Auf der Basis dieses Urteilssachverhalts gehen zunächst alle Einwände (Z 5 und Z 9 lit a) fehl, mit denen sinngemäß - in Ansehung der Rechtsrüge (Z 9 lit a) unter Mißachtung dieser festgestellten zentralen Täuschung - der Privilegierungstatbestand des § 166 Abs 1 StGB behauptet wird.Auf der Basis dieses Urteilssachverhalts gehen zunächst alle Einwände (Ziffer 5 und Ziffer 9, Litera a,) fehl, mit denen sinngemäß - in Ansehung der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) unter Mißachtung dieser festgestellten zentralen Täuschung - der Privilegierungstatbestand des Paragraph 166, Absatz eins, StGB behauptet wird.
Ob Dr.Andrea L***** an dem nach Lage des Falles erst nach Eingehen der "Ehe" an den Angeklagten ausbezahlten Liegenschaftserlös infolge seiner - im Urteil ohnehin eindeutig konstatierten - Zweckwidmung als Mitgift bereits mit deren Inkassierung Eigentum erworben hatte oder (mangels der von ihrem Vater geforderten körperlichen Übergabe - 11, 53, 74/II) nur ein Anwartschaftsrecht, ist für die Beurteilung der relevierten Privilegierungsproblematik irrelevant. Denn § 166 StGB stellt auf den Zeitpunkt der Tatbegehung und der dadurch bewirkten Vermögensschädigung ab. Im konkreten Fall wurde die in der betrügerischen Herauslockung der Mitgift gelegene Tat nicht erst durch den baren Erhalt derselben, sondern in ihrer ersten Phase schon durch die plangemäß unabdingbar noch vor Eingehen der Ehe vorgenommene Täuschung des nicht zum Personenkreis des § 166 StGB zählenden Dr.Walter L***** und dessen darauf zurückzuführende und allein ihn (selbst-)schädigende Vermögensverfügung in Form des Zugeständnisses an den Beschwerdeführer, die Liegenschaft zu verkaufen und den Erlös zu kassieren, begangen.Ob Dr.Andrea L***** an dem nach Lage des Falles erst nach Eingehen der "Ehe" an den Angeklagten ausbezahlten Liegenschaftserlös infolge seiner - im Urteil ohnehin eindeutig konstatierten - Zweckwidmung als Mitgift bereits mit deren Inkassierung Eigentum erworben hatte oder (mangels der von ihrem Vater geforderten körperlichen Übergabe - 11, 53, 74/II) nur ein Anwartschaftsrecht, ist für die Beurteilung der relevierten Privilegierungsproblematik irrelevant. Denn Paragraph 166, StGB stellt auf den Zeitpunkt der Tatbegehung und der dadurch bewirkten Vermögensschädigung ab. Im konkreten Fall wurde die in der betrügerischen Herauslockung der Mitgift gelegene Tat nicht erst durch den baren Erhalt derselben, sondern in ihrer ersten Phase schon durch die plangemäß unabdingbar noch vor Eingehen der Ehe vorgenommene Täuschung des nicht zum Personenkreis des Paragraph 166, StGB zählenden Dr.Walter L***** und dessen darauf zurückzuführende und allein ihn (selbst-)schädigende Vermögensverfügung in Form des Zugeständnisses an den Beschwerdeführer, die Liegenschaft zu verkaufen und den Erlös zu kassieren, begangen.
Im übrigen zwingt der Normzweck des § 166 StGB (Leukauf/Steininger Komm3 § 166 RN 1) dazu, durch teleologische Reduktion von vornherein jene Fälle von der Privilegierung auszuschließen, in welchen der Täter - wie hier - die Angehörigeneigenschaft in Wahrheit allein zum Zwecke der Deliktsbegehung und zeitlich beschränkt bis zum Eintritt des beabsichtigten deliktischen Erfolges anstrebt, durch Täuschung darüber erreicht und damit - mit den dolos erwirkten äußeren Begleitumständen - eine ("familiäre") Beziehung zum Opfer schafft, die sich als deliktischer Teilakt der Tatplanverwirklichung zwangsläufig der Privilegierungsausrichtung des § 166 StGB entzieht.Im übrigen zwingt der Normzweck des Paragraph 166, StGB (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 166, RN 1) dazu, durch teleologische Reduktion von vornherein jene Fälle von der Privilegierung auszuschließen, in welchen der Täter - wie hier - die Angehörigeneigenschaft in Wahrheit allein zum Zwecke der Deliktsbegehung und zeitlich beschränkt bis zum Eintritt des beabsichtigten deliktischen Erfolges anstrebt, durch Täuschung darüber erreicht und damit - mit den dolos erwirkten äußeren Begleitumständen - eine ("familiäre") Beziehung zum Opfer schafft, die sich als deliktischer Teilakt der Tatplanverwirklichung zwangsläufig der Privilegierungsausrichtung des Paragraph 166, StGB entzieht.
