenen Gebrauch ein Suchtmittel oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen.
Im Hinblick darauf erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren gegen die Verneinung der Privilegierungsvoraussetzungen nach § 28 Abs 3 zweiter Satz SMG vorgebrachten Einwände in der Verfahrensrüge. Da somit die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, war bei nichtöffentlicher Beratung der zum Vorteil des Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde sofort teilweise Folge zu geben, das angefochtene, Bljerim K***** betreffende Urteil im Umfang der rechtlichen Unterstellung der festgestellten Tatsachen auch unter § 28 Abs 3 erster Fall SMG und damit auch im Strafausspruch einschließlich der Vorhaftanrechnung aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zu verweisen (§ 285e StPO).Im Hinblick darauf erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren gegen die Verneinung der Privilegierungsvoraussetzungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz SMG vorgebrachten Einwände in der Verfahrensrüge. Da somit die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, war bei nichtöffentlicher Beratung der zum Vorteil des Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde sofort teilweise Folge zu geben, das angefochtene, Bljerim K***** betreffende Urteil im Umfang der rechtlichen Unterstellung der festgestellten Tatsachen auch unter Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall SMG und damit auch im Strafausspruch einschließlich der Vorhaftanrechnung aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zu verweisen (Paragraph 285 e, StPO).
Im Übrigen war die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzesgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Bljerim K***** zurückzuweisen (§ 285d StPO).Im Übrigen war die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzesgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Bljerim K***** zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Im neuen Rechtsgang wird das Erstgericht (entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung) zu beachten haben, dass dem Umstand, wonach es sich beim inkriminierten Kokain um eines der gefährlichsten Suchtgifte handelt, keine erschwerende Bedeutung zukommt. Die Bljerim K***** - ungeachtet einer allfälligen Annahme der Privilegierungsvoraussetzungen nach § 28 Abs 3 zweiter Satz SMG - zur Last liegenden, teilweise in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) gebliebenen Verbrechen nach § 28 Abs 2 zweiter, dritter und vierter Fall SMG setzen voraus, dass sich die angelasteten Tathandlungen auf ein die Grenzmenge überschreitendes Suchtmittelquantum beziehen. Die Untergrenze ("Grenzmenge") einer großen Menge legt gemäß § 28 Abs 6 SMG der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales (nunmehr Bundesministerin für Gesundheit und Frauen) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates für die einzelnen Suchtgifte in der Suchtgift-Grenzmengenverordnung (SGV - BGBl II 377/1997 idF BGBl II 145/2001) fest. Nach deren § 1 iVm § 28 Abs 6 SMG ist dabei ua auf die Eignung des Suchtgifts, Gewöhnung hervorzurufen und im großen Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen, Bedacht zu nehmen. Da der Gesetzgeber damit das dem Kokain beigemessene Gefährdungspotenzial bereits in der die Strafdrohung des § 28 Abs 2 SMG bestimmenden Grenzmenge berücksichtigt, verstößt dessen aggravierende Bewertung bei der Strafbemessung gegen das im § 32 Abs 2 erster Satz StGB verankerte Doppelverwertungsverbot (vgl 13 Os 74/02). Über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Pashk S***** wird im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.Im neuen Rechtsgang wird das Erstgericht (entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung) zu beachten haben, dass dem Umstand, wonach es sich beim inkriminierten Kokain um eines der gefährlichsten Suchtgifte handelt, keine erschwerende Bedeutung zukommt. Die Bljerim K***** - ungeachtet einer allfälligen Annahme der Privilegierungsvoraussetzungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz SMG - zur Last liegenden, teilweise in der Entwicklungsstufe des Versuchs (Paragraph 15, StGB) gebliebenen Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter, dritter und vierter Fall SMG setzen voraus, dass sich die angelasteten Tathandlungen auf ein die Grenzmenge überschreitendes Suchtmittelquantum beziehen. Die Untergrenze ("Grenzmenge") einer großen Menge legt gemäß Paragraph 28, Absatz 6, SMG der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales (nunmehr Bundesministerin für Gesundheit und Frauen) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates für die einzelnen Suchtgifte in der Suchtgift-Grenzmengenverordnung (SGV - Bundesgesetzblatt Teil 2, 377 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 145 aus 2001,) fest. Nach deren Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, SMG ist dabei ua auf die Eignung des Suchtgifts, Gewöhnung hervorzurufen und im großen Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen, Bedacht zu nehmen. Da der Gesetzgeber damit das dem Kokain beigemessene Gefährdungspotenzial bereits in der die Strafdrohung des Paragraph 28, Absatz 2, SMG bestimmenden Grenzmenge berücksichtigt, verstößt dessen aggravierende Bewertung bei der Strafbemessung gegen das im Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB verankerte Doppelverwertungsverbot vergleiche 13 Os 74/02). Über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Pashk S***** wird im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.