Der Ansicht des Beschwerdeführers zuwider bedarf es zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Täuschung nicht der Anwendung von "List" oder (besonderer) "unlauterer Mittel"; es genügt vielmehr ein grundsätzlich zur Irreführung geeignetes Verhalten (Foregger-Serini 3 , Erläuterungen II 3 zu § 146 StGB). Gerade ein solch irreführendes Verhalten hat aber der Angeklagte gezeigt, indem er wahrheitswidrig behauptete, den in Rede stehenden Betrag zur Bezahlung einer Geldstrafe wegen eines Verkehrsunfalls und damit zur Abwendung des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe zu benötigen. Angesichts dieser Täuschung kommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte unter diesem Prätext den Betrag als Geschenk erbat oder dessen Erstattung in Aussicht stellte (womit er allenfalls auch seinen Willen und seine Fähigkeit zur Rückzahlung vorgetäuscht haben könnte).Der Ansicht des Beschwerdeführers zuwider bedarf es zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Täuschung nicht der Anwendung von "List" oder (besonderer) "unlauterer Mittel"; es genügt vielmehr ein grundsätzlich zur Irreführung geeignetes Verhalten (Foregger-Serini 3 , Erläuterungen römisch zwei 3 zu Paragraph 146, StGB). Gerade ein solch irreführendes Verhalten hat aber der Angeklagte gezeigt, indem er wahrheitswidrig behauptete, den in Rede stehenden Betrag zur Bezahlung einer Geldstrafe wegen eines Verkehrsunfalls und damit zur Abwendung des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe zu benötigen. Angesichts dieser Täuschung kommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte unter diesem Prätext den Betrag als Geschenk erbat oder dessen Erstattung in Aussicht stellte (womit er allenfalls auch seinen Willen und seine Fähigkeit zur Rückzahlung vorgetäuscht haben könnte).
Der Schwerpunkt der Rechtsrüge liegt allerdings auf dem Einwand, die Hingabe des Geldbetrags sei einer Schenkung gleichgekommen und habe daher keinen Vermögensschaden herbeiführen können. Dem ist entgegenzuhalten, daß ein Wertaustausch weder wesentliches Begriffsmerkmal noch notwendige Voraussetzung eines Vermögensschadens ist. Eine Schädigung am Vermögen ist vielmehr dann eingetreten, wenn die gesamte Vermögenslage (des Opfers) nach der Tat ungünstiger ist als vorher, durch die Tat sohin ein effektiver Verlust an Vermögenssubstanz herbeigeführt worden ist (jeweils zu § 146 StGB: Kienapfel in BT. II, RN. 145; Leukauf-Steininger 2 , RN. 33, Liebscher in WK., Rz. 21). Ob für die durch Irreführung erwirkte Leistung überhaupt ein Äquivalent gegeben werden sollte, ist nicht entscheidend; vielmehr kommt es darauf an, daß der Getäuschte nur infolge der Irreführung zur vermögensmindernden Verfügung veranlaßt worden ist (SSt 39/35). Vorliegend ergibt sich dies aus der Urteilsfeststellung, daß der Angeklagte den Betrag von 15.000 S nur deshalb bekommen hat, weil er der Andrea K*** vorgespiegelt hatte, eine Geldstrafe in dieser Höhe bezahlen zu müssen. Da nach dem Urteilssachverhalt auch feststeht, daß die Täuschungshandlung mit dem dadurch hervorgerufenen Irrtum und in weiterer Folge mit der auf diesem Irrtum beruhenden Verfügung der Getäuschten sowie mit der hiedurch herbeigeführten Vermögensverschiebung vom Täterwillen erfaßt war, ist die Tat B II rechtlich zutreffend als Vergehen des schweren Betrugs beurteilt worden.Der Schwerpunkt der Rechtsrüge liegt allerdings auf dem Einwand, die Hingabe des Geldbetrags sei einer Schenkung gleichgekommen und habe daher keinen Vermögensschaden herbeiführen können. Dem ist entgegenzuhalten, daß ein Wertaustausch weder wesentliches Begriffsmerkmal noch notwendige Voraussetzung eines Vermögensschadens ist. Eine Schädigung am Vermögen ist vielmehr dann eingetreten, wenn die gesamte Vermögenslage (des Opfers) nach der Tat ungünstiger ist als vorher, durch die Tat sohin ein effektiver Verlust an Vermögenssubstanz herbeigeführt worden ist (jeweils zu Paragraph 146, StGB: Kienapfel in BT. römisch zwei, RN. 145; Leukauf-Steininger 2 , RN. 33, Liebscher in WK., Rz. 21). Ob für die durch Irreführung erwirkte Leistung überhaupt ein Äquivalent gegeben werden sollte, ist nicht entscheidend; vielmehr kommt es darauf an, daß der Getäuschte nur infolge der Irreführung zur vermögensmindernden Verfügung veranlaßt worden ist (SSt 39/35). Vorliegend ergibt sich dies aus der Urteilsfeststellung, daß der Angeklagte den Betrag von 15.000 S nur deshalb bekommen hat, weil er der Andrea K*** vorgespiegelt hatte, eine Geldstrafe in dieser Höhe bezahlen zu müssen. Da nach dem Urteilssachverhalt auch feststeht, daß die Täuschungshandlung mit dem dadurch hervorgerufenen Irrtum und in weiterer Folge mit der auf diesem Irrtum beruhenden Verfügung der Getäuschten sowie mit der hiedurch herbeigeführten Vermögensverschiebung vom Täterwillen erfaßt war, ist die Tat B römisch zwei rechtlich zutreffend als Vergehen des schweren Betrugs beurteilt worden.
