Rechtssatz RS0091522
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091522
Entscheidungsdatum
26.05.1987
Rechtssatz
Das längere Zurückliegen einschlägiger Vorstrafen ist kein Milderungsgrund, lediglich als erschwerend zu wertende einschlägige Vorstrafen können durch Zeitablauf an Bedeutung verlieren (vgl auch § 39 StGB).Das längere Zurückliegen einschlägiger Vorstrafen ist kein Milderungsgrund, lediglich als erschwerend zu wertende einschlägige Vorstrafen können durch Zeitablauf an Bedeutung verlieren vergleiche auch Paragraph 39, StGB).
Entscheidungstexte
- 13 Os 22/86
Entscheidungstext OGH 13.03.1986 13 Os 22/86
- 10 Os 55/87
Entscheidungstext OGH 26.05.1987 10 Os 55/87
Beisatz: Letzteres auch nur dann, wenn sich der Angeklagte bis zur Begehung der nunmehr abgeurteilten Straftaten durch einen längeren Zeitraum wohlverhalten hat. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0091522
Dokumentnummer
JJR_19860313_OGH0002_0130OS00022_8600000_001