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Entscheidung 13 Os 22/86×

Entscheidung 13 Os 22/86

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os22/86

Entscheidungsdatum

13.03.1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.März 1986 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schneider, Dr. Brustbauer (Berichterstatter), Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Jagschitz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hans Christian L*** wegen des Verbrechens des Diebstahls nach Paragraphen 127, ff. StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofs Wien als Schöffengerichts vom 12.Dezember 1985, GZ 1 a römisch fünf r 1350/85-18, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Hauptmann, und des Verteidigers Dr. Kaiser, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO wird auch die Vorhaft vom 27.Juni 1982,

4.30 Uhr, bis 28.Juni 1982, 15.00 Uhr, gemäß Paragraph 38, Absatz eins, StGB auf die Strafe angerechnet.

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 8 (acht) Monate herabgesetzt. Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Hans Christian L*** wurde des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB (A römisch eins und römisch zwei; Beute: 8.000 S) sowie des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB (B römisch eins und römisch zwei; Betrugsschaden: 20.000 S) schuldig erkannt. Er wurde hiefür sowie unter Festsetzung gemäß Paragraph 46, Absatz 4, JGG. der Strafen für die in den Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 16. Dezember 1982, GZ 4 römisch fünf r 2920/82-68, (Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins und 2 Ziffer eins, 129, Ziffer eins und 130, zweiter Satz, StGB sowie Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB) und des Jugendgerichtshofs Wien vom 19.(richtig: 13.)Feber 1985, GZ 23 U 32/85-20, (Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB) enthaltenen Schuldsprüche unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, (Absatz eins,) StGB und in Anwendung des Paragraph 11, (Ziffer eins,) JGG., nach Paragraph 130, (zweiter Strafsatz) StGB zu eineinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte als rechtsirrig (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a,, 10 und 11 StPO). Die Rechtsrüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO wendet sich gegen jenen Schuldspruch (B römisch zwei), demzufolge der Angeklagte das Vergehen des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB (auch) dadurch begangen hat, daß er am 31. Juli 1985 in Graz mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Andrea K*** durch die Vorspiegelung, eine Geldstrafe von 15.000 S zahlen zu müssen, zur Übergabe dieses Betrags verleitete, um welchen K*** an ihrem Vermögen geschädigt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Der Ansicht des Beschwerdeführers zuwider bedarf es zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Täuschung nicht der Anwendung von "List" oder (besonderer) "unlauterer Mittel"; es genügt vielmehr ein grundsätzlich zur Irreführung geeignetes Verhalten (Foregger-Serini 3 , Erläuterungen römisch zwei 3 zu Paragraph 146, StGB). Gerade ein solch irreführendes Verhalten hat aber der Angeklagte gezeigt, indem er wahrheitswidrig behauptete, den in Rede stehenden Betrag zur Bezahlung einer Geldstrafe wegen eines Verkehrsunfalls und damit zur Abwendung des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe zu benötigen. Angesichts dieser Täuschung kommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte unter diesem Prätext den Betrag als Geschenk erbat oder dessen Erstattung in Aussicht stellte (womit er allenfalls auch seinen Willen und seine Fähigkeit zur Rückzahlung vorgetäuscht haben könnte).