Der vom Angeklagten insoweit relevierte Rechtsirrtum (§ 281 Abs 1 Z. 9 lit a StPO) ist sohin nicht unterlaufen. Im übrigen (§ 281 Abs 1 Z. 10 und 11 StPO) führt der Angeklagte die Nichtigkeitsbeschwerde nicht gesetzmäßig aus: Mit der angesichts des Zuvorkommens des Landesgerichts für Strafsachen Graz (§ 56 Abs 2, erster Satz, StPO) an sich zutreffenden Behauptung örtlicher Unzuständigkeit des Jugendgerichtshofs Wien macht er weder eine Überschreitung der materiellen Strafbefugnis (§ 281 Abs 1 Z. 11 StPO) noch einen formellen Nichtigkeitsgrund geltend (vgl. § 219 StPO). Seinem weiteren Beschwerdevorbringen ist zu erwidern, daß auch die dem § 56 StPO entsprechende (Mayerhofer-Rieder 2 , ENr. 15 zu § 56 StPO) Vereinigung des die nachträgliche Straffestsetzung betreffenden Verfahrens (§ 46 Abs 4 JGG.) mit dem Verfahren wegen neuer Straftaten keine neuerliche Anfechtung des seinerzeit nach § 13 Abs 1 JGG. ergangenen Urteils ermöglicht (§ 46 Abs 5 JGG.). Gerade darauf zielt aber der Beschwerdeführer ab, wenn er sich nunmehr gegen die Subsumtion seiner damals abgeurteilten Diebstaten unter § 130 StGB (zweiter Strafsatz) und gegen das Unterbleiben der - im Schuldspruch begrifflich noch gar nicht möglich gewesenen - Vorhaftanrechnung anläßlich der seinerzeitigen bedingten Verurteilung wendet, wobei er übersieht, daß die in seiner Beschwerde angeführte Vorhaftzeit im nunmehr angefochtenen "Ergänzungsurteil" ohnehin auf die Strafe angerechnet wurde. Die Nichtigkeitsbeschwerde war zu verwerfen.Der vom Angeklagten insoweit relevierte Rechtsirrtum (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) ist sohin nicht unterlaufen. Im übrigen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10 und 11 StPO) führt der Angeklagte die Nichtigkeitsbeschwerde nicht gesetzmäßig aus: Mit der angesichts des Zuvorkommens des Landesgerichts für Strafsachen Graz (Paragraph 56, Absatz 2,, erster Satz, StPO) an sich zutreffenden Behauptung örtlicher Unzuständigkeit des Jugendgerichtshofs Wien macht er weder eine Überschreitung der materiellen Strafbefugnis (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO) noch einen formellen Nichtigkeitsgrund geltend vergleiche Paragraph 219, StPO). Seinem weiteren Beschwerdevorbringen ist zu erwidern, daß auch die dem Paragraph 56, StPO entsprechende (Mayerhofer-Rieder 2 , ENr. 15 zu Paragraph 56, StPO) Vereinigung des die nachträgliche Straffestsetzung betreffenden Verfahrens (Paragraph 46, Absatz 4, JGG.) mit dem Verfahren wegen neuer Straftaten keine neuerliche Anfechtung des seinerzeit nach Paragraph 13, Absatz eins, JGG. ergangenen Urteils ermöglicht (Paragraph 46, Absatz 5, JGG.). Gerade darauf zielt aber der Beschwerdeführer ab, wenn er sich nunmehr gegen die Subsumtion seiner damals abgeurteilten Diebstaten unter Paragraph 130, StGB (zweiter Strafsatz) und gegen das Unterbleiben der - im Schuldspruch begrifflich noch gar nicht möglich gewesenen - Vorhaftanrechnung anläßlich der seinerzeitigen bedingten Verurteilung wendet, wobei er übersieht, daß die in seiner Beschwerde angeführte Vorhaftzeit im nunmehr angefochtenen "Ergänzungsurteil" ohnehin auf die Strafe angerechnet wurde. Die Nichtigkeitsbeschwerde war zu verwerfen.