An der objektiven Tatbestandsmäßigkeit des § 146 StGB würde sich zudem selbst dann nichts ändern, wenn der Beschwerdeführer im Sinne seiner Verantwortung, beim Liegenschaftserlös habe es sich um ein Hochzeitsgeschenk gehandelt - wovon das Erstgericht allerdings nicht ausgegangen ist -, daran allein auf Grund seines Betruges Mit- oder sogar Alleineigentum erworben hätte, denn auch die betrügerische Veranlassung einer Schenkung ist tatbildlich (Mayerhofer/Rieder StGB4 § 146 E 61a).An der objektiven Tatbestandsmäßigkeit des Paragraph 146, StGB würde sich zudem selbst dann nichts ändern, wenn der Beschwerdeführer im Sinne seiner Verantwortung, beim Liegenschaftserlös habe es sich um ein Hochzeitsgeschenk gehandelt - wovon das Erstgericht allerdings nicht ausgegangen ist -, daran allein auf Grund seines Betruges Mit- oder sogar Alleineigentum erworben hätte, denn auch die betrügerische Veranlassung einer Schenkung ist tatbildlich (Mayerhofer/Rieder StGB4 Paragraph 146, E 61a).
So gesehen beziehen sich alle im gegebenen Zusammenhang als erörterungsbedürftig bezeichneten Beweisergebnisse (Z 5), und zwar auch in Ansehung der Dr.Walter L***** herausgelockten Uhr (A/1.), denn auch hier war primär schadenskausal die urteilsimmanente Täuschung über den Willen zur Aufrechterhaltung der Ehe über den Zeitpunkt der eingetretenen Bereicherung hinaus, auf nicht entscheidende Tatsachen.So gesehen beziehen sich alle im gegebenen Zusammenhang als erörterungsbedürftig bezeichneten Beweisergebnisse (Ziffer 5,), und zwar auch in Ansehung der Dr.Walter L***** herausgelockten Uhr (A/1.), denn auch hier war primär schadenskausal die urteilsimmanente Täuschung über den Willen zur Aufrechterhaltung der Ehe über den Zeitpunkt der eingetretenen Bereicherung hinaus, auf nicht entscheidende Tatsachen.
Die Vortäuschung eines ernsthaften Ehewillens als primäre Täuschungskomponente wurde mit der Ablehnung der - gesetzeskonform im wesentlichen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) wiedergegebenen - leugnenden Verantwortung des Angeklagten, seiner desaströsen finanziellen Situation, der altersbedingten Leichtgläubigkeit des Betrugsopfers, der Aussage der als glaubwürdig beurteilten Zeugin Dr.Andrea H*****, der extrem kurzen Zeitspanne zwischen Heirat, Beuteinkasso und Flucht und schließlich mit dem häufigen und der Ehegattin jeweils verschwiegenen Wechsel des Aufenthaltsortes im Ausland mängelfrei begründet (US 16 bis 19).Die Vortäuschung eines ernsthaften Ehewillens als primäre Täuschungskomponente wurde mit der Ablehnung der - gesetzeskonform im wesentlichen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) wiedergegebenen - leugnenden Verantwortung des Angeklagten, seiner desaströsen finanziellen Situation, der altersbedingten Leichtgläubigkeit des Betrugsopfers, der Aussage der als glaubwürdig beurteilten Zeugin Dr.Andrea H*****, der extrem kurzen Zeitspanne zwischen Heirat, Beuteinkasso und Flucht und schließlich mit dem häufigen und der Ehegattin jeweils verschwiegenen Wechsel des Aufenthaltsortes im Ausland mängelfrei begründet (US 16 bis 19).
Angesichts dessen geht sowohl der Einwand (Z 5) ins Leere, der laut Urteil vorgespielte Verwendungszweck des Liegenschaftserlöses fände mangels ausdrücklicher Vereinbarung darüber zwischen dem Angeklagten und dem Liegenschaftseigentümer im Akteninhalt keine Deckung, als auch die - noch dazu überwiegend mit in der Hauptverhandlung nicht zugelassenen Vorhalten (siehe den Protokollberichtigungsbeschluß vom 15. Juni 1998) untermauerte - Behauptung, das Erstgericht hätte sich mit den nach dem Urteilssachverhalt ohnehin auf der Hand liegenden und solcherart nicht näher darzulegenden (wahren) Gründen der Ehescheidung auseinanderzusetzen gehabt.Angesichts dessen geht sowohl der Einwand (Ziffer 5,) ins Leere, der laut Urteil vorgespielte Verwendungszweck des Liegenschaftserlöses fände mangels ausdrücklicher Vereinbarung darüber zwischen dem Angeklagten und dem Liegenschaftseigentümer im Akteninhalt keine Deckung, als auch die - noch dazu überwiegend mit in der Hauptverhandlung nicht zugelassenen Vorhalten (siehe den Protokollberichtigungsbeschluß vom 15. Juni 1998) untermauerte - Behauptung, das Erstgericht hätte sich mit den nach dem Urteilssachverhalt ohnehin auf der Hand liegenden und solcherart nicht näher darzulegenden (wahren) Gründen der Ehescheidung auseinanderzusetzen gehabt.