Der Schwerpunkt der Rechtsrüge liegt allerdings auf dem Einwand, die Hingabe des Geldbetrags sei einer Schenkung gleichgekommen und habe daher keinen Vermögensschaden herbeiführen können. Dem ist entgegenzuhalten, daß ein Wertaustausch weder wesentliches Begriffsmerkmal noch notwendige Voraussetzung eines Vermögensschadens ist. Eine Schädigung am Vermögen ist vielmehr dann eingetreten, wenn die gesamte Vermögenslage (des Opfers) nach der Tat ungünstiger ist als vorher, durch die Tat sohin ein effektiver Verlust an Vermögenssubstanz herbeigeführt worden ist (jeweils zu Paragraph 146, StGB: Kienapfel in BT. römisch zwei, RN. 145; Leukauf-Steininger 2 , RN. 33, Liebscher in WK., Rz. 21). Ob für die durch Irreführung erwirkte Leistung überhaupt ein Äquivalent gegeben werden sollte, ist nicht entscheidend; vielmehr kommt es darauf an, daß der Getäuschte nur infolge der Irreführung zur vermögensmindernden Verfügung veranlaßt worden ist (SSt 39/35). Vorliegend ergibt sich dies aus der Urteilsfeststellung, daß der Angeklagte den Betrag von 15.000 S nur deshalb bekommen hat, weil er der Andrea K*** vorgespiegelt hatte, eine Geldstrafe in dieser Höhe bezahlen zu müssen. Da nach dem Urteilssachverhalt auch feststeht, daß die Täuschungshandlung mit dem dadurch hervorgerufenen Irrtum und in weiterer Folge mit der auf diesem Irrtum beruhenden Verfügung der Getäuschten sowie mit der hiedurch herbeigeführten Vermögensverschiebung vom Täterwillen erfaßt war, ist die Tat B römisch zwei rechtlich zutreffend als Vergehen des schweren Betrugs beurteilt worden.

Der vom Angeklagten insoweit relevierte Rechtsirrtum (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) ist sohin nicht unterlaufen. Im übrigen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10 und 11 StPO) führt der Angeklagte die Nichtigkeitsbeschwerde nicht gesetzmäßig aus: Mit der angesichts des Zuvorkommens des Landesgerichts für Strafsachen Graz (Paragraph 56, Absatz 2,, erster Satz, StPO) an sich zutreffenden Behauptung örtlicher Unzuständigkeit des Jugendgerichtshofs Wien macht er weder eine Überschreitung der materiellen Strafbefugnis (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO) noch einen formellen Nichtigkeitsgrund geltend vergleiche Paragraph 219, StPO). Seinem weiteren Beschwerdevorbringen ist zu erwidern, daß auch die dem Paragraph 56, StPO entsprechende (Mayerhofer-Rieder 2 , ENr. 15 zu Paragraph 56, StPO) Vereinigung des die nachträgliche Straffestsetzung betreffenden Verfahrens (Paragraph 46, Absatz 4, JGG.) mit dem Verfahren wegen neuer Straftaten keine neuerliche Anfechtung des seinerzeit nach Paragraph 13, Absatz eins, JGG. ergangenen Urteils ermöglicht (Paragraph 46, Absatz 5, JGG.). Gerade darauf zielt aber der Beschwerdeführer ab, wenn er sich nunmehr gegen die Subsumtion seiner damals abgeurteilten Diebstaten unter Paragraph 130, StGB (zweiter Strafsatz) und gegen das Unterbleiben der - im Schuldspruch begrifflich noch gar nicht möglich gewesenen - Vorhaftanrechnung anläßlich der seinerzeitigen bedingten Verurteilung wendet, wobei er übersieht, daß die in seiner Beschwerde angeführte Vorhaftzeit im nunmehr angefochtenen "Ergänzungsurteil" ohnehin auf die Strafe angerechnet wurde. Die Nichtigkeitsbeschwerde war zu verwerfen.

Von Amts wegen (Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer 11,; 290 Absatz eins, StPO) war jedoch auch jene aus dem Spruch ersichtliche, vom Angeklagten weiters erlittene Vorhaft (S. 5 in ON 34 des einbezogenen Akts 4 römisch fünf r 2920/82 des Landesgerichts für Strafsachen Graz) gemäß Paragraph 38, Absatz eins, StGB auf die Strafe anzurechnen.

Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Strafherabsetzung und (unter Abweisung des Straffestsetzungsantrags) die Gewährung bedingter Strafnachsicht an.

Das Schöffengericht wertete bei Ausmessung der eingangs genannten Strafe als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, die Wiederholung der strafbaren Handlungen, die mehrfache Qualifikation des Diebstahls und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen; mildernd fielen hingegen das Geständnis, die ungünstigen häuslichen Verhältnisse, die teilweise objektive Schadensgutmachung und das längere Zurückliegen der einschlägigen Vorstrafen ins Gewicht.