Von Amts wegen (§§ 281 Abs 1 Z. 11; 290 Abs 1 StPO) war jedoch auch jene aus dem Spruch ersichtliche, vom Angeklagten weiters erlittene Vorhaft (S. 5 in ON 34 des einbezogenen Akts 4 Vr 2920/82 des Landesgerichts für Strafsachen Graz) gemäß § 38 Abs 1 StGB auf die Strafe anzurechnen.Von Amts wegen (Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer 11,; 290 Absatz eins, StPO) war jedoch auch jene aus dem Spruch ersichtliche, vom Angeklagten weiters erlittene Vorhaft (S. 5 in ON 34 des einbezogenen Akts 4 römisch fünf r 2920/82 des Landesgerichts für Strafsachen Graz) gemäß Paragraph 38, Absatz eins, StGB auf die Strafe anzurechnen.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Strafherabsetzung und (unter Abweisung des Straffestsetzungsantrags) die Gewährung bedingter Strafnachsicht an.
Das Schöffengericht wertete bei Ausmessung der eingangs genannten Strafe als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, die Wiederholung der strafbaren Handlungen, die mehrfache Qualifikation des Diebstahls und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen; mildernd fielen hingegen das Geständnis, die ungünstigen häuslichen Verhältnisse, die teilweise objektive Schadensgutmachung und das längere Zurückliegen der einschlägigen Vorstrafen ins Gewicht.
Der letztgenannte Umstand ist kein Milderungsumstand, lediglich als erschwerend zu wertende einschlägige Vorstrafen (§ 33 Z. 2 StGB) können durch Zeitablauf an Bedeutung verlieren (vgl. auch § 39 StGB). Es liegt allerdings auch nicht der Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorverurteilung vor, weil die Strafe für jene Taten erst jetzt festgesetzt wurde, die dabei (§ 130 StGB) die Strafdrohung bestimmten (§ 32 Abs 2 StGB). Berücksichtigt man eine nunmehr vollständige Schadensgutmachung gegenüber K*** (s. Ausfolgungsbeschluß des Erstgerichts vom 24. Jänner 1986, S. 101) und den Umstand, daß bei den durch das Landesgericht für Strafsachen Graz abgeurteilten Diebstählen die Beute einen ermittelten Gesamtwert von bloß knapp über 3.400 S hatte, dann erscheint die vom Erstgericht verhängte Strafe zu hoch. Sie war in teilweiser Stattgebung der Berufung schuldangemessen zu reduzieren.Der letztgenannte Umstand ist kein Milderungsumstand, lediglich als erschwerend zu wertende einschlägige Vorstrafen (Paragraph 33, Ziffer 2, StGB) können durch Zeitablauf an Bedeutung verlieren vergleiche auch Paragraph 39, StGB). Es liegt allerdings auch nicht der Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorverurteilung vor, weil die Strafe für jene Taten erst jetzt festgesetzt wurde, die dabei (Paragraph 130, StGB) die Strafdrohung bestimmten (Paragraph 32, Absatz 2, StGB). Berücksichtigt man eine nunmehr vollständige Schadensgutmachung gegenüber K*** (s. Ausfolgungsbeschluß des Erstgerichts vom 24. Jänner 1986, S. 101) und den Umstand, daß bei den durch das Landesgericht für Strafsachen Graz abgeurteilten Diebstählen die Beute einen ermittelten Gesamtwert von bloß knapp über 3.400 S hatte, dann erscheint die vom Erstgericht verhängte Strafe zu hoch. Sie war in teilweiser Stattgebung der Berufung schuldangemessen zu reduzieren.
Allerdings bedarf es nunmehr des Strafvollzugs, weil der Berufungswerber in offener Probezeit wiederholt und in zweifacher Richtung straffällig geworden ist. Dem Berufungsbegehren nach bedingter Strafnachsicht war daher ein Erfolg zu versagen.