Mit dem wesentlichen Vorbringen der Tatsachenrüge (Z 5a; zu A/2.), die vom Schöffengericht herangezogenen Begründungselemente seien kein zwingendes bzw deutliches Indiz für den Betrugsvorsatz, werden keine aktenkundigen Verfahrensergebnisse aufgezeigt, welche Anlaß zu erheblichen Bedenken gegen die diesbezüglich tragenden subjektiven Urteilsannahmen bieten könnten, sondern unter Verfehlung einer gesetzmäßigen Ausführung auch dieses Nichtigkeitsgrundes allein die erstgerichtlichen Erwägungen zur Beweiswürdigung bekämpft. Im übrigen trifft genau jener Sachverhalt, den auch die Beschwerde hier als tragfähig für ein betrügerisches Vorgehen akzeptiert, nämlich das durch Motiv und Dauer plangemäß allein auf den Erhalt der Mitgift beschränkte Eingehen einer ehelichen Gemeinschaft, auf die Urteilsannahmen zu.Mit dem wesentlichen Vorbringen der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,; zu A/2.), die vom Schöffengericht herangezogenen Begründungselemente seien kein zwingendes bzw deutliches Indiz für den Betrugsvorsatz, werden keine aktenkundigen Verfahrensergebnisse aufgezeigt, welche Anlaß zu erheblichen Bedenken gegen die diesbezüglich tragenden subjektiven Urteilsannahmen bieten könnten, sondern unter Verfehlung einer gesetzmäßigen Ausführung auch dieses Nichtigkeitsgrundes allein die erstgerichtlichen Erwägungen zur Beweiswürdigung bekämpft. Im übrigen trifft genau jener Sachverhalt, den auch die Beschwerde hier als tragfähig für ein betrügerisches Vorgehen akzeptiert, nämlich das durch Motiv und Dauer plangemäß allein auf den Erhalt der Mitgift beschränkte Eingehen einer ehelichen Gemeinschaft, auf die Urteilsannahmen zu.
Es versagt ferner der Einwand nicht ausreichender Konstatierung bzw Begründung des Bereicherungs- und Schädigungsvorsatzes des Angeklagten (der Sache nach allein Z 5), weil das Beschwerdeargument, im Rahmen der durch Heirat bedingten familiären Beziehungen würden die Grenzen zwischen "Mein" und "Dein" üblicherweise nicht so streng gezogen, - wie dargelegt - dann nicht ins Treffen geführt werden kann, wenn diese Beziehungen Scheincharakter haben und durch Täuschung darüber herbeigeführt wurden.Es versagt ferner der Einwand nicht ausreichender Konstatierung bzw Begründung des Bereicherungs- und Schädigungsvorsatzes des Angeklagten (der Sache nach allein Ziffer 5,), weil das Beschwerdeargument, im Rahmen der durch Heirat bedingten familiären Beziehungen würden die Grenzen zwischen "Mein" und "Dein" üblicherweise nicht so streng gezogen, - wie dargelegt - dann nicht ins Treffen geführt werden kann, wenn diese Beziehungen Scheincharakter haben und durch Täuschung darüber herbeigeführt wurden.
Da der Beschwerdeführer schließlich gegen die Urteilsannahme (zu C), daß bei Aufwendung der von einem ordentlichen Geschäftsführer geschuldeten Sorgfalt die mit spätestens Jahresbeginn 1993 eingetretene Zahlungsunfähigkeit der Firma E***** für ihn subjektiv erkennbar war (US 14), angesichts der aktenkundigen Höhe schon damals nicht bedienter Kredite, der seit dieser Zeit nicht, wie behauptet, vereinzelt, sondern vermehrt und zudem auch wegen geringfügiger Rechnungsbeträge eingebrachten Klagen gegen dieses Unternehmen, mit der Behauptung einer insoweit fehlenden tragfähigen Beweisgrundlage keine erheblichen Bedenken (Z 5a) zu erwecken vermag, war die somit überwiegend offenbar unbegründete, im übrigen nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2, 285a Z 2 StPO).Da der Beschwerdeführer schließlich gegen die Urteilsannahme (zu C), daß bei Aufwendung der von einem ordentlichen Geschäftsführer geschuldeten Sorgfalt die mit spätestens Jahresbeginn 1993 eingetretene Zahlungsunfähigkeit der Firma E***** für ihn subjektiv erkennbar war (US 14), angesichts der aktenkundigen Höhe schon damals nicht bedienter Kredite, der seit dieser Zeit nicht, wie behauptet, vereinzelt, sondern vermehrt und zudem auch wegen geringfügiger Rechnungsbeträge eingebrachten Klagen gegen dieses Unternehmen, mit der Behauptung einer insoweit fehlenden tragfähigen Beweisgrundlage keine erheblichen Bedenken (Ziffer 5 a,) zu erwecken vermag, war die somit überwiegend offenbar unbegründete, im übrigen nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).
Über die Berufung des Angeklagten wird demnach das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben (§ 285i StPO).Über die Berufung des Angeklagten wird demnach das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.