Der letztgenannte Umstand ist kein Milderungsumstand, lediglich als erschwerend zu wertende einschlägige Vorstrafen (Paragraph 33, Ziffer 2, StGB) können durch Zeitablauf an Bedeutung verlieren vergleiche auch Paragraph 39, StGB). Es liegt allerdings auch nicht der Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorverurteilung vor, weil die Strafe für jene Taten erst jetzt festgesetzt wurde, die dabei (Paragraph 130, StGB) die Strafdrohung bestimmten (Paragraph 32, Absatz 2, StGB). Berücksichtigt man eine nunmehr vollständige Schadensgutmachung gegenüber K*** (s. Ausfolgungsbeschluß des Erstgerichts vom 24. Jänner 1986, S. 101) und den Umstand, daß bei den durch das Landesgericht für Strafsachen Graz abgeurteilten Diebstählen die Beute einen ermittelten Gesamtwert von bloß knapp über 3.400 S hatte, dann erscheint die vom Erstgericht verhängte Strafe zu hoch. Sie war in teilweiser Stattgebung der Berufung schuldangemessen zu reduzieren.

Allerdings bedarf es nunmehr des Strafvollzugs, weil der Berufungswerber in offener Probezeit wiederholt und in zweifacher Richtung straffällig geworden ist. Dem Berufungsbegehren nach bedingter Strafnachsicht war daher ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E07704

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0130OS00022.86.0313.000

Dokumentnummer

JJT_19860313_OGH0002_0130OS00022_8600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0087431 Rechtssatz 07.12.1962Zivilrecht; Strafrecht
Wenn auch die Bestimmung des § 21 Abs 2 JGV 1955 über die Vereinigungspflicht der beiden Verfahren infolge des Außerkrafttretens der JGV 1955 nicht mehr besteht, ist doch die Vorschrift des § 56 StPO unverändert aufrecht und es werden in der Regel auch Zwec …
RS0088559 Rechtssatz 03.12.1970Strafrecht
Die Zuständigkeit des erkennenden Gerichtes kann gemäß § 219 StPO nach Rechtskraft der Anklage nicht mehr angefochten werden. Diese Bestimmung gilt mangels einer besonderen Anordnung gemäß § 30 JGG 1961 auch für das Verfahren wegen einer Jugendstraftat.
RS0088640 Rechtssatz 06.09.1979Strafrecht
Bei Vereinigung eines Verfahrens zur Straffestsetzung (§§ 13 Abs 2, 46 JGG) mit einem Verfahren gegen den (inzwischen) erwachsenen Täter gibt gemäß § 56 Abs 3 StPO das gemäß § 46 Abs 4 JGG zuständige Jugendgericht (Jugendschöffengericht) den Ausschlag.
RS0091522 Rechtssatz 13.03.1986Strafrecht
Das längere Zurückliegen einschlägiger Vorstrafen ist kein Milderungsgrund, lediglich als erschwerend zu wertende einschlägige Vorstrafen können durch Zeitablauf an Bedeutung verlieren (vgl auch § 39 StGB).
RS0091627 Rechtssatz 22.12.1977Strafrecht
Eine Vorverurteilung nach § 13 JGG fällt nicht ins Gewicht.
RS0094017 Rechtssatz 13.03.1986Strafrecht
Zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Täuschung bedarf es nicht der Anwendung von "List" oder (besonderer) "unlauterer Mittel"; es genügt vielmehr ein grundsätzlich zur Irreführung geeignetes Verhalten.
RS0094096 Rechtssatz 25.11.1975Zivilrecht; Strafrecht
Betrug erfordert kein besonders raffiniertes Vorgehen des Täters zum Zwecke der Täuschung des Opfers.
RS0094420 Rechtssatz 26.06.1975Strafrecht
Unter Schaden im Sinne des § 146 StGB kann nichts anders als der (effektive) Verlust an Vermögenssubstanz verstanden werden.
RS0094438 Rechtssatz 13.03.1986Strafrecht
Ein (vorgetäuschter) Wertaustausch ist weder wesentliches Begriffsmerkmal noch notwendige Voraussetzung eines Vermögensschadens. Ob für die durch Irreführung erwirkte Leistung überhaupt ein Äquivalent gegeben werden soll, ist nicht entscheidend; vielmehr ko …