Rechtssatz RS0094438
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094438
Entscheidungsdatum
27.08.1998
Rechtssatz
Ein (vorgetäuschter) Wertaustausch ist weder wesentliches Begriffsmerkmal noch notwendige Voraussetzung eines Vermögensschadens. Ob für die durch Irreführung erwirkte Leistung überhaupt ein Äquivalent gegeben werden soll, ist nicht entscheidend; vielmehr kommt es drauf an, daß der Getäuschte nur infolge der Irreführung zur vermögensmindernden Leistung veranlaßt worden ist (SSt 39/35).
Entscheidungstexte
- 13 Os 22/86
Entscheidungstext OGH 13.03.1986 13 Os 22/86
- 12 Os 81/98
Entscheidungstext OGH 27.08.1998 12 Os 81/98
Vgl auch; Beisatz: Auch die betrügerische Veranlassung einer Schenkung ist tatbildlich. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0094438
Dokumentnummer
JJR_19860313_OGH0002_0130OS00022_8600000_003