Rechtssatz RS0110751
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110751
Entscheidungsdatum
03.08.2018
Norm
StGB idF BGBl 605/1987 §166
Rechtssatz
Abgesehen davon, daß § 166 StGB - ungeachtet tatsächlich möglicherweise erst später eingetretener Täterbereicherung - auf den Zeitpunkt der Tatbegehung und der dadurch bewirkten Vermögensschädigung abstellt, zwingt der Normzweck dieser Bestimmung dazu, durch teleologische Reduktion von vornherein jene Fälle von der Privilegierung auszuschließen, in welchen der Täter - wie hier - die Angehörigeneigenschaft in Wahrheit allein zum Zwecke der Deliktsbegehung und zeitlich beschränkt bis zum Eintritt des gewollten deliktischen Erfolges anstrebt, durch Täuschung darüber erreicht und damit - mit den dolos erwirkten äußeren Begleitumständen - eine ("familiäre") Beziehung zum Opfer schafft, die sich als deliktischer Teilakt der Tatplanverwirklichung zwangsläufig der Privilegierungsausrichtung des § 166 StGB entzieht.Abgesehen davon, daß Paragraph 166, StGB - ungeachtet tatsächlich möglicherweise erst später eingetretener Täterbereicherung - auf den Zeitpunkt der Tatbegehung und der dadurch bewirkten Vermögensschädigung abstellt, zwingt der Normzweck dieser Bestimmung dazu, durch teleologische Reduktion von vornherein jene Fälle von der Privilegierung auszuschließen, in welchen der Täter - wie hier - die Angehörigeneigenschaft in Wahrheit allein zum Zwecke der Deliktsbegehung und zeitlich beschränkt bis zum Eintritt des gewollten deliktischen Erfolges anstrebt, durch Täuschung darüber erreicht und damit - mit den dolos erwirkten äußeren Begleitumständen - eine ("familiäre") Beziehung zum Opfer schafft, die sich als deliktischer Teilakt der Tatplanverwirklichung zwangsläufig der Privilegierungsausrichtung des Paragraph 166, StGB entzieht.
Entscheidungstexte
- 12 Os 81/98
Entscheidungstext OGH 27.08.1998 12 Os 81/98
- 14 Os 71/18z
Entscheidungstext OGH 03.08.2018 14 Os 71/18z
Gegenteilig; Beisatz: Eine Einschränkung der Privilegierung in Bezug auf Fälle, in denen der Täter die Ehe in Wahrheit allein zum Zwecke der Deliktsbegehung sowie zeitlich begrenzt bis zum Eintritt des gewollten Erfolgs anstrebt und durch Täuschung darüber erreicht, findet im äußersten Wortsinn des § 166 StGB keine Deckung. Einer entsprechenden Lückenschließung durch teleologische Reduktion steht § 1 StGB entgegen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110751
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Dokumentnummer
JJR_19980827_OGH0002_0120OS00081_9800000_001